Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140179-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 17. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksratskanzlei Horgen
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. November 2014 (EB140269-F)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 14. November 2014 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Thalwil-Rüsc hli kon-Ki lchbe rg (Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2014) gestützt auf den Beschluss des Bezirksrats Horgen Nr. GE.2013.112 vom 6. Februar 2014 (Urk. 5) definitive Rechtsöffnung für Fr. 774.–, Fr. 53.30 Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 10). Mit innert Frist eingereichter Eingabe vo m 27. November 2014 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 1): " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 14.11.2014 sei zu- rückzuwei sen. 2. Das Bezirksgericht Horgen sei anzuweisen, meine, vom Gericht eingeforderte Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren mate- riell zu beurteilen und dabei eventuell festzustellen, dass ich nicht für das Erarbeiten und Einreichen eines Rekurses von einer von den Wählern und Steuerzahlern finanzierten Verwaltungsstelle mit einer Busse oder Bussen-ähnlichen 'Verfahrenskosten' abgestraft werden darf. 3. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."
de liegenden Entscheids ni cht mehr überprüft werden. Der vori nstanzli che Rechtsöffnungsrichter durfte daher den Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 6. Februar 2014 (Urk. 5) ni cht nochmals selber überprüfen, weshalb er zu Recht die den Bezirksratsbeschluss betreffenden Einwendungen des Beklagten nicht materiell behandelt hat (Urk. 15 S. 4). Weiter setzt sich der Beklagte in der Beschwerdeschrift mit dem vori nstanz- li chen Urtei l i nhaltli ch ni cht ausei nander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Be- schwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Pra- xis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
Züri ch, 17. Februar 2015
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js