Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140153-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. R. Blesi Keller Urteil vom 17. März 2015 i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X2._____ gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 3. Juli 2014 (EB140186-C)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: C., geboren am tt.mm.1996, und D., geboren am tt.mm.1997. Die Parteien leben seit Mitte 2010 getrennt. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) lebt mit D._____ i n E., Deutschland. Der Beklagte und Be- schwerdegegner (fortan Beklagter) lebt mit C. i n der vormals ehelichen Lie- genschaft i n F., Frankreich. Die Klägerin machte beim Amtsgericht Lörrach "rückständigen und laufenden Kindes- und Trennungsunterhalt" geltend. Das Ehescheidungsverfahren der Parteien ist vor dem Tribunal de Grande Instance in Mulhouse hängi g (Urk. 43/6 S. 2). Mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach, ver- kündet am 21. Juni 2013, wurde der Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin künf- tigen und rückständigen Trennungs- und Ki ndesunterhalt zu bezahlen (Urk. 43/6). Der Beklagte focht diesen Entscheid mit Beschwerde beim Oberlandesgerichts Karlsruhe an und stellte den Antrag, es sei "die Vollstreckung aus dem angefoch- tenen Beschluss auszusetzen" (Urk. 43/7 S. 3). Mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe die Zwangsvollstreckung der ge- mäss Beschluss des Amtsgerichts Lörrach zuerkannten Unterhaltsbeiträge gegen Si cherhei tslei stung teilweise ein (Urk. 43/7). Mit Arrestbefehl vom 20. Februar 2014 wurden vom Arrestrichter des Bezirksgerichts Bülach Lohnforderungen des Klägers gegenüber der G. AG in Glattbrugg bis zur Deckung der Arrestfor- derung verarrestiert (Urk. 4/6 = Urk. 5/6). Gleichentags wurden "Forderun- gen/Guthaben" des Klägers aus seinem Konto bei der Basler Kantonalbank in Basel verarrestiert (Urk. 6/6). In der Folge hat die Klägerin beim Betreibungsamt Opfikon eine Betreibung über Fr. 22'602.30 zuzüglich der Kosten für die Arrestur- kunde von Fr. 180.60 und Gerichtskosten von Fr. 300.– angehoben (Betreibung Nr. ..., Zahlungsbefehl vom 7. März 2014). Der Beklagte hat am 14. März 2014 Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 3).
2.1. Mit Eingabe vom 1. April 2014 stellte die Klägerin vor Vorinstanz die fol- genden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 anzuerkennen und in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären. 2. Es sei der Rechtsvorschlag des Gesuchsgegners aufzuheben und es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Opfik- on (Zahlungsbefehl vom 7. März 2014) für den Betrag von CHF 22'602.30 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. [ ... ]" Mit Urteil vom 3. Juli 2014 (vorab in unbegründeter Form ergangen [Urk. 27] so- wie mittels Verfügung vom 16. Juli 2014 korrigiert [Urk. 32]) erklärte die Vorinstanz den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 für vollum- fänglich vollstreckbar (Urk. 40 S. 18, Dispositivziffer 1). Weiter erteilte sie der Klä- gerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 7. März 2014) definitive Rechtsöffnung für Fr. 22'602.30 (EUR 18'493.–, Umrech- nungskurs 1 EUR = Fr. 1.22221) und für die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung (Urk. 40 S. 18, Dispositivziffer 2). 2.2. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 hat der Beklagte fristgerecht Be- schwerde gegen das obgenannte Urteil mit dem folgenden Antrag erhoben (Urk. 38; Urk. 39 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Juli 2014 im Ver- fahren EB140186 aufzuheben. 2. [ ... ]" Der Beklagte ficht damit, was sich insbesondere auch aus der Beschwerdeschrift ergibt, sowohl die Dispositivziffer 1 als auch die Dispositivziffer 2 des vorinstanzli- chen Urteils an. Sinngemäss verlangt er die Abweisung beider von der Klägerin gestellten Rechtsbegehren (vgl. Urk. 39). 2.3. Nach Eingang des vom Beklagten zu leistenden Kostenvorschusses von Fr. 500.