Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140186-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 29. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1, 2 vertreten durch Finanzverwaltung der Gemeinde B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. November 2014 (EB141354-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 18. November 2014 erteilte die Vorinstanz den Gesuch- stellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 11. September 2014) ge- stützt auf den rechtskräftigen Veranlagungsentscheid der Steuerkommission B._____ vom 18. März 2014 betreffend die Kantons-, Gemeinde- und Feuerwehr- steuern 2010 für ausstehende Steuern definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'710.20 nebst 5 % Zi ns seit 4. September 2014 sowie für Fr. 1'101.60; die Kosten wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 22 S. 3 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 15. Dezember 2014) in- nert Frist Beschwerde mit sinngemässem Antrag auf Abweisung des Rechtsöff- nungsbegehrens (Urk. 21 S. 2). Sodann stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 21 S. 1). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies ei nen ni cht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Am 18. Dezember 2014 ging ein weiteres Schreiben des Gesuchsgeg- ners vom 17. Dezember 2014 (Datum Poststempel) mit zahlreichen Beilagen ein (Urk. 23-41). Der Gesuchsgegner nahm das vorinstanzliche Urteil vom
3.3 Der Gesuchsgegner bringt beschwerdeweise vor, dass er kein Geld habe. Ein Vollzug der Forderung würde gravierende negative Nebenwirkungen auf seine jetzigen Lebensverhältnisse haben, befinde er sich doch bereits in der Pfändung. D er Grund für die heutigen Verfahren sei hauptsächli ch i n den früheren Vorkommnissen zwischen den Parteien zu finden. So sei das Obergericht die ein- zige gleichberechtigte Behördenstelle gegenüber den bisher dafür zuständigen Verwaltungsstellen des Kantons Aargau. So seien zwei von deren vier Rechtsöff- nungsbegehren bereits einmal abgewiesen worden. Diese Entscheide habe das Obergericht des Kantons Zürich bestätigt (Urk. 21 S. 1). Des Weiteren bringt der Gesuchsgegner vor, dass der Staat nicht das Recht habe, i hm aus blosser Gewi nnsucht solche unsi nnigen Belastungen aufzutragen. Die Forderungen bzw. die Stundung von Steuerschulden würden in keinem Ver- gleich zu den Geschenken stehen, die die Verwaltung an Reiche weitergebe. Dies verstosse gegen Art. 8 BV und Art. 9 BV. Sodann habe ihm die Verwaltung des Kantons Aargau die Leistungen ab 2013 gekürzt, was in Zusammenhang mit dem hier zugrunde liegenden Streit zwischen ihm und der Gemeinde B._____ stehe. Durch seine nun eingereichten Unterlagen würde man die illegalen Massnahmen durch die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Aargau feststellen können. Dement- sprechend fordere er – da sich alle Entscheide auf der gleichen Verwaltungsebe- ne abgespielt hätten und ihm nun nach all den Anstrengungen keine weiteren Al- ternativen offenstünden – das Gericht zu Gegenmassnahmen auf, nämli ch zum Verweigern der vorliegenden Forderung. Wenn ihm die IV-Rente nicht angepasst werde, würden die Einrichtungen Geld sparen. Mit dem zu Unrecht Ersparten sei- en seine Steuerforderungen zu decken (Urk. 21 S. 2). Schliesslich wendet der Gesuchsgegner ein, dass er die Steuerforderungen für die Jahre 2012 und – bis auf einen kleinen Restbetrag – 2013 bezahlt habe. Für das Jahr 2014 seien ihm die Steuern erlassen worden und für das Jahr 2013 habe er für den Restbetrag ein solches Gesuch eingereicht (Urk. 21 S. 2 f.). So- dann äussert er sich erneut zu dem aus seiner Sicht unzulässig abgewiesenen Erlassgesuch betreffend die Steuern 2008 und 2009 (Urk. 21 S. 3). Abschliessend führt er aus, aus welchen Gründen der Veranlagungsentscheid seiner Ansicht
