Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140190-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 2. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 2. Oktober 2014 (EB140206-E)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 2. Oktober 2014 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wald-Fi schenthal ZH (Zahlungsbefehl vom 9. Juli 2014) ge- stützt auf das Scheidungsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 24. Mai 2012 für die ausstehende güterrechtliche Ausgleichszahlung und dami t i n Zusammenhang stehende Aufwändungen (frühere Arrestbetreibung und -prosequierung) sowie für ausstehende Unterhaltsbeiträge definitive Rechtsöff- nung für Fr. 18'834.60 nebst 5 % Zins seit 23. Januar 2013, für Fr. 4'705.–, für Fr. 339.20, für Fr. 500.– und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Ent- schädi gung gemäss jenem Entscheid in der Höhe von insgesamt Fr. 1'900.– (Urk. 25 S. 7 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Ver- langen des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) in begründeter Form (Urk. 16; Urk. 18; Urk. 22). 1.2 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 (gleichentags zur Post gege- ben, eingegangen am 15. Dezember 2014) erhob der Gesuchsgegner innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungs- begehrens (Urk. 24). 2.1 Der Gesuchsgegner führt aus, dass er die Verhandlung vor Vorinstanz verpasst habe. Herr C._____ (von der Vorinstanz) habe ihn in der Ukraine ange- rufen und ihm den Verhandlungstermin vom 2. Oktober 2014 mitgeteilt. Da dieser jedoch schnell gesprochen habe, habe er als Termin den 10. Oktober 2014 ver- standen. Entsprechend sei er auf dieses Datum hin in die Schweiz gekommen. Leider sei da die Verhandlung aber schon vorbei gewesen (Urk. 24 S. 1). In der Sache bringt der Gesuchsgegner beschwerdeweise vor, dass er gegenüber der Gesuchstelleri n noch offene Forderungen habe. Obschon die Hypothekarzinsen der ehelichen Liegenschaft in D._____ gemäss Gerichtsentscheid von der Ge- suchstellerin zu tragen gewesen wären, habe diese die Zahlungen aber nicht vor- genommen. Deshalb sei er dazu gezwungen gewesen. D adurch habe er letztlich insgesamt Fr. 24'000.– zu viel an Unterhaltsbeiträgen bezahlt. Sodann habe er
während der Ehe beim Bau des Hauses in D._____ einen Fehler gemacht, wes- halb er seinem Nachbarn Fr. 36'000.– habe bezahlen müssen. Sei ner Ansi cht nach hätte die Gesuchstellerin die Hälfte davon, d.h. Fr. 18'000.– übernehmen müssen. Entsprechend fordere er von der Gesuchstellerin für die Zeit von Juni bis zum Verkauf des Hauses in D._____ Fr. 42'000.– (Urk. 24 S. 2). Aufgrund der vo rliegenden Arrestbetreibung sei ihm schliesslich die Hypothek auf das Haus in Steg gekündigt worden, woraus ihm erhebliche Nachteile entstanden seien. So könne er sein Haus weder verkaufen noch die Hypothek anders platzieren; es drohe ihm die "Pleite" (U rk. 24 S. 3). 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügen- de Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, son- dern ist die Beschwerde abzuweisen. 2.3 Nach Vornahme entsprechender Nachforschungen konnte der Aufent- haltsort des Gesuchsgegners, welcher zu Beginn unbekannt gewesen war, erur- iert werden (Urk. 6-8). Schliesslich nannte der Gesuchsgegner nach mehreren Telefonaten zwischen i hm und der Vorinstanz als Zustelladresse die Adresse sei- nes Sohnes, welche wie folgt lautet "E._____, ... [Adresse]" (Urk. 9-11; Urk. 13). Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich des Telefongesprächs vom 4. Septem- ber 2014 mitgeteilt hatte, dass er voraussichtlich in der Woche vom
September 2014 bis zum 3. Oktober 2014 in der Schweiz sein werde, wurde ihm anlässlich des Telefongesprächs vom 11. September 2011 mitgeteilt, dass die Verhandlung am 2. Oktober 2014 stattfinden werde (Urk. 11; Urk. 13). Die Vorladung datiert ebenfalls vom 11. September 2014 und wurde samt Eingabe der Gesuchstellerin und entsprechenden Beilagen per Geri chtsurkunde an die vom Gesuchsgegner genannte Zustelladresse geschickt (Urk. 14). Der Sohn des Gesuchsgegners nahm die Sendung denn auch am 16. September 2014 entge- gen (Urk. 15). Damit aber ist die Zustellung an die korrekte Adresse und in korrek- ter Form im Sinne von Art. 138 Abs. 1 ZPO in Verbindung mi t Art. 140 ZPO und Art. 134 ZPO erfolgt. Dies rügt der Gesuchsgegner denn auch zu Recht ni cht. Entsprechend aber ist der Gesuchsgegner vor Vorinstanz säumig gewesen. 2.4 Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen des Gesuchstellers zur Sache stellen damit Noven dar, welche – wie in Erwägung 2.2 dargelegt – vorliegend unzulässig und damit unbeachtlich sind, zumal darin nichts ausgeführt wird, was von Amtes wegen zu beachten wäre. 2.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 24, sowie an das Einzelgericht im summari schen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23.'539.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 2. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt versandt am: se