Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140193-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr.L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. S. Notz Urteil vom 25. März 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 12. November 2014 (EB140287-M)
Erwägungen: I. 1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchstellerin) ist eine deutsche Sparkasse mit Sitz in C.. Der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) ist eine Privatperson mit Wohnsitz in D.. Mit Kaufvertrag vom 10. September 2012 verkaufte Dr. E._____ dem Gesuchsgegner zwei Grundstücke, welche i m Grundbuch von F./D, Blatt ... und Blatt ..., eingetragen sind (Urk. 5/3). Mit Vertrag vom 14./20. September 2012 gewährte die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner ein Darlehen in der Höhe von Euro 180'000.–, dessen Rückzahlung durch ei nen noch abzuschliessenden Bau- sparvertrag zu erfolgen hat. Ebenfalls am 14./20. September 2012 unterzeichne- ten die Parteien ei ne Si cherungszweckerklär ung für Grundschulde n (Urk. 5/4, 5/5). Mit öffentlicher Urkunde des Notars G. mit Amtssitz in H._____ vom 20. September 2012 bestellte Dr. E._____ als Eigentümer des Pfandobjekts, ver- treten durch den Gesuchsgegner und dieser wiederum vertreten durch die Notari- atssekretärin, eine Grundschuld auf den Grundstücken des Grundbuchs von F._____ Blatt ... und Blatt ... über Euro 180'000.– zugunsten der Gesuchstelleri n. Gleichzeitig erklärte der Gesuchsgegner die persönliche Haftungsüberna hme für den Grundschuldbetrag nebst sofortiger Zwangsvollstreckungsunterwerfung in sein gesamtes Vermögen (Urk. 5/6 S. 5). Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 kündigte die Gesuchstellerin das besagte Darlehen (Urk. 5/7). 2. Mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf vom 16. August 2013 betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner über Fr. 100'000.–. Der Gesuchsgegner erhob Rechtsvorschlag (Urk. 5/2). Mit Eingabe vom 7. Au- gust 2014 stellte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz das Rechtsbegehren, es sei erstens die Grundschuldbestellungsurkunde vom 20. September 2012 als in der Schweiz vollstreckbar zu erklären und es sei zweitens der Rechtsvorschlag aufzuheben und definitive Rechtsöffnung für Fr. 100'000.– zuzügli ch Kosten für den Zahlungsbefehl zu erteilen (Urk. 1 S 2). Nach D urchführung ei ner mündli chen
Verhandlung, an der sich der Gesuchsgegner durch I._____ vertreten liess (Prot. I S. 3), hiess die Vorinstanz mit Urteil vom 12. November 2014 das Rechtsbegeh- ren gut und fällte den folgenden Entscheid: 1. Die Grundbuchbestellungsurkunde des Notars G., H., ausgefertigt am 20. September 2012 (Urkundenrolle-Nr. .../2012) wird vollstreckbar erklärt. 2. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betrei- bung Nr. ..., Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, Zahlungsbefehl vom 16. August 2013, für Fr. 100'000.–. 3. Die Spruchgebühr für die Vollstreckbarerklärung wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Die Gebühr für die Rechtsöffnung wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Spruchgebühr von insgesamt Fr. 2'500.– gemäss Dispositiv- Ziffer 3 vorstehend wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber vom Gesuchsgeg- ner zu ersetzen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstelleri n ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen. 6. [Schriftliche Mitteilung]. 7. [Beschwerde: gegen Dispositiv-Ziffer 1 innert eines Monats; Beschwerde: gegen Dispositiv-Ziff 2-5 innert 10 Tagen]. 3. Das von der Vorinstanz am 14. November 2014 versandte Urteil nahm der Vertreter des Gesuchsgegners am 17. November 2014 entgegen (Urk. 19b). Am 16. Dezember 2014, zur Post gegeben am 17. Dezember 2014, legte der Ge- suchsgegner Beschwerde ein (Urk. 20). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Urk. 25, 26). Da die Beschwerde, wie zu zeigen ist, offensichtlich unbe- gründet ist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 320 Abs. 2 ZPO). II. 1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet ei nzurei chen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Be- schwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. Reetz/Theiler, in: Sut-
ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A., Art. 311 N 34 betreffend die analoge Problematik bei der Berufung). Der Gesuchsgegner stellt keine An- träge. Allerdings erhellt aus der Begründung, dass er die Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids und sinngemäss die Abweisung beider von der Gesuch- stellerin gestellten Rechtsbegehren beantragt (Urk. 20). Damit ficht er nicht nur die erteilte Rechtsöffnung an, sondern auch die Vollstreckbarerklärung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils mit einer Anfechtungsfrist von ei- nem Monat, weshalb die Beschwerde rechtzeitig erfolgt und darauf einzutreten ist. 2. Die Vollstreckbarerklärung kann nach Wahl des Gläubigers nicht nur in ei- nem separaten Exequaturverfahren, sondern auch im Rahmen eines Rechtsöff- nungsverfahre ns , sowohl vorfrageweise als auch in Form eines Teilentscheids, erfolgen. Diesfalls wird die Vollstreckbarerklärung Teil des Urteilsdispositivs und erwächst selbständig in materielle Rechtskraft (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 68a., 68b m.w.H.). Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass die Gesuchstelle- ri n zwei eigenständige Rechtsbegehren und damit im Rahmen einer Rechtsöff- nung eine objektive Klagenhäufung wählte. 3.1 Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz vor, sie habe nach Schweizer Recht entschieden und nicht die notwendigen gesetzlichen Informationen einge- holt, "die das Gesetz in Deutschland betrifft" (Urk. 20 S. 2). 3.2 Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor: Di e Gesuchstelleri n i st i n Deutschland domiziliert, der Gesuchsgegner in der Schweiz wohnhaft. D i e Ge- suchstellerin verlangte die Vollstreckbarerklärung für eine deutsche notarielle Ur- kunde mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung, die nach § 794 Abs. 1 Ziff. 5 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO/DE) einen Vollstreckungstitel darstellt. Die fragliche öffentliche Urkunde fällt in den Anwendungsbereich des Übereinkom- mens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei dungen i n Zi vi l- und Handelssachen (LugÜ; Art. 1 Ziff. 1 und 2 LugÜ), weshalb ihre Vollstre ckung in der Schweiz entsprechend diesen Bestim- mungen geregelt wird. Gemäss Art. 57 Ziff. 1 LugÜ werden öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, in einem ande- ren Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach Art. 38 ff. LugÜ – d.h. wie ei-
ne geri chtli che Entschei dung – für vollstreckbar erklärt. Es kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 S. 2 f.). 3.3 Der Rüge, die Vorinstanz habe aufgrund der falschen rechtli chen Bestim- mungen entschieden, ist unbegründet. 4. Gemäss Art. 57 Abs. 1 LugÜ ist die Vollstreckbarerklärung von öffentlichen Urkunden, di e i n ei nem durch das Lugano-Übereinkommen gebundenen Staat aufgenommen und vollstreckbar sind, von dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht nur zu versagen oder aufzuheben, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaats offen- sichtlich widersprechen würde. 4.1 Der Gesuchsgegner wiederholt im Wesentlichen die vor Vorinstanz vorge- tragenen Einwände. So sei die mit der Grundschuldbestellungsurkunde belastete Wohnung zu keinem Zeitpunkt in sein Eigentum übergegangen. Die Eintragung in das Grundbuch sei nicht erfolgt, da die Grundstückerwerbsste uer ni cht bezahlt worden sei. Da Dr. E._____ laut Grundbuchauszug noch der Eigentümer der Im- mobilien sei, habe dieser die Haftung zu tragen (Prot. I S. 3 f.; Urk. 20 S. 1f.). Als- dann hat der Gesuchsgegner vor Vorinstanz die Frage, ob das Grundstück zwangsversteigert worden sei, bejaht (Prot. I. S. 4), während er in der Beschwer- de nunmehr ausführt, Dr. E._____ sei im April 2014 die Zwangsversteigerung für das ganze Objekt (darunter auch die von ihm erworbene Wohnung) mitgeteilt worden, welche jedoch wegen Ei nsprachen von D r. E._____ noch ni cht durchge- führt worden sei (Urk. 20 S. 1). 4.2 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe eine Grundschuldbestellur- kunde mit persönlicher Haftungsunterwerfung des Gesuchsgegners, die dazuge- hörige Vollstreckbarerklärung sowie die Bescheinigung über öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 57 Abs. 4 LugÜ gemäss Anhang VI LugÜ ins Recht gereicht. Die Urkunden seien durch den Gesuchsgegner unterzeichnet, bzw. die vollmacht- lose Vertretung durch Frau J._____ nachträglich genehmigt worden. Die Vorbrin- gen des Gesuchsgegners vermöchten somit einer Vollstreckbarerklärung der öf- fentlichen Urkunde nicht entgegenzustehen, insbesondere nicht vor dem Hinter-
grund, dass sich der Gesuchsgegner ausdrücklich der persönlichen Zwangsvoll- streckung unterworfen habe (Urk. 22 S. 4 f.). Mit diesen zutreffenden Erwägun- gen setzt sich der Gesuchsgegner ni cht auseinander. 4.3 Was den Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung anbelangt, vermag diese neue Behauptung, soweit sie gestützt auf Art. 43 LugÜ i.V.m. Art. 327a ZPO zuzulas- sen ist, nichts an der Rechtslage zu ändern. Denn die Vereinbarung der persönli- chen Zwangsvollstreckungsunterwerfung verlangt von der Gläubigerin gerade nicht die vorherige Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt (Urk. 5/6 S. 5). 