Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140201-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber A. Baumgartner Urteil vom 14. Januar 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 21. November 2014 (EB140300-G)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 21. November 2014 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 27. März 2014) gestützt auf die Beitragsverfügung vom 28. Januar 2013 (Urk. 3/1) für die Periode Oktober bis Dezember 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 730.80 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2014 und die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 5 des Urteils (Urk. 16). Gleichentags erliess die Vorinstanz in Bezug auf die vorliegenden Parteien vier weitere Urteile (vgl. Beschwerdeverfahren RT140197-O, RT140198-O, RT140199-O und RT140200-O). Mit fristgerechter Eingabe vom 17. Dezember 2014 erhob die Gesuchsgeg- nerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Beschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin. Sodann sei ihrer Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu gewähren (Urk. 15 S. 1). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. b) Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 3. a) Die Gesuchsgegnerin führt in der Beschwerdeschrift aus, die Gesuch- stellerin erwähne in ihrem Rechtsöffnungsbegehren, dass die Verfügung vom 28. Januar 2013 rechtskräftig sei. Als Beweis lege sie die Verfügung für die Bei- träge für Selbstständigerwerbende bei. Hier sei festzuhalten, dass die Gesuch-
stellerin nicht zu beweisen vermöge, dass sie diese Verfügung tatsächlich erhal- ten und somit die Möglichkeit bekommen habe, Einsprache zu erheben. Somit könne die Verfügung nicht als rechtskräftig betrachtet werden. Die Vorinstanz er- wähne, es treffe dogmatisch gesehen zu, dass die Gesuchstellerin grundsätzlich den Nachweis für eine ordnungsgemässe Zustellung zu erbringen habe. Ferner erwähne die Vorinstanz, dass im Resultat ein solches Beweiserfordernis aber zu stossenden Ergebnissen führen würde, und dass sie – die Gesuchsgegnerin – nicht geltend gemacht habe, sie habe die Verfügung tatsächlich nicht erhalten. Hierbei verkenne die Vorinstanz, dass durch die Möglichkeit, eine Verfügung per Einschreiben zu senden, ein solches Beweiserfordernis ohne weiteres gegeben wäre. Die Aussage, ein solches Beweiserfordernis würde zu stossenden Ergeb- nissen führen, sei in der Tat nicht nachvollziehbar. In dem Zusammenhang sei hier die Frage erlaubt, warum die Vorinstanz sämtliche Urteile per Einschreiben sende. Das würde ja der Logik oder der Entscheidungsgrundlage der Rechtsöff- nungsrichterin widersprechen. Ferner sei hier auch zu erwähnen, dass wegen des Umbaus des Bahnhofes ..., wo sich ihr Geschäftslokal befinde, die Zustellung der Post erschwert worden sei. Vollständigkeitshalber sei hier zudem zu erwähnen, dass sie das Geschäft zeitweise für einige Monate komplett habe schliessen müssen und immer noch müsse, was mit sich bringe, dass die Zustellung der A- oder B-Post nicht absolut gewährleistet werde. Eine Verwaltungsbehörde sollte – so die Gesuchsgegnerin – verhältnismäs- sig vorgehen. Die Gesuchstellerin habe durch die einzeln eingereichten Rechts- begehren bei der Vorinstanz unnötige Kosten verursacht, die keinesfalls zum ge- forderten Betrag im Verhältnis stehen würden. Alle fünf Rechtsbegehren würden denselben Sachverhalt betreffen und inhaltlich gleich lauten. Die Bundesgerichts- praxis sehe vor, dass aus prozessökonomischen Gründen die Rechtsöffnungsbe- gehren deshalb zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen seien. Die Vorinstanz widerspreche dieser Aussage, indem sie ausführe, dass im vorlie- genden Fall keine gesetzliche Grundlage bestehe, aufgrund derer sich ein Abwei- chen von der Regel des Art. 106 ZPO rechtfertigen liesse. Eine solche Aussage
sei nicht wirklich nachvollziehbar. Das Bundesgericht sehe vor, dass Verwal- tungsgerichtsbeschwerden, die denselben Sachverhalt ausweisen und inhaltlich gleich lauten würden, aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen seien (unter Hinweis auf BGE 122 II 367). Der Geist dieses Urteiles treffe auf die Urteile der Vorinstanz zu. Schon die Tatsache, dass alle Urteile am selben Tag erlassen worden seien sowie denselben Wortlaut und dieselbe Gesuchstellerin hätten, würde für sich sprechen. Jedoch seien sie alle mit einem separaten Couvert gesendet worden (Urk. 15 S. 2 f.). b) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil hierzu aus, die Gesuchs- gegnerin mache geltend, die Gesuchstellerin vermöge nicht den Beweis dafür zu erbringen, dass die Beitragsverfügung für Selbstständigerwerbende vom 28. Januar 2013 (Urk. 3/1), auf der ihre Forderung beruhe, ihr gehörig zugestellt worden sei. Hierbei verkenne sie jedoch die Regeln der Beweislast. Dogmatisch gesehen treffe es zwar zu, dass die Gesuchstellerin grundsätzlich den Nachweis für eine ordnungsgemässe Zustellung zu erbringen hätte. Im Resultat würde ein solches Beweiserfordernis aber zu stossenden Ergebnissen führen, weswegen in der Praxis von einer ordnungsgemässen Zustellung ausgegangen werde, solange diese vom Schuldner nicht ausdrücklich und substantiiert bestritten werde (unter Hinweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, [Diss.] Zürich 2000, S. 218). Die Ge- suchsgegnerin mache nicht geltend, sie habe die Verfügung tatsächlich nicht er- halten, sondern werfe der Gesuchstellerin bloss mangelhafte Beweisführung vor. Die Gesuchstellerin habe im Lichte des Gesagten jedoch alle für eine definitive Rechtsöffnung erforderlichen Beweise erbracht, weswegen der Einwand der Ge- suchsgegnerin nicht zu hören sei. Die vorgenannte Verfügung erweise sich damit als gültiger Rechtsöffnungstitel und es sei gestützt auf diese definitive Rechtsöff- nung zu erteilen (Urk. 16 S. 3 f. E. 3.2). Grundsätzlich seien bei vollumfänglichem Unterliegen die Kosten des Ver- fahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese mache in ihrer Stellungnahme jedoch geltend, die Gesuchstellerin habe mit ihrer Vorgehensweise (dem Aufteilen der betriebenen Forderungen auf mehrere Verfahren) das Gebot der Prozessökonomie verletzt und ihr seien des-