– (Urk. 44; Urk. 45) wurde der Klägerin mit Verfügung vom 11. November 2014 Frist zur Ei nrei chung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 20. November 2014 ersuchte der Beklagte um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung, allenfalls um die Anordnung von sichernden Mass- nahmen oder die Leistung einer Sicherheit (Urk. 47 S. 2). Nach durchgeführtem Schri ftenwechsel (Urk. 49; Urk. 50; Urk. 53; Urk 54) wurde mit Verfügung vom 24. Dezember 2014 mit Bezug auf die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils auf das Gesuch des Beklagten nicht eingetreten. Der Beschwerde gegen Disposi- tivziffer 2 des Urteils wurde aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 57 S. 5, Disposi- tivziffern 1 und 2). 2.4. Die Klägerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 27. November 2014 die folgenden Anträge (Urk. 50 S. 2): "1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventuell, für den Fall der Gutheissung der Beschwerde sei der Be- schwerdegegnerin gestützt auf den vollstreckbaren Beschluss vom 10. Juli 2014 des OLG Karlsruhe (act. 43/5; Beilage 9) für die Beträge gemäss Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Urteils definitive Rechts- öffnung zu erteilen." Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 nahm der Beklagte zum Antrag der Klägerin sowie den neu eingereichten Unterlagen Stellung (Urk. 53; Urk. 54). Die Be- schwerdeantwort sowie die weiteren Eingaben der Parteien wurden jeweils der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Prot. S. 7ff.; Urk. 54; Urk. 58ff.). 3.1. Die Klägerin hat vor Vorinstanz mit zwei eigenständigen Rechtsbegeh- ren einerseits die formelle Vollstreckbarerklärung der Beschlüsse des Amtsge- richts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 verlangt und andererseits ein Rechtsöffnungsbegehren ge- stellt. Damit hatte die Vorinstanz di e Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Be- schlüsse nicht nur vorfrageweise im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens zu prüfen. Vielmehr ist sie korrekterweise von einer objektiven Klagehäufung ausge- gangen (Urk. 40 S. 12). Sie hat das Exequatur sowie das Rechtsöffnungsbegeh- ren im selben Verfahren behandelt (BSK SchKG I-Staehlin, Art. 80 N 59f. und 68b), jedoch die Vollstreckbarerklärung der Beschlüsse separat geprüft und bei der im Rechtsöffnungsentscheid vorgenommen vorfrageweisen Prüfung auf diese Entschei dung verwiesen (vgl. Urk. 40 S. 13f.). Sie hat (in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung) für jedes der Begehren einen Entschei d i n ei ner se-
paraten Dispositivziffer gefällt. Entsprechend sind die unterschiedlichen Verfah- rensgrundsätze für die Begehren und möglichen Einwendungen zu beachten und gegen die Entscheide sind unterschiedliche Rechtsmittel zu ergreifen (BSK SchKG I-Staehli n, Art. 80 N 68b; Dasser/Oberhammer-Staehelin/Bopp, Art. 38 LugÜ N 25). Für die Anhebung der Rechtsmittel gelten unterschiedliche Rechts- mittelfristen. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbe- lehrung der Vorinstanz mit Bezug auf die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Ur- teils falsch ist. Es wäre eine Frist von zwei Monaten gemäss Art. 43 Ziff. 5 LugÜ zu belehren gewesen. 3.2. Der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 ergingen in Deutschland. Beide sollen in der Schweiz für vollstreckbar erklärt werden. Die Beschlüsse regeln die Pflicht zur Zahlung von familienrechtlichem Unterhalt. Sie fallen in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zu- ständi gkei t und di e Anerkennung und Vollstreckung von Entschei dungen i n Zi vi l- und Handelssachen (LugÜ; Art. 1 Ziff. 1 und 2 LugÜ). Die Vollstreckbarerklärung richtet sich damit grundsätzlich nach den Voraussetzungen und dem Verfahren dieses Übereinkommens (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Gemäss Art. 67 Ziff. 1 LugÜ blei- ben jedoch Regelungen in Spezialabkommen vorbehalten. Das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentschei dungen (UVÜ) i st ein Spezialabkommen im Bereich über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen. Es kommt vorrangig zum LugÜ zur Anwendung (vgl. hierzu BGE 131 III 76, E. 4.3.; w.H. bei BSK LugÜ-Oetiker/Weibel, Art. 67 N 1 LugÜ). Die i n den Beschlüssen festgelegten Trennungs- und Ki nderunterhaltsbei- träge sind Entscheidungen über Unterhaltspflichten aus Beziehungen der "Fami- li e" und "Ehe", weshalb der Anwendungsbereich des UVÜ in sachlicher Hinsicht gegeben ist (Art. 1 UVÜ). Da sowohl Deutschland als auch die Schweiz Vertrags- staaten des UVÜ si nd, ri chten si ch di e Voraussetzungen für die Anerkennung und die Vollstreckung nach diesem Spezialabkommen (Art. 67 Ziff. 5 LugÜ). Das Ver- fahren der Anerkennung oder Vollstreckung der Entschei dung ri chtet si ch nach dem Recht des Vollstreckungsstaates, sofern das Übereinkommen nicht etwas anderes bestimmt (Art. 13 UVÜ). Die Anwendung des Schweizer Rechts führt
