Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140176-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffi tz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 26. März 2015
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung (Entschädigungsfolge)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 1. Oktober 2014 (EB140225-E)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 28. August 2014 stellte die Gesuchstellerin und Beschwer- deführerin (fortan Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren, das Begehren um Erteilung der provisorischen Rechts- öffnung für Fr. 26'105.35 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2014, Urk. 2/3), unter Kosten und Entschädi gungs- folgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwer- degegners (fortan Gesuchsgegner, Urk. 1). Mit Urteil vom 1. Oktober 2014 gab die Vorinstanz zunächst i n unbegründeter (Urk. 8), hernach auf Ersuchen (Urk. 10) in begründeter Form (Urk. 13) dem Begehren der Gesuchstellerin statt und er- teilte ihr provisorische Rechtsöffnung im beantragten Umfang. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.– auferlegte sie dem Gesuchsgegner und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 100.– (Urk. 16, Dispositiv-Ziffern 1- 4). 2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 20. November 2014 rechtzeitig (Urk. 14/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 2):
"1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 01.10.2014 sei betreffend Ent- schädigungsfolge (Ziff. 4 des Dispositivs) aufzuheben und es sei die beklagte Partei zu verpflichten, der klagenden Partei eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 700.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 01.10.2014 be- treffend Entschädigungsfolge aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der beklag- ten Partei." Nach rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 17, 18) erstattete der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 fristgerecht die Be- schwerdeantwort, mit welcher er auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 20).
II. 1. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Als Beschwerdegründe können unri chti ge Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. A. , Zürich 2013, N 4 zu Art. 326 ZPO, Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 119 ZPO, BGer 5A_405/2011, E. 4.5.3.). Die nachträgliche Bezifferung der Parteientschädigung im Rahmen der Kostenbeschwerde (Urk. 15 S. 2) verstösst nicht gegen das Novenverbot (Urk. 15 S. 4). Die Gesuchstellerin hat vor Vor- instanz den grundsätzlichen Antrag auf Entschädi gung gestellt (Rechtsbegehren Ziff. 2, Urk. 1 S. 2). Deren nachträgliche, für die Geltendmachung des Beschwer- degrundes notwendige Bezifferung stellt keine Klageänderung in der Hauptsache dar und ist damit im Beschwerdeverfahren zulässig (vgl. Sterchi, Berner Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 3 zu Art. 326 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog zu den Kostenfolgen, der Gesuchsgegner sei zu ver- pflichten, der Gesuchstellerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezah- len. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. August 2014 samt Beilagen (Urk. 1 und 2/2-4) sei sehr knapp gehalten und enthalte keine Ausführungen, welche nicht auch direkt aus den Beilagen hervorgehen würden. Im Übrigen sei von Sei- ten der Gesuchstellerin niemand zur Verhandlung erschienen, weshalb unter Hi nwei s auf § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) eine Parteientschädigung von Fr. 100.– als angemessen erscheine (Urk. 16 S. 3). 3. Die Gesuchstellerin rügt im Wesentlichen, mit der Einreichung des Gesuchs um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung und der Verarbeitung der Zwi- schenverfügung seien ihr Aufwände in voller Höhe entstanden (Urk. 15 S. 3). Die Honorarspanne einer berufsmässigen Vertretung im SchKG-Verfahren belaufe sich gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung von mind. Fr. 612.60 bis max.
Fr. 2'021.55 (Urk. 15 S. 4). Eine Honorarvergütung von Fr. 700.– sei im Verhältnis zum Streitwert von Fr. 26'105.35 angemessen und im unteren Bereich der Skala wiederzufinden. Die im angefochtenen Entscheid zugesprochene Entschädigung liege nicht mehr im Rahmen des Ermessensspielraums, weshalb mit der vorlie- genden Kostenbeschwerde ei ne unrichtige Rechtsanwendung gerügt werde (Urk. 15 S. 5). 4.a) Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Die Entschädigung einer anwaltlich vertrete- nen Partei richtet sich vorliegend nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wird, bilden der Streitwert, die Verantwortung, die Schwie- rigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand Grundlage für die Festsetzung der Gebühr (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird bei einem offensichtlichen Missver- hältnis zwischen Streitwert und notwendigem Zeitaufwand der Vertretung ent- sprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). b) Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 26'105.35 beläuft sich die Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 4'572.–. Der Bemessungsrahmen für die Parteientschädigung liegt demnach unter Hinweis auf die im Summarverfahren anwendbare Ermässigung (§ 9 AnwGebV) und die Anpassung an besondere Um- stände des Einzelfalles (§ 4 Abs. 2 AnwGebV) zwischen Fr. 610.– und Fr. 4'060.–. Ei ne Unter- oder Überschreitung dieses Rahmens setzt ein offensicht- liches Missverhältnis zwischen Streitwert und notwendigem Zeitaufwand der Ver- tretung voraus (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). In der Weisung des Obergerichts vom 21. Juni 2006 zur Verordnung über die Anwaltsgebühren (publiziert im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 11. August 2006, Nr. 32) wird in Bezug zum damaligen § 2 Abs. 3 AnwGebV ausgeführt, die Regelung bezwecke eine Flexibilisierung der Grenzwerte nach unten und nach oben, um dem ri chterli chen Ermessen i m Si nne der Einzelfallgerechtigkeit zusätzlichen Spielraum zu gewähren. Mit der Formulie- rung "offensichtlich" werde klar gemacht, dass diese Besti mmung i m Verhältni s zu den allgemeinen Regeln nur mit grosser Zurückhaltung, d.h. als Notventil, zur Anwendung gelangen solle.
