Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140167-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Spahn sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 28. November 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. September 2014 (EB140186-D)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 5. September 2014 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Furttal (Zahlungsbefehl vom 14. Mai 2014) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 203.55 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) (Urk. 18). 1.2. Hiergegen hat der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 6. November 2014 rechtzeitig (vgl. Urk. 15/2) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erhoben (Urk. 17): " Somit beantrage ich, - dass die Rechtsöffnung für nichtig erklärt wird. - die Belastung der Gesuchstellerin mit sämtlichen Anwalts- und Prozesskosten. - eine Prozess-/Parteientschädigung." 2.1. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. 2.2. Da sich die Beschwerde des Gesuchsgegners - wie sogleich zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden kei- ne oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen oder darauf nicht einzutre- ten.
3.2. Überdies gilt im Beschwerdeverfahren ein Novenverbot, weshalb neue An- träge ebenso wie neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grund- sätzlich ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.1. Die Vorinstanz erteilte der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung ge- stützt auf ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 2010, mit welchem die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 25. August 2010, wonach sich der Gesuchsgegner zur Zahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'100.– vom 1. Juli 2010 bis zum 31. August 2013 und von Fr. 1'200.– vom 1. September 2013 an verpflichtet hatte (Urk. 3/1), genehmigt wurde. Die Ge- suchstellerin hatte Rechtsöffnung für Fr. 203.55 verlangt, da der Gesuchsgegner für den Monat Mai 2014 lediglich Fr. 996.45 statt Fr. 1'200.– bezahlt habe. Bezüg- lich des Einwands des Gesuchsgegners, er habe einen Teil des Unterhaltsbei- trags für den Monat Mai 2014 mit den bisher aufgrund fehlender Indexanpassung zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen verrechnet, hielt die Vorinstanz unter Hin- weis auf das Verrechnungsverbot gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR für Unterhaltsan- sprüche im Bereich des für den Unterhaltsgläubiger unbedingt Notwendigen ("un- pfändbare Quote") fest, die Berechnung der unpfändbaren bzw. unverrechenba- ren Quote gehe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entschieden über die Prüfungsbefugnis des Rechtöffnungsrichters hinaus. Deshalb gelinge dem Gesuchsgegner der Einwand der Tilgung der geltend gemachten Forderung der Gesuchstellerin durch Verrechnung nicht (Urk. 18 S. 4 ff.). 4.2. Der Gesuchsgegner beschränkt sich in seiner Beschwerde darauf, allgemei- ne Ausführungen zur Indexierung von Unterhaltsbeiträgen, zum angeblichen Be- stand seiner Verrechnungsforderung sowie zur finanziellen Situation der Gesuch- stellerin zu machen (Urk. 17). Letztere können schon zufolge des im Beschwer- deverfahren geltenden Novenverbots nicht berücksichtigt werden. Der Gesuchs- gegner setzt sich damit in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Entscheidgrün- den auseinander. Insbesondere geht er nicht auf die - vorliegend zentrale - Erwä- gung ein, wonach der Rechtsöffnungsrichter die pfändbare Quote nicht berechnen dürfe, weil dies seine Prüfungsbefugnis übersteigen würde. Der Bestand seiner Verrechnungsforderung wurde - ebenso wie deren grundsätzliche Verrechenbar-
keit - gar nicht geprüft, sondern der Gesuchsgegner mit dieser Frage auf den or- dentlichen Prozessweg verwiesen (vgl. Urk. 18 S. 5). 4.3. Worauf der Gesuchsgegner mit dem abschliessenden Hinweis, die Gegen- partei treffe für diesen Einwand [Art. 125 Ziff. 2 OR] die Behauptungs- und Be- weislast, hinauswill, geht aus der Beschwerde nicht rechtsgenügend hervor. Ein Beschwerdegrund wird daraus nicht ersichtlich. Der (an sich zutreffende) Hinweis genügt jedenfalls nicht, um die Erwägung der Vorinstanz, im Falle von Familien- unterhalt sei Art. 125 Ziff. 2 OR zu beachten, der auch auf Kinderunterhaltsbeiträ- ge Anwendung finde (Urk. 18 S. 5), als rechts- oder aktenwidrig oder als willkür- lich erscheinen zu lassen. 4.4. Der Gesuchsgegner bringt somit nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. 5.1. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen. 5.2. Der Gesuchstellerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Zürich, 28. November 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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