Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140164-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 1. Dezember 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Oktober 2014 (EB140314-G)
Erwägungen: Nach Einsicht in das Urteil der Vorinstanz vom 16. Oktober 2014, mit welchem der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbe- fehl vom 8. Mai 2014) für Fr. 18'592.20 nebst Zins sowie Fr. 1'575.15 aufgelaufe- ne Verzugszinsen und Fr. 20.– Mahngebühr definitive Rechtsöffnung erteilt wurde (Urk. 14 S. 5 f.), nach weiterer Einsicht in die mit dem Datum vom 4. November 2014 versehene, am 5. November 2014 bei der Beschwerdeinstanz persönlich abgebene (vgl. Ein- gangsbestätigung auf Urk. 13 samt dazugehörigem Couvert) Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) (Urk. 13), in der Erwägung, dass das angefochtene Urteil der Gesuchsgegnerin am 21. Oktober 2014 zugestellt worden ist (Urk. 12/2), die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) somit am 31. Oktober 2014 abgelaufen ist, die der Beschwerdeinstanz am 5. November 2014 übergebene Beschwerde da- her verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG) auf Fr. 250.– festzulegen und der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Aufwen- dungen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelge- richt im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'592.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Dezember 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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