Die vorliegend zu beurteilende Rechtsöffnung weist keinen hohen Schwie- rigkeitsgrad auf. Die in Betreibung gesetzte Forderung i st durch ei nen Verlust- schein ausgewiesen (Urk. 2/4) und deren Identität mit der im Zahlungsbefehl be- zeichneten Forderung erstellt (Urk. 2/3). Einzig die Berechtigung daran hatte die Gesuchstellerin näher auszuführen, wobei deren Nachweis durch die Abtretungs- erklärung vom 17. Juli 2014 ohne Weiteres zu erbringen war (Urk. 2/2). Der Vor- i nstanz i st denn auch beizupflichten, dass die dreiseitige Eingabe zur Begründung des Rechtsöffnungsbegehrens keine Ausführungen enthält, welche si ch ni cht auch aus den Beilagen ergeben (Urk. 1, 16 S. 3). Für das Ei nholen der Instrukti on bei der Gesuchstellerin, die Prüfung der Urkunden (Urk. 2/2-2/4) sowie das Erar- beiten der Rechtsschrift (Urk. 1) erschei nt jedoch bei standesgemässer Sorgfalt ein Zeitaufwand von zwei Stunden auch unter Berücksi chti gung der ei nfachen Sachlage und verhältnismässig geringen Verantwortung ohne Weiteres ange- messen. Dadurch fällt der zu entschädigende notwendige Zeitaufwand für die be- rufsmässige Vertretung der Gesuchstellerin bereits in den ermittelten ordentlichen Bemessungsrahmen von Fr. 610.– bis Fr. 4'060.–. Entsprechend liegt hier kei n of- fensichtliches Missverhältnis zwischen notwendigem Aufwand und Streitwert vor, weshalb für ei ne Unterschrei tung des Bemessungsrahmens i m Si nne ei nes Not- venti ls kein Raum bleibt. Indem die Vorinstanz i n Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV die Parteientschädigung auf Fr. 100.– festsetzte (Urk. 16 S. 3), hat sie somit das Recht unrichtig angewendet. Die Beschwerde der Gesuchstelle- rin ist gutzuhei ssen und das angefochtene Urteil in diesem Umfang aufzuheben. 5. Die Sache erweist sich als spruchreif (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Wie ausge- führt ist vorliegend von einem tiefen Zeitaufwand für die Vertretung der Gesuch- stellerin auszugehen, was denn auch mit dem geringen Schwierigkeitsgrad des Falls und der Verantwortung korreliert. Entsprechend erschei nt gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV eine Ermässigung der Grundgebühr um einen Drittel auf Fr. 3'048.– angemessen. Weiter rechtfertigt sich i n Nachachtung des vorliegen- den Summarverfahrens deren Herabsetzung auf ei nen Fünftel (§ 9 AnwGebV), mi thi n auf Fr. 610.–. Diese Gebühr deckt die Aufwendungen für di e Erarbeitung des Rechtsöffnungsbegehrens (§ 11 Abs. 1 AnwGebV), zu welcher selbstredend auch die Instruktion des Rechtsvertreters, das Erstellen der Vollmacht und die
Prüfung des Vorliegens sämtlicher Urkunden für die erfolgreiche Durchsetzung der Rechtsöffnung zählen (Urk. 15 S. 5). Die Eingabe vom 7. Oktober 2014, mit welcher die Gesuchstellerin die Begründung des Urteils vom 1. Oktober 2014 ver- langt (Urk. 10), ist als notwendige Rechtsschrift i m Si nne von § 11 Abs. 2 AnwGebV mit einem Einzelzuschlag abzugelten, welcher für das standar- disierte, wenig zeitaufwändige Schreiben mit Fr. 40.– festzusetzen i st. Insgesamt ist der Gesuchstellerin demnach eine Parteientschädigung von Fr. 650.–, zuzüg- lich beantragter (Urk. 1 S. 2) Mehrwertsteuer von 8%, insgesamt somit Fr. 700.– zuzuspreche n. 6. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist ausgehend von einem Rechtsmittelstreitwert von Fr. 600.– sowi e i n Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Parteientschädigung an die Gesuchstellerin ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV inklusive 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 80.– zu veranschlagen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 1. Oktober 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Partei- entschädigung von Fr. 700.– zu bezahlen."
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Ge- suchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Vor- schuss im Umfang von Fr. 150.– zu ersetzen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 80.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 26. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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