Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140173-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 22. Januar 2015
in Sachen
A._____,
Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. September 2013 (EB140207-F)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 23. September 2014 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2014) gestützt auf die Veranlagungsverfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 24. April 2013, die darauf basierende Rechnung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 13. Mai 2013 sowie den rechtskräftigen Einspracheentscheid der Veranlagungs- behörde des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 17. Juli 2013 für ausstehende Bundessteuern betreffend das Jahr 2010 definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'387.– nebst 3% Zins seit 1. Mai 2014, für Fr. 116.25 Verzugszins bis zum 30. April 2014 und für die Betreibungskosten von Fr. 73.30 sowie die Kosten und Entschädigung gemäss Dispositivziffer 2 bis 4 gemäss ihrem Entscheid in der Höhe von insge- samt Fr. 350.– (Urk. 21 S. 6). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Verlangen des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) in begründeter Form (Urk. 12; Urk. 15; Urk. 16). 1.2 Mit Schreiben vom 19. November 2014 (gleichentags zur Post gege- ben, eingegangen am 20. November 2014) erhob der Beklagte innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 1): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 23.09.2014 sei zurückzuweisen. 2. Das Bezirksgericht Horgen sei anzuweisen, mir als Beklagtem noch einmal eine Frist von mindestens 2 Monaten zu gewähren, zur Erarbeitung einer Gegenklage gegen die fortgesetzte Willkür der kantonalen Steuerbehörden und ihrer ausführenden Or- gane. 3. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer-
den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Vorinstanz hatte dem Beklagten mit Verfügung vom 20. August 2014 eine Frist von 7 Tagen angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren Stel- lung zu nehmen (Urk. 4 S. 2). Diese Verfügung nahm der Beklagte am 26. August 2014 entgegen (Urk. 5). In der Folge ersuchte der Beklagte mit Schreiben vom 29. August 2014 um Erstreckung dieser Frist um 20 Tage (Urk. 6). Die Vorinstanz erstreckte die Frist mit Verfügung vom 2. September 2014 letztmals bis zum 12. September 2014 (Urk. 6). Weiter ersuchte der Beklagte mit Schreiben vom 8. September 2014 erneut um eine 20-tägige Fristerstreckung (Urk. 8). Hierauf setz- te ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. September 2014 eine letztmalige Nachfrist von 3 Tagen ab Zustellung an (Urk. 9). Diese Verfügung wurde dem Be- klagten am 10. September 2014 zugestellt (Urk. 10); die Frist lief demnach am 15. September 2014 ab. An diesem Tag teilte die Ehefrau des Beklagten telefo- nisch mit, dass der Beklagte einen Herzinfarkt erlitten habe und aus diesem Grund die Frist zur Stellungnahme nicht habe wahren können (Urk. 11). Mit glei- chentags erfolgtem Rückruf wurde die Ehefrau des Beklagten darauf hingewie- sen, dass sie dem Gericht ein Arztzeugnis senden könne, welches belege, dass der Beklagte während laufender Frist erkrankt sei, so dass die Frist angemessen erstreckt werden könne (Urk. 11). Da weder eine Stellungnahme einging noch trotz Aufforderung ein entsprechendes Arztzeugnis eingereicht wurde, entschied die Vorinstanz schliesslich gestützt auf die Akten (Urk. 21 S. 2 f. und S. 4 f.). 3.2 Der Beklagte bringt beschwerdeweise zusammengefasst vor, dass er trotz seines Alters von 71 Jahren immer noch 12 Stunden pro Tag arbeiten müs- se, um zwei Projekte fertigzustellen und die dazu aufgenommenen Darlehen zu- rückzahlen zu können. Er sei in der Zeit, in welcher die Fristansetzung erfolgt sei, beruflich sehr stark eingespannt gewesen. Er habe es einfach nicht geschafft, ne-
