Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140172-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 20. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 31. Oktober 2014 (EB140233-F)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 31. Oktober 2014 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2014) gestützt auf die rechtskräftige Ver- fügung des Friedensrichteramtes Wädenswil vom 31. März 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'600.– sowie für Fr. 103.30 Betreibungskosten; im Mehrbe- trag wies sie das Begehren ab. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger zu 1/6 und der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) zu 5/6 aufer- legt. Sodann wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 17 S. 6). Gemäss der vorerwähn- ten Verfügung des Friedensrichtersamtes Wädenswil hatte die Beklagte das da- malige Rechtsbegehren des Klägers anerkannt, die Mängel am Sideboard in der Wohnung des Klägers innert maximal 2 Monaten zu reparieren, oder bei nicht möglicher Ausführung der Reparatur dem Kläger den aktualisierten Wert des Sideboards von Fr. 9'600.- zu bezahlen (Urk. 3/4). Die Vorinstanz hiess das defi- nitive Rechtsöffnungsbegehren über den Betrag von Fr. 9'600.- gut mit der Be- gründung, das Sideboard sei auch nach Darstellung der Beklagten nicht fristge- mäss repariert worden, und der Einwand der Beklagten, der Kläger habe ihre Re- paraturvorschläge abgelehnt und verlange mehr als ursprünglich abgemacht, än- dere an ihrer Pflicht zur Bezahlung der anerkannten Fr. 9'600.- ni chts. 1.2 Gegen das Urteil vom 31. Oktober 2014 erhob die Beklagte am 17. November 2014 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde mit dem sinn- gemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 16).
gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Beklagte bringt vor, dass ihre Sachdarstellung von der Vorinstanz falsch interpretiert worden sei. Die Reparaturversuche seien gescheitert, da der Kläger mit einer Reparatur nicht einverstanden gewesen sei, obwohl dies beim Friedensrichter vereinbart worden sei. Der Kläger habe als Grund angegeben, dass das gesamte Sideboard zu ersetzen sei. Dies sei aber so beim Friedensrich- ter ni cht vereinbart worden. Ihre Versuche, einen Schreiner zu schicken, seien gescheitert. Es sei falsch, wenn die Vorinstanz festhalte, dass sie bestätigt habe, die Reparatur nicht ausgeführt zu haben. Da das Sideboard im Besitz des Klägers sei, könne sie sich keinen Zutritt verschaffen. Der Kläger sei mit der Art der Repa- ratur nicht einverstanden gewesen. So sei von ihrer Seite her ein Schreiner auf- geboten worden, doch sei die Annahme der Reparatur durch den Kläger verwei- gert worden (Urk. 16). 3.2 Damit aber wiederholt die Beklagte massgeblich und lediglich das be- reits vor Vorinstanz Ausgeführte. So hatte sie bereits damals festgehalten, dass der Kläger darauf poche, dass das gesamte Sideboard ausgetauscht werde. Dies sei nie Thema gewesen (vgl. Urk. 6 S. 1). Ebenso hatte sie bereits vor Vori nstanz ausgeführt, dass der Kläger die von ihr vorgeschlagenen Reparaturen immer wie- der ausgeschlagen habe, weshalb die Reparatur bis heute ni cht ausgeführt wor- den sei (Urk. 6 S. 2). Entsprechend aber ist nicht ersichtlich, was von der Vor- i nstanz an i hren Ausführungen ni cht ri chti g verstanden worden sein sollte bzw. inwiefern der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist (vgl. auch die Ausführungen i n Urk. 17 S. 3 Erw. 2.1). Ebenso ist damit aber auch gesagt, dass die Erwägung der Vorinstanz, die Beklagte habe bestätigt, dass die Repara- tur nicht vorgenommen worden sei (Urk. 17 S. 4), zutreffend ist. Offen bleiben kann, ob die Vori nstanz di ese Ei nwendung der Beklagten, wo- nach der Kläger die Reparatur vereitelt habe, eingehend hätte prüfen müssen. Nach dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG hätte die Beklagte i hre Ei nwendun-
gen mittels Urkunden sofort beweisen müssen. Dies hat sie nicht getan. So reich- te sie keinen einzigen Beleg dafür ein, dass ihrerseits Reparaturbemühungen er- folgt sind bzw. der Kläger die Reparatur vereitelt hat, und beliess es bei blossen Behauptungen. Entsprechend ist der Vori nstanz aber zuzustimmen, dass vorlie- gend allein darauf abzustellen ist, dass die Reparatur innert der in der Verfügung des Friedensrichteramtes Wädenswil vom 31. März 2014 festgehaltenen Frist von zwei Monaten nicht vorgenommen worden ist, weshalb die Beklagte den in selbi- ger Verfügung festgesetzten Betrag schuldet (Urk. 17 S. 4). 3.3 Schliesslich zielen auch die bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Einwände ins Leere, wonach das Sideboard nur € 3'800.– gekostet habe, wes- halb sie maximal bis zu diesem Betrag haftbar gemacht werden könne, und i hr unerklärli ch sei, wie man auf die Summe von Fr. 9'600.– gekommen sei; sie be- streite, diese vor dem Friedensrichter anerkannt zu haben (Urk. 16 S. 1 f.). Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass i m Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob die Forderung zu Recht besteht oder ob sie begründet ist oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter darf die im Rechtsöffnungstitel (vorliegend die Verfügung des Friedensrichteramtes Wädenswil vom 31. März 2014) ve rurkundete Forde- rung ni cht mehr auf i hren Bestand hi n überprüfen. Diesbezüglich hätte es der Be- klagten offen gestanden, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung des Friedensrich- teramtes Wädenswil vom 31. März 2014 zu erheben. Darauf hat sie verzichtet und es ist vorliegend nicht mehr zu prüfen, ob der Entscheid des Friedensrichter- amtes Wädenswil vom 31. März 2014 richtig gewesen ist oder nicht. 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'600.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Züri ch, 20. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt versandt am: js