Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140194-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 18. März 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beklagter
vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Züri ch
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Be- zirksgericht Zürich vom 4. Dezember 2014 (EB141425-L)
Erwägungen: 1.1 Am 17. Oktober 2014 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 29. September 2014) gestützt auf den Beschluss der Ge- schäftsleitung des Kantonsrates Zürich vom 8. Mai 2014 (Fall Nr. 772) für ausste- hende Gebühren ein Begehren um Erteilung der defi ni ti ven Rechtsöffnung für Fr. 633.– zuzüglich 5% Zins seit 13. Mai 2014 (Urk. 1-5). Nachdem die Parteien mi t Verfügung vom 23. Oktober 2014 auf den 4. Dezember 2014 zur Verhandlung vorgeladen worden waren, reichte der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am 24. November 2014 eine schriftliche Stellungnahme ein, mit welcher er mehrere Begehren stellte (Urk. 7 S. 1 f.). Diese betreffen – ab- gesehen vom vorliegenden Rechtsöffnungsbegehren, dessen Abweisung er ver- langt – unter anderem eine Rechnung der Geschäftsleitung des Kantonsrates Zü- rich vom 23. September 2014 über Fr. 583.– (betreffend Fall Nr. 772a, Urk. 7a/2), die Betreibung Nr. 2 der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Fr. 600.– (Urk. 7a/1b), die Rechnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 16. Oktober 2014 über Fr. 8'320.– (Urk. 7a/1c) sowie Gerichtskosten aus dem Verfahren VU140077-O über Fr. 200.– (Urk. 16 S. 2). Sodann stellte er ein Schadenersatz- begehren gegen den Gesuchsteller über Fr. 12'255.– zuzügli ch Betrei bungskos- ten und einer Entschädigung von Fr. 200.– pro Verfahren (gemäss Aufli stung i n Urk. 7a/5).
1.2 Mit Urteil vom 4. Dezember 2014 entschied die Vorinstanz im An- schluss an die gleichentags durchgeführte Verhandlung wie folgt (Urk. 17 S. 6): "1. Auf die Widerklage des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 29. September 2014, für Fr. 625.– nebst Zins zu 5 % seit 13. Juni 2014. Im Mehrumfang wird das Gesuch abgewiesen.
Die Spruchgebühr von Fr. 150.– wird vo m Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber vo m Gesuchsgegner zu ersetzen. 5. Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wird abgewiesen. 6. (Schriftliche Mitteilung). 7. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristen- stillstand nach Art. 145 Abs. 2 ZPO)." 1.3 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 19. Dezember 2014) in- nert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1): "Antrag: - wörtlich und inhaltlich genau wie in der Schadenersatzklage vom 24.11.2014 - Einzelgericht und dessen Richterin B._____ wird hiermit wegen Befangenheit, Partei- lichkeit, Voreingenommenheit und Rechtsbeugung wurde bereits mit Schriftsatz vom 05.12.2014 abgelehnt - Ich halte meine Schadenersatzforderungen und Beiordnung eines Rechtsanwalts, zu- letzt beantragt mit Schriftsatz vom 24.11.2014, aufrecht." Sodann stellte er sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Urk. 16 S. 1 ff.). 1.4 Am 7. Januar 2015 reichte der Gesuchsgegner am letzten Tag der Frist (Art. 56 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 63 SchKG und § 122 GOG) ein weiteres Schrei- ben mit Belegen seiner Mittellosigkeit ein (Urk. 19; Urk. 20/1-3). 1.5 Am 4. März 2015 ging ein Schreiben des Gesuchstellers vom 3. März 2015 ein, mit welchem dieser mitteilt, dass die Angelegenheit nicht mehr weiter verfolgt werde und der Fall geschlossen werden könne (Urk. 21). Sodann legte der Gesuchsteller ein Schreiben an den Gesuchsgegner ebenso vom 3. März 2015 bei, in welchem er diesem mitteilt, dass ihm die Kosten (unter anderem) im Fall Nr. 772 (Urteil der Geschäftsleitung des Kantonsrates vom 8. Mai 2015, Urk. 5/1) erlassen würden.
