Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140203-O/U
Mitwirkend: die Oberrichteri nnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 17. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. November 2014 (EB140156-K)
Erwägungen: 1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 8. April 2014 das Begehren, es sei i hr i n der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 25. Juli 2013) provisorische Rechtsöffnung zu ertei len für Fr. 20'678.60 nebst Zins zu 13.9 % seit 24. Juli 2013 sowie Fr. 93.50 (Verzugszinsen bis 23. Juli 2013), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners und Beschwer- deführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1, Urk. 2/16 sinngemäss). In der Folge wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 28. April 2014 Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen. Er wurde dabei darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Säumnis aufgrund der Akten entscheiden würde (Urk. 3 S. 2 Dispositivziffer 1). Der Gesuchsgegner nahm diese Verfügung am 7. Mai 2014 persönlich entgegen (vgl. Urk. 4), liess sich dazu jedoch nicht vernehmen. Mit unbegründetem Urteil vom 6. November 2014 entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten und erteilte der Gesuchstel- lerin gestützt auf einen Darlehensvertrag vom 26. Oktober 2012 (Urk. 2/1) provi- sorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Elgg (Zah- lungsbefehl vom 25. Juli 2013) für Fr. 20'436.40 nebst Zi ns zu 13,9 % seit 24. Juli 2013, Fr. 75.– (Mahngebühren), Fr. 93.50 (Verzugszinsen bis 23. Juli 2013) sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (Mahngebühren) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 5). Mit Schreiben vom 14. November 2014 verlangte der Gesuchsgegner i nnert Frist die Begründung des Urteils (Urk. 7), welche er am 10. Dezember 2014 per- sönli ch i n Empfang nahm (Urk. 8 f.). b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 10).
c) Auf di e Ausführunge n des Gesuchsgegners i n seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt so- wohl für echte wi e auch für unechte Noven (Frei burghaus/Afheldt, i n: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzli- chen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vor- gebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). b) D i e Ausführunge n des Gesuchsgegners i n seiner Beschwerdeschrift (Urk. 10) wurden im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens erst- mals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Auch wenn die Vorbringen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen gewesen wären, hätte die Beschwerde nicht gutgeheissen werden können. Er machte geltend, dass seine Bonität und Kreditwürdigkeit frag- würdig seien. Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass er am 26. Oktober 2012 persönlich nicht nur den Darlehensvertrag (Urk. 2/1), sondern auch die auf seinen Angaben beruhende Berechnung des monatlichen Budgetüberschusses unterzeichnet hat, aus welcher hervorgeht, dass er über einen monatlichen Budgetüberschuss von Fr. 747.80 verfügt habe (Urk. 2/2, vgl. dazu auch Urk. 2/1 Ziff. 2). Mit seiner Unterschrift versicherte er die Korrektheit sämtlicher Angaben.
Er erklärte mittels seiner Unterzeichnung ausdrücklich, dass er über die Zusam- mensetzung des Budgets informiert worden sei und die Richtigkeit der einzelnen genannten Budgetpositionen überprüft habe (Urk. 2/2). Dass der Darlehensver- trag von seiner Nachbarin und ihrem Freund erzwungen worden sei, wie der Ge- suchsgegner in der Beschwerdeschrift einwendet, konnte er nicht glaubhaft ma- chen (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Im Übrigen setzte sich der Gesuchsgegner mit dem vorinstanzlichen Urteil i nhaltli ch ni cht wei ter ausei nander. c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
Züri ch, 17. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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