Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140184-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 29. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1, 2 vertreten durch Finanzverwaltung der Gemeinde B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. November 2014 (EB141352-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 18. November 2014 erteilte die Vorinstanz den Gesuch- stellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 11. September 2014) ge- stützt auf den rechtskräftigen Veranlagungsentscheid der Steuerkommission B._____ vom 23. Juni 2010 betreffend die Kantons-, Gemeinde- und Feuerwehr- steuern 2008 für ausstehende Steuern defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 1'158.60 nebst 5 % Zi ns seit 4. September 2014 sowie für Fr. 1'210.70; die Kosten wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 22 S. 3 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 15. Dezember 2014) in- nert Frist Beschwerde mit sinngemässem Antrag auf Abweisung des Rechtsöff- nungsbegehrens (Urk. 21 S. 2). Sodann stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 21 S. 1). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies ei nen ni cht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Am 18. Dezember 2014 ging ein weiteres Schreiben des Gesuchsgeg- ners vom 17. Dezember 2014 (Datum Poststempel) mit zahlreichen Beilagen ein (Urk. 23-41). Der Gesuchsgegner nahm das vorinstanzliche Urteil vom
3.3 Der Gesuchsgegner bringt beschwerdeweise vor, dass er kein Geld habe. Ein Vollzug der Forderung würde gravierende negative Nebenwirkungen auf seine jetzigen Lebensverhältnisse haben, befinde er sich doch bereits in der Pfändung. D er Grund für die heutigen Verfahren sei hauptsächli ch i n den früheren Vorkommnissen zwischen den Parteien zu finden. So sei das Obergericht die ein- zi ge gleichberechtigte Behördenstelle gegenüber den bisher dafür zuständigen Verwaltungsstellen des Kantons Aargau. So seien zwei von deren vi er Rechtsöff- nungsbegehren bereits einmal abgewiesen worden. Diese Entscheide habe das Obergericht des Kantons Zürich bestätigt (Urk. 21 S. 1). Des Weiteren bringt der Gesuchsgegner vor, dass der Staat nicht das Recht habe, i hm aus blosser Gewi nnsucht solche unsi nnigen Belastungen aufzutragen. Die Forderungen bzw. die Stundung von Steuerschulden würden in keinem Ver- gleich zu den Geschenken stehen, die die Verwaltung an Reiche weitergebe. Dies verstosse gegen Art. 8 BV und Art. 9 BV. Sodann habe ihm die Verwaltung des Kantons Aargau die Leistungen ab 2013 gekürzt, was in Zusammenhang mit dem hier zugrunde liegenden Streit zwischen ihm und der Gemeinde B._____ stehe. Durch seine nun eingereichten Unterlagen würde man die illegalen Massnahmen durch die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Aargau feststellen können. Dement- sprechend fordere er – da sich alle Entscheide auf der gleichen Verwaltungsebe- ne abgespielt hätten und ihm nun nach all den Anstrengungen keine weiteren Al- ternativen offenstünden – das Gericht zu Gegenmassnahmen auf, nämli ch zu m Verweigern der vorliegenden Forderung. Wenn i hm di e IV-Rente nicht angepasst werde, würden die Einrichtungen Geld sparen. Mit dem zu Unrecht Ersparten sei- en sei ne Steuerforderungen zu decken (Urk. 21 S. 2). Schliesslich wendet der Gesuchsgegner ein, dass er die Steuerforderungen für die Jahre 2012 und – bis auf einen kleinen Restbetrag – 2013 bezahlt habe. Für das Jahr 2014 seien ihm die Steuern erlassen worden und für das Jahr 2013 habe er für den Restbetrag ein solches Gesuch eingereicht (Urk. 21 S. 2 f.). So- dann äussert er sich erneut zu dem aus seiner Sicht unzulässig abgewiesenen Erlassgesuch betreffend die Steuern 2008 und 2009 (Urk. 21 S. 3). Abschliessend führt er aus, aus welchen Gründen der Veranlagungsentscheid seiner Ansicht