4.4 Zum besseren Verständnis kann ergänzend auf einen unlängst von der Kammer gefällten Entscheid verwiesen werden, der das Folgende ausführte (OGer ZH RT140106 vom 18. Februar 2015, zur Publikation in den ZR vorgese- hen): "II/3. b) [...] Die deutsche Sicherungsgrundschuld ist in gewisser Weise mit dem sicherungs- übereigneten schweizerischen Schuldbrief verwandt. Die in letzterem verkörperte Forderung bleibt neben der sichergestellten Forderung im Hinblick darauf bestehen, deren Einziehung zu erleichtern (BGE 119 III 105 E. 2a in fine). Man unterscheidet dann die durch das Grundpfand sichergestellte, im Schuldbrief verkörperte abstrakte Forderung und die kausale Forderung, die sich aus dem Grundverhältnis, im Allgemeinen einem Darlehensvertrag, ergibt, für welche der Schuldbrief siche- rungsübereignet worden ist, wobei diese zwei Forderungen voneinander unabhängig sind (BGE 140 III 180 = Pra 2014 Nr. 113 E. 5.1.1). Auch die deutsche Sicherungsgrundschuld wird zur Besiche- rung einer kausalen Forderung bestellt, ist zu dieser aber grundsätzlich nicht akzessorisch (Rohe, in: Bamberger/Roth [Hrsg.], Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl. 2012, § 1192 BGB N 49 f.). c) Was die Vollstreckung anbelangt, so ist der schweizerische Schuldbrief in der Betreibung auf Grundpfandverwertung für die abstrakte Forderung eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG und gilt, sofern der Schuldner auf dem Titel aufgeführt ist, als provisorischer Rechtsöffnungstitel für die ganze im Titel verurkundete Forderung, ohne dass der Gläubiger eine Schuldanerkennung für die kausale Forderung vorlegen müsste (BGE 140 III 180 = Pra 2014
Nr. 113 E. 5.1.2; 140 III 39 f. E. 4). In Deutschland ist es üblich, dass sich der Pfandeigentümer im Rahmen der Grundschuldbestellung gemäss § 800 ZPO/DE der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterwirft. Zudem erfolgt – wie vorliegend – regelmässig auch eine Übernahme der persönlichen Haftung samt Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in Höhe des Grundschuldbetrages und gegebenenfalls der Nebenleistungen in das gesamte Vermögen. Die per- sönliche Haftungsübernahme ist ein von der eigentlichen Grundschuldbestellung zu trennender Vorgang (vgl. Rohe, a.a.O., § 1192 BGB N 75). Es handelt sich dabei um ein abstraktes Schuldver- sprechen gemäss § 780 BGB oder ein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäss § 781 BGB und we- gen der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung auch um einen gesonderten Voll- streckungstitel gemäss § 794 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO/DE. Aus der notariellen Urkunde kann damit die Zwangsvollstreckung sowohl in den belasteten Grundbesitz als auch in das gesamte sonstige Ver- mögen erfolgen, ohne dass hierzu ein Urteil erforderlich wäre. Die auf Geld lautende vollstreckbare öffentliche Urkunde stellt in der Schweiz einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (BGE 137 III 88 ff. E. 3). d) Das Verhältnis zwischen der abstrakten Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und der kausalen Darlehensforderung wird oft in einem Sicherungsvertrag geregelt. Dieser ver- knüpft die Bestellung und Handhabung der Sicherheit treuhänderisch mit dem gesicherten Gegen- stand (Rohe, a.a.O., § 1192 BGB N 65). Er legt die Grenzen fest, innerhalb welcher die Siche- rungsnehmerin ihre besonders starke Rechtsstellung ausüben darf. Diese 'kann' nämlich aufgrund der überlassenen abstrakten Rechte mehr, als sie aufgrund des Sicherungsvertrags gegenüber dem Sicherungsgeber 'darf' (sog. überschiessende Rechtsmacht; vgl. dazu auch Schmid/Hürli- mann-Kaupp, Sachenrecht, 4. Aufl. 2012, N 1844h)." 4.5 Nach dem Ausgeführten bleibt zu wiederholen, dass die persönliche Haf- tungsübernahme ein von der eigentlichen Grundschuldbestellung zu trennender Vorgang ist . Es handelt sich dabei um ein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäss § 781 BGB und wegen der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung auch um einen gesonderten Vollstreckungstitel gemäss § 794 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO/DE. Die Gesuchstellerin setzte nunmehr einen Teilbetrag des abstrakten Schuldversprechens in Betreibung. Dass die Eigentumsübertragung des Pfandob- jekts nicht erfolgt ist, spricht nicht gegen die Vollstreckbarkeit der notariellen Ur- kunde vom 20. September 2012.
9.2 In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie der vorangehend angeführten Kriterien, erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 750.– als angemessen. Sie ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 10. Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden kei ne Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelge- richt im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 25. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
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