wiederum zu den Bestimmungen des LugÜ (vgl. hi erzu auch D as- ser/Oberhammer-Domej, Art. 67 N 7). Das UVÜ enthält insbesondere keine Best- i mmungen über die formellen Voraussetzungen sowie das Verfahren, welches bei einem allfälligen gegen den Vollstreckbarerklärungsentscheid erhobenen Rechtsmittel zur Anwendung gelangt. Es ist Art. 43 LugÜ anzuwenden. Da das LugÜ wiederum das Exequaturverfahren nicht abschliessend regelt, ist das Recht des Vollstreckungsstaates - in der Schweiz die ZPO - zur Ergänzung bzw. Kon- kretisierung heranzuziehen. Abgesehen von der durch das LugÜ geregelten Frist zur Einreichung des Rechtsbehelfs, dem Vorgehen bei Säumnis des Beklagten, dem kontradiktorischen Charakter des Verfahrens sowie der notwendigerweise freien Kognition, richtet sich das Rechtsbehelfsverfahren somit grundsätzlich nach der ZPO (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 3 ff. und Art. 43 N 3). Zu beachten ist insbesondere Art. 327a ZPO. 3.3. Auf die gegen die erteilte definitive Rechtsöffnung erhobene Beschwer- de (vgl. die Erwägungen unter III.) finden die Art. 319ff. ZPO Anwendung. 4. Auf di e Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit notwendig eingegangen.
II. 1. Die Vorinstanz erklärte den Beschluss des Amtsgerichtes Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 vollumfänglich für vollstreckbar (Urk. 40 S. 12 E. 3.6. und S. 18, Dispositivziffer 1). Sie erwog im Wesentlichen, die Klägerin habe zur Zei t der Einleitung des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat, d.h. D eutschland, gehabt. Gemäss Art. 7 Ziff. 1 UVÜ i.V.m. Art. 4 Ziff. 1 UVÜ sei- en damit das Amtsgericht Lörrach sowie die Rechtsmittelinstanz für den Erlass der Beschlüsse zuständige Behörden gewesen (Urk. 40 S. 7, E. 3.1.2.). Sowohl der Beschluss des Amtsgerichts als auch des Oberlandesgerichts seien rechts-
kräftige und vollstreckbare Entscheidungen. Da in der Schweiz Unterhaltsent- scheide auch bei bereits vorläufiger Vollstreckbarkeit vollstreckt werden könnten, könne auch ein gleichartiger ausländischer Entscheid in der Schweiz anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden (Art. 4 Abs. 2 UVÜ; Urk. 40 S. 8, E. 3.1.4.). Gründe, gestützt auf welche eine Anerkennung oder Vollstreckung der Beschlüs- se gemäss Art. 5 UVÜ hätte versagt werden müssen, insbesondere eine Unver- einbarkeit mit dem ordre public, sah die Vorinstanz nicht als gegeben (Urk. 40 S. 9f., E. 3.2.). Gestützt auf Art. 11 UVÜ kam sie zum Schluss, es könne die Aner- kennung und Vollstreckbarerklärung sowohl für die fälligen als auch für die zu- künftig regelmässig zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge - und damit für alle An- sprüche der Klägerin - erklärt werden (Urk. 40 S. 10f., E. 3.3.). Weiter sah die Vo- rinstanz die formalen Anforderungen für die Anerkennung und Vollstreckung der Beschlüsse gemäss Art. 17 UVÜ als gegeben an (Urk. 40 S. 11, E. 3.5.). 2.1. Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde geltend, das Oberlandesge- ri cht Karlsruhe habe am 10. Juli 2014 einen neuen Beschluss gefällt. D urch den neuen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe seien die Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 aufgehoben und abgeändert worden. Dies widerspiegle sich auch im Inhalt des Beschlusses vom 10. Juli 2014, welcher die rückständigen Unterhaltsbeiträge ab August 2010 berücksichtige. Der Beschluss des Amtsge- richts Lörrach vom 21. Juni 2013 und derjenige des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 könnten in Deutschland nicht mehr vollstreckt werden (Urk. 39 S. 4f. Ziff. 9ff.). Die Vorinstanz verletze mit der Vollstreckbarerklärung der Entscheide Art. 38 Abs. 1 LugÜ. Vollstreckbar sei einzig der Beschluss vom 10. Juli 2014. Für diesen sei vorliegend kein Exequaturverfahren angestrengt worden (Urk 39 S. 5 Ziff. 15). Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2014 müsse im vorliegenden Beschwerdeverfahren Beachtung fin- den (Urk. 39 S. 6 Zif f. 16). 2.2. Dem widerspricht die Klägerin. Der neue Beschluss des Oberlandesge- ri chts Karlsruhe ändere den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach nur teilweise ab. In s e i nem wesentlichen Regelungsgehalt bleibe der Beschluss des Amtsgerichts