nach unzutreffend und dami t di e Rechnungsstellung willkürlich gewesen sei (Urk. 21 S. 4 f.) 3.4.1 Richtig ist, dass in Bezug auf die Kantons-, Gemeinde- und Feuer- wehrsteuern für das Jahr 2008 bereits einmal von den Gesuchstellern Betreibung angehoben worden war (Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11, Zah- lungsbefehl vom 23. November 2012). Ebenso richtig ist, dass das damit in Zu- sammenhang stehende Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchteller abgewiesen worden war (Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Juli 2013, Geschäfts Nr. EB130765-L, bestätigt durch die angerufene Kammer mit Urteil vom 27. August 2013, Geschäfts Nr. RT130139-O). Wird ein Rechtsöff- nungsbegehren abgewiesen, so hat dies lediglich Wirkung für die angehobene Betreibung. Diese ist durch die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs ei nge- stellt und kann nicht mehr fortgesetzt werden bzw. es kann in der laufenden Be- treibung kein neues Rechtsöffnungsbegehren mehr gestellt werden. Indes kann für die gleiche Forderung erneut eine Betreibung eingeleitet werden (BSK SchKG-I-D. Staehelin, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 84 N 11 und N 80). Damit vermag der Einwand des Gesuchsgegners, die Rechtsöffnung sei hinsichtlich derselben Steuerforderung bereits einmal abgewiesen worden, ni chts zu sei nen Gunsten zu bewi rken. 3.4.2 Der Gesuchsgegner macht Verrechnung geltend: Er will die Forde- rungen, welche er gegenüber der Sozialversicherungsanstalt zu haben glaubt, mit seinen Steuerschulden verrechnen. Indes können Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht gegen den Willen des Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden (vgl. Art. 125 Ziff. 3 OR). Der Gesuchsgegner behauptet noch nicht einmal, dass eine solche Einwilligung vorliegen würde, ge- schweige denn reicht er einen entsprechenden Beleg dazu ein. Damit hat es sein Bewenden. 3.4.3 Weiter zielt auch die Einwendung des teilweisen Steuererlasses ins Leere, da sich seine diesbezügliche Einwendung nicht auf die hier im Streit lie- gende Steuerforderung für das Jahr 2008, sondern auf die Steuerforderung für die Jahre 2012-2014 bezieht. Ohnehi n rei chte ei ne blosse Behauptung ni cht aus,
muss der Schuldner doch seine Einwendungen nach dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG mittels Urkunden sofort beweisen. Dies hat der Gesuchsgegner nicht getan. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 3.4.4 Im Übrigen wiederholt der Gesuchsgegner lediglich das bereits vor Vori nstanz Ausgeführte und ergänzt dies insbesondere durch zahlreiche weitere Details, ohne sich jedoch mit den Erwägungen der Vorinstanz im Konkreten aus- einanderzusetzen. Dies aber vermag – sofern di e Ausführungen ni cht ohnehi n gestützt auf das Novenverbot unzulässi g und dami t unbeachtli ch si nd – den An- forderungen an eine Beschwerdebegründung gemäss den vorstehenden Ausfüh- rungen i n Zi ffer 2.1 nicht zu genügen. So beziehen sich die Ausführungen des Gesuchsgegners massgeblich darauf, ob die Forderung aus seiner Sicht begrün- det ist oder nicht und aus welchen Gründen er der Ansicht ist, dass dem gerade nicht so sei. Im Rechtsöffnungsverfahren aber wird nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter darf die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung ni cht mehr auf i hren Bestand hi n überprüfen. Im Rechtsöffnungsverfahren wird le- diglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöff- nung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und kei ne Ei nwendungen nach Art. 81 SchKG sei tens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Dies hat die Vorinstanz ausreichend dargelegt und geprüft (Urk. 22 S. 2 f.). Diese Erwä- gungen si nd denn auch – zu Recht – ungerügt geblieben. Damit aber ist auch auf die Einwendungen des Gesuchsgegners, wie es zur Veranlagung gekommen und diese sodann ungerechtfertigt sei sowie auf die Einwendungen in Bezug auf die Erlassgesuche nicht weiter einzugehen. Diese Einwendungen konnte er mit dem gegen den Veranlagungsentscheid der Steuerkommission B._____ vom 23. Juni 2010 bzw. dem gegen den abwesenden Entscheid des Erlassgesuchs für die Steuern 2008 vorgesehenen Rechtsmittel vorbringen; im Rechtsöffnungsverfah- ren i st er dami t ni cht zu hören. 3.5 Schliesslich bleibt der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass we- der die angerufene Kammer noch die Vorinstanz für die Untersuchung allfälliger
Verwaltungshandlungen zuständig ist. Entsprechend irrelevant ist vorliegend, was wer wann in steuerrechtlichen bzw. sozialversicherungsrechtli chen Belangen vor- genommen hat. 3.6 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 21 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO) Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Züri ch, 29. Januar 2015
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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