Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140180-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño Urteil vom 11. Mai 2015
i n Sachen
Politische Gemeinde A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Politische Gemeinde A._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 7. November 2014 (EB140344-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil und Verfügung vom 7. November 2014 bewilligte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) die unentgeltliche Rechtspflege und erteilte der Gesuchstellerin und Beschwerde- führeri n (fortan Gesuchstelleri n) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Diet- i kon, Zahlungsbefehl vom 17. September 2014, definitive Rechtsöffnung für aus- stehende Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge für Fr. 2'785.60 nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2014. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Begehren der Gesuchstellerin ab (Urk. 11 = Urk. 14). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 26. No- vember 2014, eingegangen am 28. November 2014, Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 13 S. 1): "Es sei in der Verfügung und Urteil vom 7. November 2014 des Be- zirksgerichts Dietikon erteilten Rechtsöffnung, in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon vom 17.09.2014, der Betrag von Fr. 2'785.60 auf den Betrag von Fr. 3'932.35, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge für den Gesuchsgegner, anzupassen." Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 450.– angesetzt (Urk. 18). Dieser wurde fristgerecht geleistet (Urk. 19). Dem Gesuchsgegner wurde mit Ver- fügung vom 13. Februar 2015 Frist angesetzt, um eine Beschwerdeantwort einzu- reichen (Urk. 20). Er li ess si ch i nnert Fri st ni cht vernehmen. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfas- send (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom-
mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). 3. a) Einigkeit herrschte bei den Parteien im erstinstanzlichen Verfah- ren bezüglich der geschuldeten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 9'042.35 bis März 2014 (vgl. Urk. 3/5). Umstritten war jedoch, inwiefern dieser Betrag vom Gesuchsgegner bereits beglichen worden war. Die Vorinstanz erwog, die Ge- suchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf das vollstreckbare Ehe- schutzurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. November 2014 [recte 2013], das den Gesuchsgegner verpflichte, Unterhaltsbeiträge für die Kinder von je Fr. 800.– pro Monat sowie Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.– pro Monat zu be- zahlen. Dieser Verpflichtung sei der Gesuchsgegner ungenügend nachgekom- men, weshalb von Dezember 2013 bis März 2014 die Unterhaltsbeiträge sowie die Kinder- und Familienzulagen bevorschusst worden seien (Urk. 14 S. 2 f.). Dis- positiv-Ziffer 2/7c des Eheschutzurteils vom 28. November 2013 berechtige den Gesuchsgegner, bereits geleistete Existenzminima-Positionen gegen Beleg mit geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen (Urk. 14 S. 5). D as Eheschutzur- tei l stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar und der Unterhaltsanspruch für die bevorschussten Ehegatten- und Kinderalimente sei gemäss Art. 131 Abs. 3 ZGB und Art. 289 Abs. 2 ZGB auf die Gesuchstellerin übergegangen (Urk. 14 S. 3). Die betriebene Forderung von Fr. 9'042.35 sei im Umfang von Fr. 6'256.75 (Hypothekarzi nsen von Fr. 1'900.–, Nebenkosten von Fr. 1'146.75 sowie Über- wei sung von Fr. 3'210.–) getilgt worden. In Bezug auf die bezahlten Nebenkosten und Hypothekarzinsen hielt die Vorinstanz fest, diese seien an die zwischen De- zember 2013 und März 2014 geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen, ob- wohl nicht erstellbar sei, in welchem Zeitraum die damit beglichenen Kosten ent- standen seien. Weder habe der Gesuchsgegner erklärt, welche Schuld er tilgen wolle, noch liege eine Anrechnungserklär ung vor. Die Zahlungen seien damit ge- stützt auf Art. 87 Abs. 1 OR auf die zuerst betriebene Schuld, namentlich die be- vorschussten Unterhaltsbeiträge im Zeitraum von Dezember 2013 bis März 2014 über Fr. 9'042.35, anzurechne n (Urk. 14 S. 5 f.). Zufolge Tilgung der Forderung von Fr. 9'042.35 im Umfang von Fr. 6'256.75 erteilte die Vorinstanz der Gesuch-
stellerin die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'785.60 nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2014 (Urk. 14 Dispositivziffer 1). b) Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, die Rechnung für di e Nebenkosten vom 12. März 2014 betreffe die Zeitperiode 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 und belaufe sich auf Fr. 2'293.55. Die Un- terhaltsberechtigte habe ihre Hälfte bezahlt, weshalb die Zahlung des Gesuchs- gegners nicht als Unterhaltszahlung anerkannt werden könne (Urk. 13 S. 1). Zu- dem sei die Zahlung im März 2014 erfolgt, also fast vier Monate nach dem Ehe- schutzurteil, weshalb nicht von bereits geleisteten Zahlungen ausgegangen wer- den könne (Urk. 13 S. 2). c) Mit Ausnahme des Zahlungsbefehls in der Betrei bung Nr. ... vom 17. September 2014 (Urk. 17/2) und des Eheschutzurteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 28. November 2013 (Urk. 17/3) reichte die Gesuchstel- lerin die Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 12. März 2014 für die Zeitperi- ode 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 (Urk. 17/5) erstmals im Beschwer- deverfahren ein. Diese ist i m Si nne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und daher unbeachtlich. Demgegenüber erweist sich der von der Gesuchstellerin bereits vor Vorinstanz erhobene Ei nwand, die Schulden würden vorliegend bei mehreren Gläubigern bestehen (Urk. 13 S. 1 und Prot. I S . 