Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140196-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 23. Dezember 2014
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____,
betreffend Rechtsöffnung (Frist zur Stellungnahme)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 5. Dezember 2014 (EB140451-G)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen seit dem 5. Dezember 2014 vor Erstinstanz in ei- nem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Verfügung vom gleichen Tag entschied die erstinstanzliche Richterin das Folgende: " 1. D as Verfahren wi rd schri ftli ch durchgeführt. 2. Der gesuchsgegnerischen Partei wird eine letztmalige Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um eine schri ftli che Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbege hre n der ge- suchstellenden Partei in zweifacher Ausferti gung ei nzurei chen. Ein allfälliger Rechtsvertreter ist so rechtzeitig zu bestellen, dass die Frist gewahrt werden kann. In ihrer Stellungnahme hat sich die gesuchsgegnerische Partei zum Rechtsbegehren und zu allen tatsächlichen Behauptungen der gesuchstellenden Partei im Einzelnen zu äussern. Die Beweismittel sind mit der Stellungnahme einzureichen oder zu bezeichnen. Be- wei s i st grundsätzli ch durch Urkunden zu erbri ngen. D i e Urkunden sind mit einem Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung beizulegen. Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, wenn es der Verfahrenszweck erfordert oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Bei Säumnis wird aufgrund der Akten entschieden (Art. 219 i.V.m. Art. 234 ZPO). 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die gesuchsgegnerische Partei unter Beilage eines Doppels des Rechtsöffnungsbegehre ns samt Beilagen gegen Empfangsschein, an die gesuchstellende Partei mit gewöhnlicher A-Post. 4. Diese Verfügung ist rechtskräftig (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid kann i nnert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden, in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch i hn ei n ni cht lei cht wi edergutzumachende r Nachtei l droht. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen.
In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichts- ferien nicht still."
b) Innert Fri st erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: " 1. Es sei festzustellen, dass die dem Beschwerdeführer durch das Einzelgericht im summarischen Verfahren angesetzte Frist für die Ei nrei chung ei ner schri ftli chen Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsbegehren der Beschwerdegegner erst am 7. Januar 2015 ab- läuft. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegner."
c) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen pro- zessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht lei cht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; siehe auch an- gefochtene Verfügung S. 3 Dispositivziffer 4). Ein solcher Nachteil ist ohne Weite- res anzunehmen, wenn er auch durch ei nen für den Ansprecher günsti gen End- entschei d ni cht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines dro- henden, ni cht lei cht wi edergutzumache nden Nachtei ls grundsätzli ch Zurückhal- tung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnli- cher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvorausset- zungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht
vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schwei- zerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2011, Art. 60 N 1). Ent- sprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Band II , Bern 2012, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wie- dergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. b) Der Gesuchsgegner unterlässt es in seiner Beschwerdeschrift auszufüh- ren, i nwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht. Eine solche Gefahr ist zudem nicht von vornherein offenkundig. Aufgrund der folgenden Erwägungen kann hingegen offen gelassen werden, ob angesichts des Fehlens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. 3. Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 14). Aus der Rechtsschrift muss un- zweifelhaft hervorgehen, dass die Überprüfung der ersti nstanzli chen Verfügung durch das Obergericht verlangt wird (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 321 N 15). Obwohl der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift die Parteien als "Beschwerdeführer" und "Beschwerdegegner" bezeichnet, ficht er die erstinstanz- liche Fristansetzung nicht an, sondern beantragt die obergerichtliche Feststellung, dass die durch die Vorinstanz angesetzte Frist erst am 7. Januar 2015 ablaufen werde. Ein solcher Rechtsmittelantrag ist im Beschwerdeverfahren nicht zulässig,
da nicht die Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch das Obergericht verlangt wird. So setzte die erstinstanzliche Richterin dem Gesuchsgegner zur Stellungnahme lediglich eine letztmalige Frist von vierzehn Tagen an, bestimmte in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht explizit, wann diese ablaufen wird. Zudem handelt es sich beim obgenannten Rechtsbegehren des Gesuchsgegners um einen gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossenen neuen Antrag, der oh- nehin unzulässig ist, steht für die Berechnung des Fristenlaufs die Feststellungs- klage doch nicht zur Verfügung (Art. 88 ZPO). Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Ni chteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchs- gegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für de- ren Bemessung gelangen Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG zur Anwendung. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern und Beschwerde- gegnern (fortan Gesuchsteller) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzuspreche n. c) Angesichts der Dringlichkeit wird dieser Beschluss während der Betrei- bungsferien verschickt. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 300.– fest- gesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
Züri ch, 23. Dezember 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js