Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140169-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 1. Dezember 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Arbeitslosenkasse, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 21. Oktober 2014 (EB140399-I)
Erwägungen: 1. a) Am 15. September 2014 hatte die Gesuchstellerin beim Bezirks- gericht Uster (Vorinstanz) das Begehren gestellt, es sei ihr in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 2. September 2014) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 8'409.75 sowie für die Betreibungskos- ten (Vi-Urk. 1). Nach Eingang des von der Gesuchstellerin geforderten Gerichts- kostenvorschusses (Vi-Urk. 3-5) wurden die Parteien am 25. September 2014 zur Verhandlung auf den 22. Oktober 2014 vorgeladen (Vi-Urk. 6; dem Gesuchsgeg- ner zugestellt am 1. Oktober 2014, Vi-Urk. 7). Am 17. Oktober 2014 ersuchte der Gesuchsgegner die Vorinstanz per Telefax um eine Verschiebung der Verhand- lung, da er unerwartet für seinen Arbeitgeber ins Ausland müsse; da er von der Gesuchstellerin auch strafrechtlich angezeigt worden sei, werde um Aufschiebung gebeten, bis jenes Urteil gefällt sei (Vi-Urk. 8). Gleichentags wurde dem Ge- suchsgegner von der Vorinstanz per Mail mitgeteilt, dass sein Verschiebungsge- such den Anforderungen für eine Gutheissung nicht genüge, da er namentlich den Grund der Auslandabwesenheit bzw. deren Notwendigkeit sowie den Zeitpunkt der Kenntnis hiervon nicht angegeben und auch keine Belege dafür eingereicht habe; sodann wurde er darauf hingewiesen, dass die Eingabe dem Gericht mit Originalunterschrift nachzureichen sei (Vi-Urk. 9). Ebenfalls noch am 17. Oktober 2014 antwortete der Gesuchsgegner, dass er von der Reise erst seit jenem Tag wisse, und da er im Auto unterwegs sei und es für Holland kein Visum brauche, könne nur sein Arbeitgeber dies bestätigen; den Brief mit der Unterschrift habe er unterwegs noch in Schaffhausen eingeworfen (Vi-Urk. 10). Das Original des vorab per Telefax eingereichten Verschiebungsgesuchs gab der Gesuchsgegner dann allerdings erst am 19. Oktober 2014 zur Post (Vi-Urk. 11; am 21. Oktober 2014 bei der Vorinstanz eingegangen). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 wies die Vorinstanz sowohl das Verschiebungsgesuch (Entscheid-Ziffer 1) wie auch das Sistierungsgesuch (Entscheid-Ziffer 2) des Gesuchsgegners ab (Vi-Urk. 12 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 11. November 2014 fristgerecht (Vi-Urk. 13) Beschwerde erhoben (Urk. 1).
c) Mit der gleichen Eingabe hat der Gesuchsgegner auch gegen das die Rechtsöffnung erteilende Urteil der Vorinstanz vom 27. Oktober 2014 Beschwer- de erhoben. Dafür war – da ein anderer Entscheid betroffen ist – ein separates Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. RT140170) anzulegen. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) In der Beschwerdeschrift sind konkrete Anträge zu stellen (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung – Entscheid-Ziffer 4 – hinge- wiesen wurde). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Die Beschwerde des Gesuchsgegners enthält jedoch keine solchen Anträge; "Ich bitte um Überprüfung der ganzen Angelegenheit" (Urk. 1) reicht nicht, denn es bleibt damit völlig unklar, ob sich die Beschwerde gegen die Ab- weisung des Verschiebungsgesuchs, gegen die Abweisung des Sistierungsge- suchs oder gegen beides richtet. Auf die vorliegende Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. b) Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden sollen, wäre sie abzuweisen gewesen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (unrichtige Rechtsanwendung und/oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung; Art. 320 ZPO); was nicht bean- standet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu wer- den und hat insofern grundsätzlich Bestand. Der Gesuchsgegner setzt sich aber in seiner Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausei- nander. Mangels konkreter Beanstandungen würde es damit auch dann beim vor- instanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 8'409.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61
Abs. 1 GebV SchKG und angesichts der beiden parallelen Beschwerdeverfahren (oben Erwägung 1.c) auf Fr. 200.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 8'409.75.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Dezember 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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