Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140205-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 15. Januar 2015
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Stadt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 28. Oktober 2014 (EB140359-I)
Erwägungen: 1. a) Die Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) stellten vor Erstin- stanz mit Eingabe vom 15. August 2014 das Begehren, es sei ihnen gestützt auf den Einschätzungsentscheid vom 12. November 2013 (Urk. 2/4) und die Schluss- rechnung vom 14. November 2013 (Urk. 2/2) für die Staats- und Gemeindesteu- ern 2012 definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2014) für Fr. 1'770.65 nebst Zins zu 4,5 % seit 21. Juni 2014, für Fr. 47.45 Zinsen, für Fr. 41.15 Zinsen bis 20. Juni 2014 und für die Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte; Urk. 1 S. 1, Urk. 2/1). Nach Eingang des durch die Kläger geleisteten Kostenvorschusses (Urk. 6) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 23. September 2014 Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren der Kläger Stellung zu nehmen, unter Hinweis darauf, dass bei Säumnis der Endentscheid aufgrund der Akten gefällt würde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei (Urk. 10). Die Beklagte liess sich nicht vernehmen, worauf die Vorinstanz mit unbegründetem Urteil vom 28. Okto- ber 2014 den Klägern definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2014) für Fr. 1'770.65 nebst Zins zu 4,5 % seit 21. Juni 2014, für Fr. 47.45 Zinsen, für Fr. 41.15 Zinsen, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils erteilte (Urk. 13 S. 2 Dispositivziffer 1). Innert Frist ersuchte die Beklagte mit Eingabe vom 12. November 2014 um Begründung des Urteils (Urk. 15), worauf diese durch die Vorinstanz am 8. Dezember 2014 versandt wurde (Urk. 16 f.). b) Fristgemäss erhob die Beklagte mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Urteil vom 28. Oktober 2014 aufzuheben und die Rechtsöffnung abzuweisen (Urk. 18).
c) Auf die Ausführungen der Beklagten in ihrer Beschwerdeschrift ist nach- folgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als not- wendig erweist. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt so- wohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzli- chen Schriftenwechsels entstanden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits zu diesem Zeitpunkt vorhanden waren (vgl. Leuen- berger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). b) Die Beklagte machte in einem Telefongespräch mit der Vorinstanz gel- tend, dass der geforderte Steuerbetrag von Fr. 1'770.65 bereits bezahlt sei und sie diesen nicht mehr schulde. Die Gemeinde betrachte sie und ihren Ehemann als getrennt, obwohl dem nicht so sei. Ihr Ehemann habe die Steuern bereits be- zahlt. Er habe provisorisch einen höheren Steuerbetrag einbezahlt, als nun effek- tiv anfalle, da er momentan arbeitslos sei. Er habe daher noch eine Rückforde- rung gegenüber der Gemeinde offen, weshalb der eingeklagte Steuerbetrag von Fr. 1'770.65 bezahlt sei (Urk. 5). Diese Vorbringen wiederholte die Beklagte teil- weise in ihrer Beschwerdeschrift. Ihre übrigen in der Beschwerdeschrift enthalte- nen tatsächlichen Ausführungen (Urk. 18) wurden im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens hingegen erstmals im Beschwerdeverfahren vorge- bracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und da- her nicht mehr zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für die erstmals im Beschwer- deverfahren von der Beklagten eingereichten Beilagen (Urk. 21/2-11).
c) Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG hat der Betriebene durch Urkunden zu be- weisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist. Die Beklagte reichte im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren keine Ur- kunden ein, welche nachweisen würden, dass die von den Klägern geltend ge- machte Steuerforderung bereits bezahlt sei, weshalb die Vorinstanz zu Recht da- von ausging, dass die Steuerschuld nicht getilgt sei (Urk. 19 S. 5 E. 2.10). d) Im Rechtsöffnungsverfahren wird einzig darüber entschieden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere können die sachliche Richtigkeit der der Rechtsöffnung zu- grunde liegenden Entscheide nicht mehr überprüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher den Einschätzungsentscheid vom 12. No- vember 2013 sowie die Schlussrechnung vom 14. November 2013 (Urk. 2/4, Urk. 2/2), welche beide unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 2/3, Urk. 2/6), nicht nochmals selber überprüfen. Somit durfte sie im Rechts- öffnungsverfahren auch nicht mehr überprüfen, ob die Stadt B._____, Abteilung Steuern, für die Berechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2012 zu Recht vom Tarif für Alleinstehende ausgegangen ist oder nicht. e) Im Übrigen setzt sich die Beklagte mit dem vorinstanzlichen Urteil inhalt- lich weiter nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Kläger oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Be- schwerde ist abzuweisen. 3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Pra- xis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Klägern für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage je einer Kopie der Urk. 18 und 20, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'770.65.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js