Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140206-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 16. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 3. Dezember 2014 (EB140527-I)
Erwägungen: 1. a) Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 25. November 2014 das Begehren, es sei ihm definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2014) für Fr. 100.– zuzügli ch Fr. 20.30 Kosten des Zahlungsbefehls Nr. ..., unter Kosten- und Entschädi gungs- folgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchs- gegner; Urk. 3/1 f.). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 wurde dem Gesuchsteller eine Frist von vierzehn Tagen angesetzt, um für die mutmassliche Spruchgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Uster einen Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu lei sten (Urk. 3/4 S. 3 Dispositivziffer 1). b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 gegen obgenannte Verfügung Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rechtsöffnung sei abzuweisen (Urk. 1). 2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemer- kungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht er, sondern der Gesuchsteller den Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten hat. Ihm ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgeri cht i st i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 100.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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