Hinsichtlich des Ausstandsbegehrens führt der Gesuchsgegner aus, dass sinnvollerweise auch die Richter des Obergerichts aus dem Grund als be- fangen abzulehnen seien, weil zwischen diesen Richtern und dem Gesuchsteller (Geschäftsleitung des Kantons Zürich) ein Arbeitsverhältnis bestehe (Urk. 16 S. 1). Da kein pauschales Ausstandsbegehren gegen ein ganzes Gericht gestellt werden kann, wie dies der Gesuchsgegner hinsichtlich der Oberrichter vornimmt (Urk. 16 S. 1), ist hi erauf ni cht ei nzutreten. 3.1 Mit seinem Schreiben teilt der Gesuchsteller mit, dass er – nachdem er dem Gesuchsgegner die im Rechtsöffnungstitel (Beschluss der Geschäftsleitung des Kantonsrates vom 8. Mai 2014, Fall Nr. 772) verbriefte Forderung erlassen hat – kein weiteres Interesse mehr an der Fortsetzung der Schuldbetreibung ha- be. Die definitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Da diese Ver- pfli chtung vorliegend indes zurückgenommen wurde, indem die Forderung erlas- sen worden ist, ist das Rechtsöffnungsverfahren gegenstandslos geworden. Ent- sprechend ist Dispositivziffer 3 des Urteils der Vorinstanz vom 4. Dezember 2014 aufzuheben und das Rechtsöffnungsverfahren ist infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 3.2 Damit ist auch das Ausstandsbegehren gegen die Vorderrichterin in Bezug auf die Rechtsöffnung als gegenstandslos abzuschreiben. 4.1 In Bezug auf die übrigen Begehren des Gesuchsgegners ist das Aus- standsbegehren gegen die Vorderrichterin abzuweisen. Zwar ist hierauf ei nzutre- ten, da der Entscheid bereits gefällt ist und damit die Rechtsmittelinstanz zustän- dig ist (BGE 139 III 466 Erw. 3.4). Indes rügt der Gesuchsgegner die Befangen- heit der Vorderrichterin allein mit der Begründung, dass zwischen den Richtern des Amtsgerichts [recte: Bezirksgericht] und der Geschäftsleitung des Kantons- rats Zürich ein Arbeitsverhältnis bestehe. Es sei deshalb kein Wunder, dass die befangene Richterin gar nichts lese und berücksichtige (Urk. 16 S. 1). Die Ausfüh- rungen des Gesuchsgegners sind unzutreffend: Bezirksrichter werden vom Volk gewählt und sind vom Kantonsrat und dessen Geschäftsleitung unabhängig. Ab- gesehen von pauschalen Anwürfen nennt der Gesuchsgegner keine weiteren
Gründe für eine Befangenheit der Vorderrichterin; es bleibt diesbezüglich darauf hi nzuwei sen, dass allfällige Einschätzungsfehler, Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide keineswegs gleichzusetzen sind mit Befangenheit und somit ni cht zwi ngend den Anspruch auf ei nen unabhängi gen und unpartei i schen Ri chter verletzen. Solche Fehler sind im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu rügen und von der Rechtsmi tteli nstanz zu prüfen und haben ni cht zwi ngend den Aus- stand des betroffenen Richters zur Folge. Damit hat es sein Bewenden und das Begehren ist abzuweisen. 4.2 In Bezug auf die Begehren des Gesuchsgegners betreffend die Rech- nung der Geschäftsleitung des Kantonsrats Zürich vom 23. September 2014 (be- treffend Fall Nr. 772a, Urk. 7a/2), die Betreibung Nr. 2 der Schweizerischen Eid- genossenschaft (Urk. 7a/1b), die Rechnung der Zentralen Inkassostelle der Ge- richte vom 16. Oktober 2014 (Urk. 7a/1c) sowie die Gerichtskosten im Verfahren VU140077-O ist dieser darauf hinzuweisen, dass sich das vorliegende Verfahren nur auf die anbegehrte Rechtsöffnung hinsichtlich der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes 11, Zahlungsbefehl vom 29. September 2014, beschränkt. Damit aber sind die weiteren Verfahren, auf welche sich der Gesuchsgegner bezieht, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Somit hat die Vorderrichterin die entsprechenden Ausführungen zu Recht ausser Acht gelassen und ist auf die diesbezüglichen Anträge richtigerweise ni cht ei ngegangen. Auf die diesbezügliche Rüge ist ni cht einzutreten. 