Late appeal in debt-enforcement opening case

RT140197Obergericht14.01.2015Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court of Appeal held that the debtor's appeal against a summary debt-enforcement opening judgment was filed too late. The challenged judgment had been received on 2014-12-03, so the ten-day appeal period expired on 2014-12-15. Because the appeal was posted only on 2014-12-18, the court refused to enter into it. The appellant was ordered to pay the appellate court fee of CHF 100. No compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 143 Abs. 1 ZPO; Fristenlauf und Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen einen Entscheid im summarischen Verfahren. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage und läuft ab Zustellung des angefochtenen Entscheids. Eine Eingabe ist nur gewahrt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder der Post übergeben wird. Wird die Beschwerde erst nach Ablauf der Frist zur Post gegeben, ist darauf nicht einzutreten (consid. 1). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 106 Abs. 1 ZPO; bei fehlenden wesentlichen Umtrieben ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140197-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 14. Januar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 21. November 2014 (EB140296-G)

Nach Einsicht in die Beschwerde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 17. Dezember 2014 (am 18. Dezember 2014 zur Post gegeben; Urk. 15), nach Einsicht in das angefochtene Urteil vom 21. November 2014 (Urk. 16), welches für die Gesuchsgegnerin am 3. Dezember 2014 in Empfang genommen wurde (vgl. Urk. 14/2), da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO, vgl. auch Urk. 16 S. 6 Dispositivziffer 7), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 15. Dezember 2014 abgelaufen ist, da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder der Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 18. Dezember 2014 durch die Gesuchsgegnerin zur Post gege- bene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, wobei die Kosten des Beschwerdever- fahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind und der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Ge- suchstellerin) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 100.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.

  1. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 622.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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