benbei auch noch die Stellungnahme ohne Unterstützung eines Juristen zu erstel- len. Schliesslich habe er am 11. und 13. September 2014 einen Herzinfarkt erlit- ten. Obschon seine Ehefrau dies der Vorinstanz mitgeteilt habe, habe die Vor- instanz ihren Entscheid ohne seine Stellungnahme gefällt. Er aber müsse in sei- ner sehr schlechten persönlichen, gesundheitlichen und finanziellen Lage "ge- genklagen" können gegen diese Steuerbehörden, die ihn "ganz fertig machen" wollten. Das Gericht dürfe ihm dieses letzte Mittel nicht verwehren. Die von der Vorinstanz hierzu angesetzten Fristen seien angesichts des damit verbundenen sehr grossen Aufwandes eine reine Schikane; sie seien darauf ausgerichtet, ihm eine Verteidigung gegen die Willkür zu verunmöglichen (Urk. 20 S. 2 f.). Damit macht der Beklagte geltend, dass sein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, nämlich einerseits durch die aus seiner Sicht zu kurz bemessenen Fristen und andererseits, weil man ihm trotz Mitteilung seines Herz- infarktes durch seine Ehefrau keine weitere Fristerstreckung gewährt habe. Des Weiteren stellt sich der Beklagte gegen die Veranlagungsverfügung, in- dem er ausführt, dass ihm gar keine Abzüge (weder für seine Arbeitskosten, noch für Schuldzinsen noch für Anwaltskosten und Vermögensverwaltungskosten sei- ner Ehefrau etc.) bewilligt worden seien. So habe auch die Veranlagungsbehörde in ihrem Entscheid die Steuerfaktoren gemäss ursprünglicher Veranlagung beibe- halten, und es wäre ihm nur noch die teure Beschwerde an das Steuerrekursge- richt geblieben, die am Inhalt der Veranlagung nichts geändert hätte (Urk. 20 S. 3). 3.3.1 Vorab ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungs- verfahren nicht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter darf die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Bestand hin überprüfen. Im Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Vorausset- zungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein ent- sprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung er- lassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Dies hat die Vorinstanz ausreichend
dargelegt (Urk. 21 S. 3 Erw. 2.1 und S. 4 Erw. 2.2). Jene Erwägungen sind denn auch – zu Recht – ungerügt geblieben. Damit aber ist auch auf die Einwendungen des Beklagten, wonach die Veranlagung ungerechtfertigt gewesen sei, nicht wei- ter einzugehen. Diese Einwendungen hätte er mit einem Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde des Kantonalen Steueramtes Zü- rich vom 17. Juli 2014 vorbringen müssen; im Rechtsöffnungsverfahren ist er da- mit nicht zu hören. 3.3.2 Entsprechend ist aber – mit Blick auf das soeben Ausgeführte – auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen ein Schuldner derart lange Fristen (2 Monate) benötigen sollte, um die ihm zur Verfügung stehenden begrenzten Einwendungen nach Art. 81 SchKG vorbringen zu können. Sodann handelt es sich beim Rechtöffnungsverfahren um ein summarisches und damit rasches Ver- fahren, welches kurze Fristen vorsieht. Nachdem ihm insgesamt zwanzig Tage für eine Stellungnahme zur Verfügung gestanden haben (26. August 2014 bis und mit 15. September 2014) und damit rund das Dreifache der ursprünglich ange- setzten Frist, ist nicht einzusehen, inwiefern die Vorinstanz seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt haben sollte. Schliesslich beanstandet der Beklagte die hier massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht, wonach er trotz entsprechender Mitteilung an seine Ehefrau kein Arztzeugnis eingereicht ha- be, welches seine Erkrankung während laufender Frist bestätigte, weshalb auch keine weitere Fristerstreckung erfolgen könne und der Beklagte mit einer Stel- lungnahme säumig gewesen sei (vgl. Urk. 21 S. 2 und S. 4 f.). Insbesondere be- streitet der Beklagte weder, dass die Mitteilung an die Ehefrau erfolgt sei, wonach ein Arztzeugnis für eine weitere Fristerstreckung notwendig sei, noch dass er kein Arztzeugnis eingereicht hat. Damit aber hat es sein Bewenden und das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 3.4. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf
Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Den Parteien ist im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, nämlich dem Kläger mangels relevanter Umtriebe und dem Be- klagten infolge seines Unterliegens.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'387.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: js