nach unzutreffend und damit die Rechnungsstellung willkürlich gewesen sei (Urk. 21 S. 4 f.) 3.4.1 Richtig ist, dass in Bezug auf die Kantons-, Gemeinde- und Feuer- wehrsteuern von den Gesuchstellern bereits Betreibung angehoben worden war und die hierauf gestützten Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen worden waren (Betreibungen Nr. ... und Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11, Zahlungsbefeh- le vom 23. November 2012; Urteile des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Juli 2013, Geschäfts Nr. EB130764-L und EB130765-L, bestätigt durch die angerufene Kammer mit Urteilen vom 27. August 2013, Geschäfts Nr. RT130138O und RT130139-O). Diese Betreibungen betrafen indes die Steuern 2008 und 2009, weshalb der Gesuchsgegner nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ohnehin hätte ein abgewiesenes Rechtsöffnungsbegehren lediglich Wir- kung für die angehobene Betreibung. Diese ist durch die Abweisung des Rechts- öffnungsgesuchs eingestellt und kann nicht mehr fortgesetzt werden bzw. es kann in der laufenden Betreibung kein neues Rechtsöffnungsbegehren mehr gestellt werden. Indes kann für die gleiche Forderung erneut eine Betreibung eingeleitet werden (BSK SchKG-I-D. Staehelin, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 84 N 11 und N 80). Damit würde der Einwand des Gesuchsgegners, die Rechtsöffnung sei be- reits einmal abgewiesen worden, nichts zu seinen Gunsten zu bewirken vermö- gen. 3.4.2 Der Gesuchsgegner macht Verrechnung geltend: Er will die Forde- rungen, welche er gegenüber der Sozialversicherungsanstalt zu haben glaubt, mit sei nen Steuerschulden verrechnen. Indes können Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht gegen den Willen des Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden (vgl. Art. 125 Ziff. 3 OR). Der Gesuchsgegner behauptet noch nicht einmal, dass eine solche Einwilligung vorliegen würde, ge- schweige denn reicht er einen entsprechenden Beleg dazu ein. Damit hat es sein Bewenden. 3.4.3 Weiter zielt auch die Einwendung des teilweisen Steuererlasses ins Leere, da sich seine diesbezügliche Einwendung nicht auf die hier im Streit lie- gende Steuerforderung für das Jahr 2010, sondern auf die Steuerforderung für die
Jahre 2012-2014 bezi eht. Ohnehi n reichte eine blosse Behauptung nicht aus, muss der Schuldner doch seine Einwendungen nach dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG mittels Urkunden sofort beweisen. Dies hat der Gesuchsgegner nicht getan. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 3.4.4 Im Übrigen wiederholt der Gesuchsgegner lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte und ergänzt dies insbesondere durch zahlreiche weitere Details, ohne sich jedoch mit den Erwägungen der Vorinstanz im Konkreten aus- einanderzusetzen. Dies aber vermag – sofern di e Ausführungen ni cht ohnehi n gestützt auf das Novenverbot unzulässig und damit unbeachtlich sind – den An- forderungen an eine Beschwerdebegründung gemäss den vorstehenden Ausfüh- rungen i n Zi ffer 2.1 nicht zu genügen. So beziehen sich die Ausführungen des Gesuchsgegners massgeblich darauf, ob die Forderung aus seiner Sicht begrün- det ist oder nicht und aus welchen Gründen er der Ansicht ist, dass dem gerade nicht so sei. Im Rechtsöffnungsverfahren aber wird nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter darf die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung ni cht mehr auf i hren Bestand hi n überprüfen. Im Rechtsöffnungsverfahren wi rd le- diglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöff- nung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Dies hat die Vorinstanz ausreichend dargelegt und geprüft (Urk. 22 S. 2 f.). Diese Erwä- gungen si nd denn auch – zu Recht – ungerügt geblieben. Damit aber ist auch auf die Einwendungen des Gesuchsgegners, wie es zur Veranlagung gekommen und diese sodann ungerechtfertigt sei sowie auf die Einwendungen in Bezug auf die Erlassgesuche nicht weiter einzugehen. Diese Einwendungen konnte er mit dem gegen den Veranlagungsentscheid der Steuerkommission B._____ vom 18. März 2014 bzw. dem gegen den abwesenden Entscheid des Erlassgesuchs für die Steuern 2010 vorgesehenen Rechtsmittel vorbringen; im Rechtsöffnungsverfah- ren i st er dami t ni cht zu hören.
3.5 Schliesslich bleibt der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass we- der die angerufene Kammer noch die Vorinstanz für die Untersuchung allfälliger Verwaltungshandlungen zuständig ist. Entsprechend irrelevant ist vorliegend, was wer wann in steuerrechtlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Belangen vor- genommen hat. 3.6 Damit erweist sich die Beschwerde als offensi chtli ch unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung vo n Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 21 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO) Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Züri ch, 29. Januar 2015
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
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