4.3.1 Da die Widerklage eine Klage mit selbständigem Charakter ist, folgt daraus, dass sie grundsätzlich bestehen bleibt, auch wenn die Hauptklage dahin- fällt. Die Beendigung des Hauptklageverfahrens (u.a) wegen Gegenstandslosig- keit hat damit – ausser bei einer Eventual-Widerklage – keine Auswi rkungen auf den Bestand der Widerklage (Pahud in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO- Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 224 N 28). Damit ist auf die diesbezügli- che Beschwerde einzutreten. 4.3.2 Ungeachtet ob die von der Schadenersatzklage des Gesuchsgeg- ners erfassten Entscheide bereits in Rechtskraft erwachsen sind, ist auf diese Schadenersatzklage und die damit verbundenen Anträge gegen die Geschäftslei-
tung des Kantonsrats des Kantons Zürichs (Urk. 7 S. 1 f.) ni cht einzutreten. So fehlt es bereits an der erforderlichen Verbindungsvoraussetzung der gleichen Ver- fahrensart (Pahud, a.a.O., Art. 224 N 11; BSK ZPO-Willisegger, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 224 N 37). Insofern ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Überweisung an das zuständige Gericht von Amtes wegen – wie dies der Gesuchsgegner verlangt – mit Blick auf Art. 63 ZPO nicht zu erfolgen hat. 6.1 Ausgangsgemäss wären damit die Gerichtskosten sowohl des erstin- stanzlichen wie auch des Beschwerdeverfahrens dem Kanton aufzuerlegen, da dieser massgeblich die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. D.h es sind keine Kosten zu erheben (§ 200 lit. a GOG). 6.2 Nach dem Gesagten werden die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung in Bezug auf die Gerichtskosten sowohl für das erstin- stanzliche wie auch für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und sind – un- ter Aufhebung von Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils vom 4. Dezember 2014 – entsprechend abzuschreiben. Sodann ist der Gesuchsgegner bei diesem Ausgang des Verfahrens i n Be- zug auf di e Rechtsöffnung auch nicht auf einen Rechtsvertreter angewiesen. Hin- sichtlich der übrigen Begehren waren die Ansi nnen des Gesuchsgegners von Be- gi nn an aussichtslos. Entsprechend ist dieses Begehren sowohl für das erstin- stanzliche als auch für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (vgl. Art. 117 ZPO, welche Bestimmung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung entge- gen der Ansicht des Gesuchsgegners neben der Mittellosigkeit auch die fehlende Aussichtslosigkeit voraussetzt). 6.3 Für die Zusprechung einer Entschädigung an den Gesuchsgegner be- steht keine Rechtsgrundlage (Urteil und Beschluss der I. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich PC130059-O vom 7. Januar 2014 E. 6 m.w.H.; siehe auch CAN 2014 Nr. 33 S. 87).
Es wird erkannt: 1. Das Ausstandsbegehren betreffend Bezirksrichterin lic. iur. B._____ wird abgewiesen, soweit es nicht abgeschrieben wird. 2. Auf das Ausstandsbegehren betreffend Oberrichter wird nicht eingetreten. 3. In te i lweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 2, 3, 4 und 5 des Urteils der Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Dezember 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgeschrieben. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
Das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 29. September 2014, wird abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden kei ne Kosten erhoben. 6. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 7. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 8. Im Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 16, Urk. 19 und Urk. 20/1-3, an den Gesuchsgegner
unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an das Ei nzelgeri cht Audi- enz am Bezirksgericht Züri ch, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 625.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 18. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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