wegen die Gerichtskosten unabhängig vom Prozessausgang aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch keine gesetzliche Grundlage, aufgrund derer sich ein Abweichen von der Regel des Art. 106 ZPO rechtfertigen liesse. Die Pra- xis der Gesuchstellerin, die Beiträge quartalsweise in Rechnung zu stellen und einzutreiben, sei nicht zu beanstanden. Die Gerichtskosten seien daher gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Ferner sei die Gesuchs- gegnerin antragsgemäss (unter Hinweis auf Urk. 1) zu verpflichten, der Gesuch- stellerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO; Urk. 16 S. 5 E. 5). c) Die Gesuchsgegnerin unterliess es, vor Vorinstanz explizit zu bestreiten, dass sie den Rechtsöffnungstitel – die Beitragsverfügung betreffend Beiträge für Selbstständigerwerbende vom 28. Januar 2013 – erhalten habe. Sie tat dies auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht, was jedoch aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO ohnehin nicht mehr zulässig gewesen wäre. Im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren führte sie hierzu einzig aus, die Verfügung könne nicht als rechtskräftig betrachtet werden, da die Gesuchstellerin nicht in der Lage sei zu beweisen, dass sie die Verfügung tatsächlich erhalten habe (Urk. 10 S. 2 Ziff. 1). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass – wie von der erstinstanzlichen Rechtsöff- nungsrichterin zu Recht ausgeführt – der Gläubiger den vollen Nachweis der Zu- stellung nur dann zu erbringen hat, sofern der Schuldner im Rechtsöffnungsver- fahren die Zustellung des Rechtsöffnungstitels ausdrücklich bestreitet. Dies hat die Gesuchsgegnerin vorliegend jedoch nicht getan, weshalb von einer rechtsgül- tigen Zustellung des Rechtsöffnungstitels auszugehen ist. d) Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Pro- zesses selbstständig eingereichte Klagen vereinigen; eine Verpflichtung hierzu sieht die Schweizerische Zivilprozessordnung hingegen nicht vor. Im Vordergrund stehen bei der Vereinigung von Prozessen Zweckmässigkeitsüberlegungen. Dem Gericht kommt dabei ein erhebliches Ermessen zu (Weber, in: Oberhammer/ Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 125 N 5). Bei der Vereinigung von Klagen ergeht ein Entscheid für jedes einzelne Rechtsbegehren, wie wenn für jedes Rechtsbegehren ein separater Prozess durchgeführt worden
wäre (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 125 N 5; Frei, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Band I, Bern 2012, Art. 125 N 23). Wie die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin zu Recht ausführte, war die Gesuchstellerin nicht verpflichtet, ihre diversen Rechtsöffnungsbegehren zu ei- nem einzigen zusammenzufassen. So haben gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV die Selbstständigerwerbenden vierteljährlich der Ausgleichskasse die Beiträge zu bezahlen (vgl. dazu auch Urk. 1 S. 2 N 1), weshalb nichts dagegen spricht, dass sie ihre Forderungen auch dementsprechend zwangsvollstreckungsrechtlich durchsetzen lässt. Wie ausgeführt steht es im Ermessen des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob selbstständig eingereichte Klagen zu vereinigen sind. Die Gesuchsgegnerin stellte ihren sinngemässen prozessualen Antrag um Verfahrensvereinigung in ih- rer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vom 23. September 2014 (Urk. 10). In der Folge gewährte die erstinstanzliche Richterin mit Verfügung vom 29. September 2014 der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör, wobei sich diese nicht äusserte. Daraufhin erliess die erstinstanzliche Richterin unmittelbar den Endentscheid. Vorliegend wären somit durch eine Zusammenlegung der Rechts- öffnungsverfahren vor dem Erlass des angefochtenen Urteils die jeweiligen Ver- fahren nicht vereinfacht worden, weshalb die erstinstanzliche Richterin zu Recht von einer Vereinigung absah. e) Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Die Vorinstanz auferlegte der vollständig unterliegenden Ge- suchsgegnerin in korrekter Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Spruchge- bühr. Es lagen keine besonderen Umstände vor, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Durch die Nichtbezahlung der geltend gemachten Forderung der Gesuch- stellerin provozierte die Gesuchsgegnerin das erstinstanzliche Rechtsöffnungs- verfahren, in welchem die Gesuchstellerin obsiegte.
f) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO), weshalb es sich auch nicht rechtfertigt, die Beschwerdeverfahren RT140198-O bis RT140201-O zu vereinigen. Eine Vereinfachung des Rechtsmit- telverfahrens wäre dadurch nicht gegeben. Die vorliegende Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt ge- mäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 730.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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