Appeal dismissed in definitive debt enforcement opening

RT140179Obergericht17.02.2015Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the defendant’s appeal against a first-instance decision granting definitive legal opening in favor of the State of Zurich. It held that in legal-opening proceedings only the continuation of enforcement is at issue and the substantive correctness of the underlying decision cannot be reviewed again. Because the appellant did not meaningfully engage with the district court’s reasoning, the appeal was manifestly unfounded. The appellate fee of CHF 150 was imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 320 ZPO; definitive legal opening: on appeal, only the conditions for continuation of enforcement may be reviewed, not the substantive correctness of the title or the underlying administrative decision. A complaint that merely repeats objections against the enforceable title, without engaging with the first-instance reasoning, is manifestly unfounded. Appellate fees are allocated according to the outcome; absent essential effort, no party compensation is due. The court may decide without obtaining observations where the appeal is obviously unfounded (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140179-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 17. Februar 2015

i n Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksratskanzlei Horgen

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. November 2014 (EB140269-F)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 14. November 2014 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Thalwil-Rüsc hli kon-Ki lchbe rg (Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2014) gestützt auf den Beschluss des Bezirksrats Horgen Nr. GE.2013.112 vom 6. Februar 2014 (Urk. 5) definitive Rechtsöffnung für Fr. 774.–, Fr. 53.30 Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 10). Mit innert Frist eingereichter Eingabe vo m 27. November 2014 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 1): " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 14.11.2014 sei zu- rückzuwei sen. 2. Das Bezirksgericht Horgen sei anzuweisen, meine, vom Gericht eingeforderte Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren mate- riell zu beurteilen und dabei eventuell festzustellen, dass ich nicht für das Erarbeiten und Einreichen eines Rekurses von einer von den Wählern und Steuerzahlern finanzierten Verwaltungsstelle mit einer Busse oder Bussen-ähnlichen 'Verfahrenskosten' abgestraft werden darf. 3. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."

  1. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Auf di e Ausführunge n des Beklagten i n seiner Beschwerdeschrift ist nach- folgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als not- wendig erweist. 3. Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrun-

de liegenden Entscheids ni cht mehr überprüft werden. Der vori nstanzli che Rechtsöffnungsrichter durfte daher den Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 6. Februar 2014 (Urk. 5) ni cht nochmals selber überprüfen, weshalb er zu Recht die den Bezirksratsbeschluss betreffenden Einwendungen des Beklagten nicht materiell behandelt hat (Urk. 15 S. 4). Weiter setzt sich der Beklagte in der Beschwerdeschrift mit dem vori nstanz- li chen Urtei l i nhaltli ch ni cht ausei nander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Be- schwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Pra- xis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie der Urk. 14, und an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 774.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 17. Februar 2015

Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

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