Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140181-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M.Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 19. Dezember 2014
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Soziale Dienste B.,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. November 2014 (EB141215-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. November 2014 erteilte das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 9. Juli 2014) – gestützt auf eine Pfändungs- urkunde vom 28. Februar 2005, welche einen definitiv ungedeckten Betrag von Fr. 14'520.20 ausweist – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 14'520.20; die Kos- ten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt (Urk. 9 = Urk. 12). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 28. November 2014 fristgerecht (Urk. 10b) Beschwerde erhoben (Urk. 11). c) D i e vori nstanzli chen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Gesuchsgegner hat in seiner Beschwerde keine ausdrückli- chen Anträge gestellt. Aus der Begründung ist jedoch herauszulesen, dass er sich gegen die Rechtsöffnung, und dies für den ganzen Betrag, wehren will (Urk. 11). b) Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerde vor, sein Schreiben gelte "zugleich als Aberkennung der Forderung" (Urk. 11 S. 1). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid korrekt angegeben, dass die Aberkennungsklage "beim zu- ständigen Gericht" einzureichen ist (Urk. 12 Entscheid-Ziffer 5). Das Obergericht i st Rechtsmi tteli nstanz, jedoch ni cht zuständi g zur Beurtei lung ersti nstanzli cher Aberkennungsklagen (§ 43 ff. GOG, beso. § 48). Auf die Aberkennungsklage ist daher nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). 3. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch (u.a.) auf den Eheschutzentscheid des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach vom 21. Dezember 2001, welcher den Gesuchsgegner zu Unterhaltsleistungen von monatlich Fr. 1'000.-- für den Sohn verpflichte, auf eine entsprechende Abtre- tungserklärung der Kindsmutter vom August 2003 und auf einen Pfändungsver- lustschein vom 28. Februar 2005. Die Gesuchstellerin habe es unterlassen, die
Vollstreckbarkeit des Eheschutzentscheides nachzuweisen, weshalb keine defini- tive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Die Pfändungsurkunde vom 28. Februar 2005 des Betreibungsamts Berner Jura-Seeland (Betreibungsnummer ...), welche einen definitiv ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 14'520.20 ausweise, berechtige dagegen zur provisorischen Rechtsöffnung (Urk. 12 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner wende sinngemäss ein, er könne diese Forderung nicht bezahlen; dieser Einwand könne im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht be- rücksichtigt werden. Der Gesuchsgegner mache weiter geltend, die Gesuchstelle- rin habe sich auf illegale Weise Daten über ihn beschafft und sei nen Ruf geschä- digt; einerseits habe der Gesuchsgegner dazu jedoch keine Unterlagen einge- reicht und andererseits würde sich an der Schuld auch dann nichts ändern, wenn diese Vorbringen zutreffen würden. Der Gesuchsgegner mache sodann geltend, die Gesuchstellerin habe mit der Betreibung gegen eine Vereinbarung verstossen; für einen Rechtsmissbrauch oder eine Stundung würden jedoch keine objektiven Anhaltspunkte bestehen. Der Gesuchsgegner mache schliesslich eine Gegenfor- derung von Fr. 30'000.-- geltend, weil sich seine Jobsuche aufgrund der Betrei- bung um sechs Monate verlängern würde; soweit damit eine Verrechnungseinre- de erhoben werden solle, sei dies unbehelflich, da keine Urkunden eingereicht worden seien (Urk. 12 S. 3 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kom- mentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht in dieser Weise beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nso- fern grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, er habe Schulden; seine finanzielle Situation erlaube es ihm weder früher noch aktuell, di esen Schulden nachzukommen. Die Gesuchsgegnerin habe unzu-
lässige Nachforschungen bei den AHV-Behörden, seiner früheren Arbeitgeberin und bei einer Anlaufstelle für Arbeitslose betrieben; sie habe eine Hexenjagd ge- gen ihn ausgelöst und gegen das Datenschutzgesetz verstossen (Urk. 11). d) Mit diesen Vorbringen hat sich bereits die Vorinstanz auseinanderge- setzt (vgl. oben Erwäg. 3.a). Sie hat zutreffend dargelegt, dass im Rechtsöff- nungsverfahren ni cht geprüft werden kann, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, sondern dass dies erst im Rahmen des Pfändungs- vollzugs zu berücksichtigen sein wird (Art. 92 und 93 SchKG). Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz dargelegt, dass unzulässige Nachforschungen der Gesuchstel- lerin in keiner Weise belegt seien und ohnehin an der durch den Verlustschein festgestellten Schuld nichts ändern würden. In der Beschwerdeschrift sind dage- gen keine Vorbringen enthalten, welche die vorinstanzliche Entscheidfindung in irgend einer Weise als unzutreffend bzw. unrichtig erscheinen lassen könnten. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 14'520.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Auf ei- ne höhere bzw. zusätzli che Gebühr für das Nichteintreten auf die Aberkennungs- klage kann verzichtet werden. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 19. Dezember 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js