Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150005-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 30. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Dezember 2014 (EB141454-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 10. Dezember 2014 erteilte die Vorinstanz den Gesuch- stellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 20. August 2014) gestützt auf den vollstreckbaren Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zü- rich vom 4. April 2014 sowie auf die dazugehörige Schlussrechnung vom 12. Mai 2014 für ausstehende Steuern betreffend das Steuerjahr 2012 definitive Rechts- öffnung für Fr. 6'079.10 nebst 4.5 % Zins seit 19. August 2014, für Fr. 76.– und für Fr. 49.80, abzüglich Fr. 210.–; die Kosten- und Entschädi gungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) ge- regelt (Urk. 9 S. 3 f.). 1.2 Mit Schreiben vom 10. Januar 2015 erhob der Gesuchsgegner innert Frist Beschwerde (Urk. 8). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hin- gewiesen worden ist (Urk. 9 S. 4 Dispositivziffer 5) –, aus denen eindeutig hervor- geht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Eben- so hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung darzulegen, worauf er seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwer- degrund (Art. 320 ZPO) er si ch beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Wird diesen Anforderungen nicht Folge geleistet, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, a.a.O., Art. 321 N 14). 2.2 Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners vom 10. Januar 2015 nicht zu genügen. Sie enthält keine expli-
ziten Rechtsbegehren und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Ent- scheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei. Sodann wären Anträge auf Geldforderungen ohnehi n zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 [betr. Berufung]). Schliesslich fehlt es der Beschwerde auch an einer Begründung. Al- lein die Begründung, wonach er von den Behörden und Steuerämtern nicht ernst- genommen werde und bitte, richtig beurteilt zu werden, stellt keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dar. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen, da im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) ge- prüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter darf die im Rechtsöffnungstitel verurkunde- te Forderung nicht mehr auf ihren Bestand hin überprüfen. Im Rechtsöffnungsver- fahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) defini- tive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöff- nungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Damit aber hat die Vorinstanz den Einwand des Gesuchsgegners, wonach er mit der geltend gemachten Steuerforderung und der Behandlung durch die Steuerbehörden ni cht einverstanden sei, zu Recht als ni cht sti chhalti g be- zeichnet (Urk. 9 S. 2 f.). 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz ver- zichtet werden kann (Art. 324 ZPO). 3.1 Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 3.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 8, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksge- ri cht Züri ch, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'079.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 30. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmi dt
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