Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140204-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 27. Januar 2015
in Sachen
A._____,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Politische Gemeinde B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Finanzverwaltung der Gemeinde B.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. Dezember 2014 (EB140466-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. Dezember 2014 erteilte das Bezirksgericht Win- terthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2014) – gestützt auf ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. Dezember 2013 für ausstehende Prozesskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'600.--, Fr. 103.30 Zahlungs- befehlskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 8 = Urk. 11). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 18. Dezember 2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 10 S. 3): "1. Überprüfung der Historischen Ausgangslage Beschwerden und Anträ- ge, und das was mir im Rahmen der Rechtsordnung als Grundeigentü- mer zusteht und dies bei den zuständigen Institutionen herausfordern. 2. Eigentumsbeschränkung Art. 26 BV ist bereits gegeben, wenn die ein- getragenen und dauernden Rechte von vollerschlossenem Wohnbau- land Grundstücken, Parzellen ... und ... im Wyler C._____ B._____ zwar rechtlich korrekt taxiert und fakturiert werden, aber die seit Jahr- zehnten rechtmässig erworbenen, taxierten und fakturierten Nutzungen vom Grundeigentum, mit den Beschränkungen anno 2012 des Gemein- derates B._____ nicht übereinstimmen. Folglich: rückwirkende Zinszah- lungen für den, durch Massnahmen an Grundstücken entstandenen fi- nanziellen Schaden und dies bis zur Übereinstimmung der Rechtslage. 3. Beschaffung der kantonalen baurechtlichen Verfügung bei der Bauher- rin, Gemeinwesen B., bezüglich ausserhalb der Bauzonen für die Siedlungsentwässerungsanlage C. bis D., ausgestellt vor der Installation anno 2010, welche beweisen könnte dass die an sie an- geschlossenen Grundstücke, und der Wyler C. B._____ sich rechtmässig ausserhalb der Bauzonen befinden. 4. Ist wie geschildert, die Eigentumsbeschränkung Art. 26 BV gegeben und unbestritten, so ist die Forderung von Fr. 10'600.- Teil der vollen Entschädigung und somit bereits getilgt. 5. Überprüfung des Verlaufes der Rechtsordnung zur Einwendung Art. 81 Abs. 2 SchKG bei der Gemeindeverwaltung B.. 6. Die Widerrechtlichkeit festzustellen, ob sich die öffentlich rechtliche Bauzonen Erschliessung und das taxierte und fakturierte Wohnbauland Lageklasse 3 als ausserhalb der Bauzonen zu deklarieren, im Rahmen der Rechtsordnung weiterhin störend auswirkt (Art. 9 Abs. c UWG). 7. Aktuelle Auskünfte in schriftlicher Form zu den Anträgen, sind bei der Gemeindeverwaltung B. einzufordern!"
c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist ein Entscheid über das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der laufenden Betreibung. In einem Rechtsmittelverfahren kann der Streitgegenstand sodann grundsätzlich nur eingeschränkt, nicht aber ausgeweitet werden (BGE 131 III 200 Erwägung 3.2). Soweit sich daher die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht auf die Rechtsöff- nung bezieht, kann auf diese nicht eingetreten werden. Dies ist hinsichtlich der Beschwerdeanträge 1 bis 3 und 6 bis 7 ohne weiteres der Fall und hinsichtlich des Beschwerdeantrages 5 mutmasslich ("Verlauf der Rechtsordnung"). 3. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksge- richts Winterthur vom 19. Dezember 2013. In diesem sei der Gesuchsgegner ver- pflichtet worden, der Gesuchstellerin die aus deren Vorschuss bezogene Ge- richtsgebühr von Fr. 4'200.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 6'400.-- zu be- zahlen. Soweit der Gesuchsgegner die Tilgung zufolge Verrechnung mit einer Gegenforderung wegen entschädigungspflichtiger Eigentumsbeschränkung gel- tend machen wolle, sei dafür der gesetzlich vorgeschriebene Urkundenbeweis nicht erbracht; die vom Gesuchsgegner hierzu eingereichten Urkunden würden weder den Bestand noch die Höhe einer verrechenbaren Gegenforderung bele- gen. Soweit die Einwendungen des Gesuchsgegners sich gegen andere Ent- scheide (Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich, Beschluss des Ge- meinderates B._____) als den Rechtsöffnungstitel richten würden, seien sie oh- nehin unbeachtlich. Und soweit der Gesuchsgegner schliesslich einwende, das Urteil sei inhaltlich unrichtig, seien diese Einwendungen zu verwerfen, weil das Rechtsöffnungsgericht nicht die Kompetenz habe, das Urteil in Frage zu stellen. Betragsmässig seien die geforderten Fr. 10'600.-- ausgewiesen und diese Forde- rung sei fällig (Urk. 11 S. 3 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde keine solchen Bean- standungen, sondern legt in allgemeiner Weise seine Sicht zur Erschliessung und Bauzonenqualität von zwei Parzellen Land im Gebiet C._____ der Gemeinde B._____ dar. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen macht der Gesuchs- gegner einzig geltend, als Folge von Eigentumsbeschränkungen – wohl: und sich daraus ergebenden Entschädigungsansprüchen – sei die Forderung von Fr. 10'600.-- bereits durch Verrechnung getilgt (Urk. 10 S. 3). Auch dies stellt jedoch keine konkrete Beanstandung der entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 11 S. 4) dar. Jene Erwägungen sind denn auch zutreffend: Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kann die Tilgung durch Verrechnung mit einer Gegenfor- derung nur berücksichtigt werden, wenn diese Gegenforderung durch Urkunden (Gerichtsurteil, Verwaltungsverfügung oder vorbehaltlose Schuldanerkennung) ausgewiesen ist. Dies war und ist vorliegend nicht der Fall. d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchsgegners abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 10'600.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 350.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Zürich, 27. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js