6), als zutreffend: Art. 86 OR berechtigt den Schuldner, der mehrere Schulden an denselben Gläu- biger zu zahlen hat, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Gläubiger der Heiz- und Betri ebskostenrechnung von gesamthaft Fr. 2'293.55 war die C._____ AG und nicht die Unterhaltsberechtigte bzw. die Gesuchstellerin (als betreibende Gläubigerin der Unterhaltsforderung). Keine Anwendung findet daher Art. 86 OR auf Schulden, die bei verschiedenen Gläubigern bestehen. Die vom Gesuchsgegner bezahlte Hälfte der Nebenkosten von Fr. 1'146.75 an einen Drit- ten vermag somit die ausstehenden (bevorschussten) Unterhaltsbeiträge gestützt auf diese Bestimmung ni cht in diesem Umfang zu tilgen. D i e Anrechnungskla use l i n D i sposi ti v-Ziffer 2/7c des Eheschutzurteils vom 28. November 2013 berechtigt den Gesuchsgegner, bereits geleistete Exis- tenzmi ni ma-Positionen gegen Beleg mit geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu ver-
rechnen (Urk. 14 S. 5). Das bedeutet, der Gesuchsgegner hat mi t Urkunden zu beweisen, dass diese Zahlung über Fr. 1'146.75 eine "bereits geleistete Exis- tenzmi nima-Position" und damit Unterhaltsforderungen für Oktober oder Novem- ber 2013 – und ni cht D ezember 2013 bis März 2014 (vgl. Urk. 14 S. 5 und 6) – betrifft. Vor Vori nstanz reichte der Gesuchsgegner dazu einzig ei nen Auszug sei- nes Privatkontos bei der Raiffeisenbank Zürich vom 26. März 2014 ein (Urk. 6/7). Daraus lässt sich am 26. März 2014 ei ne Abbuchung über Fr. 1'146.75 an die StWEG D.-Strasse ..., c/o C. AG, ... [Adresse], entnehmen. Der Ge- suchsteller vermag mit dieser Urkunde jedoch nicht zu belegen, dass es sich hierbei um eine bereits geleistete Existenzminima-Position für di e Unterhaltsforde- rungen für die Monate Oktober oder November 2013 handelt. In diesem Zusammenhang führt die Gesuchstelleri n korrekt aus, die Zahlung im Umfang von Fr. 1'146.75 sei erst im März 2014 erfolgt, also vier Mo- nate nach dem Eheschutzurteil, weshalb nicht von "bereits geleisteten Zahlungen" im Sinne der Dispositivziffer 2/7 des Eheschutzentscheides vom 28. November 2013 ausgegangen werden könne (Urk. 13 S. 2). Diese erst im Beschwerdever- fahren nachgeführte Begründung der Gesuchstellerin ist zulässig, geht doch diese Tatsache aus den im vorinstanzlichen Verfahren vom Gesuchsgegner eingereich- ten Auszug seines Privatkontos bei der Raiffeisenbank Zürich vom 26. März 2014 hervor, mit welchem er seine bezahlte Hälfte der Nebenkostenrechnung in der Höhe von Fr. 1'146.75 belegte (Urk. 6/7; Prot. I S . 9). Die erst vier Monate nach Erlass des Eheschutzentscheides am 26. März 2014 erfolgte Zahlung des Ge- suchsgegners stellt keine am 28. November 2013 "bereits geleistete Existenzmi- ni ma-Position" im Sinne der Anrechnungskla use l dar. Entsprechend ist auch di e schuldnerische Zahlung nicht an die ausstehende Unterhaltsforderung der Ge- suchstelleri n anzurechne n. d) Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als begründet. Es besteht ein Rechtsöffnungstitel für ausstehende Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'932.35 nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2014. Der Gesuchstellerin ist daher in Gutheissung der Beschwerde die definitive Rechtsöffnung in der Betrei-
bung Nr. ..., Betreibungsamt Dietikon, Zahlungsbefehl vom 17. September 2014, für Fr. 3'932.35 nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2014 zu erteilen. 4. a) Schliesslich ist über die Kostenfolgen für das erstinstanzliche so- wie die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren zu be- fi nden. Angesichts der Korrektur des angefochtenen Urteils sind die unangefoch- ten auf Fr. 300.– festgesetzten Gerichtskosten des vori nstanzli che n Verfahrens zu drei Fünfteln der Gesuchstellerin und zu zwei Fünfteln dem Gesuchsgegner auf- zuerlegen. Dabei ist der Anteil des Gesuchsgegners im vorinstanzli che n Verfah- ren zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Geri chtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von § 48 i.V.m. § 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen. Sie si nd ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obsiegende Gesuchstellerin machte in der Beschwerde keinerlei konkrete Umtrie- be oder Auslagen geltend, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO) rechtfertigen würden. Es wird erkannt: 1. In Guthei ssung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 7. November 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betrei- bung Nr. ..., Betreibungsamt Dietikon, Zahlungsbefehl vom 17. September 2014, für Fr. 3'932.35 nebst Zins zu 5 % seit 15. Sep- tember 2014. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. [...] 3. Die Spruchgebühr wird zu drei Fünfteln der Gesuchstellerin und zu zwei Fünfteln dem Gesuchsgegner auferlegt. Der Anteil des Gesuchsgeg- ners in der Höhe von Fr. 120.– wird zufolge Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."
Züri ch, 11. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: js