Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150006-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 4. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Dezember 2014 (EB141549-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 15. Dezember 2014 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 5. September 2014) ge- stützt auf einen Verlustschein infolge Pfändung vom 8. April 2014 des Betrei- bungsamtes Züri ch 12 (Betreibungsnummer ...) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 8'162.05. Die Kosten in der Höhe von Fr. 300.– wurden zu Lasten des Ge- suchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt. Der An- trag der Gesuchstellerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung wurde ab- gewiesen (Urk. 9 S. 3 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 13. Januar 2015 (eingegan- gen am 14. Januar 2015) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8): "1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Die Forderung des Beschwerdegegners [recte: Beschwerdegegnerin] sei auf die tat- sächliche Schuld zu reduzieren. 3. Beim Betrag von Fr. 8'162.05 seien gemäss Art. 106 OR, Art. 27 Abs. 3 und Art. 149 Abs. 3 SchKG die Vertretungskosten sowie der Verzugsschaden wegzulassen. 4. Unter Kosten- und Entschädigung zu Lasten der Beschwerdegegner [recte: Be- schwerdegegnerin]." 2. Da die Beschwerdeschrift mit dem Namen "A'." unterzei chnet worden ist, das vorinstanzliche Urteil hingegen auf den Namen "A." lautet, wurden zunächst die Personalien des Gesuchsgegners abgeklärt (Urk. 12-13). Da ei n "A'." im Personenregister der Stadt Zürich nicht verzeichnet ist, wurde der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 26. Januar 2015 aufgefordert, eine Kopie seines Passes sowie eine Wohnsi tzbestätigung mit Angabe der vollständigen Personalien im Original einzureichen (Urk. 14). Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 kam der Gesuchsgegner dieser Aufforderung innert Frist nach. Indes wurde auch dieses Schreiben erneut mit "A'." unterzei chnet, ohne dass es eine Erklärung enthält, um wen es sich dabei handelt (Urk. 15; Urk. 16/1-2). Nach wei- teren Abklärungen ergab sich, dass es sich bei dem Namen "A'._____" um den
früheren Namen des Gesuchsgegners handelt. Dieser hatte im Februar 2014 beim Migrationsamt des Kantons Zürich die Umschreibung seines Ausweises ge- stützt auf den beim Konsulat in Genf neu ausgestellten Pass beantragt. In der Folge wurde der Ausweis "Aufenthaltstitel" des Gesuchsgegners durch das Migra- tionsamt des Kantons Zürich auf den Namen "A." geändert; dieser Name wurde schliesslich auch im Personenregister der Stadt Zürich eingetragen (Urk. 17-18). Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei "A'." bzw. "A''." und "A." um ein und dieselbe Person handelt. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Gesuchsgegner wird darauf hinge- wiesen, dass im Verkehr mit Behörden und Ämtern der in den Registern ver- zeichnete Name zu verwenden und mit diesem zu unterzei chnen i st. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, dass der Schuldner nicht verpflichtet sei, den Verzugsschaden und die Vertretungskosten zu tragen. Am 29. Dezember 2010 habe die Gesuchstellerin ihm mitgeteilt, dass die Schuld auf Fr. 5'852.– re- duziert werde. Trotz zahlreicher Zahlungen betrage der Schuldbetrag nun Fr. 8'162.05. Demzufolge nehme er an, dass die Gesuchstellerin Vertretungskos- ten sowie Verzugsschaden erhoben habe (Urk. 8). Vor Vorinstanz hatte er dies- bezüglich ausgeführt, dass er für dieselbe Forderung schon einmal betrieben worden sei, damals noch durch die C._____. Nun sei der Betrag wieder höher,
obschon auf die im Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu bezah- len seien (Prot. I. S. 3 ff.). Weiter bringt der Gesuchsgegner beschwerdeweise vor, dass er die Forderung der Gesuchstellerin nicht anerkenne, weil er mit dieser keine vertragliche Bindung habe, welche es ihr erlaube, Kosten oder Schaden zu erheben (Urk. 8). 3.2.2 Die Vorinstanz erwog, dass dem Gesuchsgegner zwar zuzustimmen sei, dass auf eine durch einen Verlustschein verurkundete Forderung keine Zin- sen zu bezahlen seien. Indes habe es der Gesuchsgegner versäumt, diesen Ein- wand zu belegen, indem er den betreffenden ersten Verlustschein vorgelegt hätte. Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass der Gesuchsgegner keinen begrün- deten Rechtsvorschlag erhoben habe, wonach er zu keinem neuen Vermögen gekommen sei, weshalb die Einrede verwirkt sei. Der Einwand des Gesuchgeg- ners, wonach er unter dem Existenzminimum lebe, sei nicht stichhaltig, da die Zahlungsfähigkeit nicht vom Rechtsöffnungsrichter, sondern gegebenenfalls vom Betreibungsamt im Rahmen der Pfändung zu prüfen sei (Urk. 9 S. 2 f.). 3.2.3 Mi t sei nen Ausführungen wiederholt der Gesuchsgegner massgeblich das bereits vor Vori nstanz Ausgeführte (vgl. Prot. I S . 3 ff.), ohne sich jedoch mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Entsprechend vermag die Beschwerdeschrift den Anforderungen an eine solche nicht zu genügen. Ins be- sondere ist die vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren erstmals einge- reichte Beilage (Urk. 10/1, Schreiben der C._____ vom 29. Dezember 2010 be- treffend Nachlassangebot) mit Blick auf das geltende Novenverbot unzulässig und damit unbeachtlich. Ebenso ist der neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand des Gesuchsgegners, wonach er die Forderung nicht anerkenne, weil er mit der Gesuchstellerin nie einen Vertrag abgeschlossen habe, unzulässig und damit unbeachtlich. Selbst aber wenn diese Einwendungen zu beachten wären, würden si e ni cht zum Ziel führen: So handelt es sich beim Schreiben vom 29. De- zember 2010 lediglich um ein Nachlassangebot, welches keinen Beweis dafür er- bringt, dass tatsächlich eine Vereinbarung über den noch ausstehenden Schuld- betrag i n genannter Höhe zustande gekommen wäre und dem Gesuchsgegner somit ein Teil der Schuld erlassen worden wäre bzw. er die Differenz zum nun be-
triebenen Betrag getilgt hätte. Hinsichtlich des Einwandes des fehlenden Vertrags ist dem Gesuchsgegner folgendes entgegen zu halten: Der Gläubiger, der Rechtsöffnung verlangt, muss i denti sch sei n mi t dem i n der Schuldanerkennung auf dem Zahlungsbefehl genannten Gläubiger (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufla- ge, Basel 2010, Art. 82 N 67). Gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG gilt der Verlust- schei n als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Da der Verlustschei n vorliegend auf die Gesuchstellerin lautet und diese im Zahlungsbefehl als Gläubi- gerin aufgeführt ist, ist sie auch verfahrenslegitimiert und dementsprechend be- rechtigt, die Erteilung der Rechtsöffnung zu beantragen. Inwiefern sie aber mehr fordert, als ihr zustehen würde, hat der Gesuchsgegner – wie bereits von der Vo- ri nstanz ausgeführt – nicht belegt. Damit aber änderte auch die Berücksichtigung dieser neuen Tatsachenbehauptung und des neu eingereichten Beleges nichts am vorliegenden Ergebnis. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.3 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Züri ch, 4. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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