Lörrach vom 21. Juni 2013 bestehen. Auch nach Erlass des neuen Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe bleibe die Sachlage bestehen, dass der Be- klagte für die Zeit seit August 2010 (bis Ende Juni 2014) sowohl mit der Zahlung von Trennungsunterhalt als auch von Kindesunterhalt im Rückstand gewesen sei. Sodann werde in allen drei Beschlüssen der laufende Trennungs- und Ki ndesun- terhalt geregelt. Insoweit bleibe der Amtsgerichtsbeschluss vom 21. Juni 2013 vom Regelungsgehalt her unverändert. Er bleibe insoweit auch vollstreckbar (Urk. 50 S. 8 Ziff. 22f. und Ziff. 25, S. 9 Ziff. 31). Durch die Abänderung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils entfalle dessen Vollstreckbarkeit nicht einfach integral und vollständig. Vielmehr gelte es gestützt auf § 717 Abs. 1 der Deutschen Zivilpro- zessordnung (DZPO) zu differenzieren. Soweit das erste Urteil aufrechterhalten bleibe, gelte seine Vollstreckbarkeitsentscheidung fort (Urk. 50 S. 8 Ziff. 29, mit Hinweis auf Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, Kommentar, 25. Auflage, Köln 2005, N 1 § 717). Es sei durch die vorliegenden Beschlüsse belegt, dass auch der neue Beschluss vom 10. Juli 2014 des Oberlandesgerichts Karlsruhe den rück- ständigen Unterhalt seit August 2010 regle, wie schon die früheren Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 und des Oberlandesgerichts Karls- ruhe vom 23. Dezember 2013. Insoweit seien diese Beschlüsse demnach sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz vollstreckbar geblieben. Das Gleiche gelte auch für den laufenden Unterhalt der Klägerin sowie der gemeinsamen Tochter (Urk. 50 S. 8f. Ziff. 30). 3.1. Mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach, Familiengericht, verkündet am 21. Juni 2013 (Urk. 4/4 und 43/6, je S. 16), wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. September 2012 einen monatlichen, jeweils im Voraus fälligen Trennungsunterhalt von EUR 1'809.– zu bezahlen (Urk. 4/4, Dispositivziffer 1). Weiter wurde der Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin rückständigen Tren- nungsunterhalt für den Zeitraum "9/2010" (September 2010) bis einschliesslich "8/2012" (August 2012) von insgesamt EUR 17'144.– zu bezahlen (Dispositivzif- fer 2). Sodann wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum Sep- tember bis einschliesslich November 2010 sowie Januar bis einschliesslich Au- gust 2012 rückständigen Kindesunterhalt für D._____ von insgesamt EUR 3'040.– zu bezahlen (Dispositivziffer 3). Weiter wurden die vom Beklagten an die Klägerin
ab dem 1. September 2012 für D._____ zu zahlenden Unterhaltsbeiträge auf EUR 590.– pro Monat, zahlbar im Voraus bis spätestens zum 3. eines jeden Mo- nats, festgesetzt (Dispositivziffer 4). Es wurde im Beschluss die "sofortige Wirk- samkeit" angeordnet (Urk. 4/4, Dispositivziffer 7). Damit war der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sofort vollstreckbar. 3.2. Der Beklagte focht diesen Entscheid mit Beschwerde beim Oberlandes- gericht Karlsruhe an und beantragte, es sei "die Vollstreckung aus dem angefoch- tenen Beschluss auszusetzen" (Urk. 43/7 S. 3). Mit Beschluss des Oberlandesge- richts Karlsruhe, 5. Familiensenat in Freiburg, vom 23. Dezember 2013 wurde die Zwangsvollstreckung aus den (Dispositiv-)Ziffern 1 bis 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Lörrach vom "12. Juni 2013" [recte: wohl 21. Juni 2013, Tag der Verkündung, vgl. Urk. 43/6 S. 16] gegen Leistung einer Sicherheit durch den Be- klagten einstweilen eingestellt, soweit die Zwangsvollstreckung wegen des lau- fenden Trennungsunterhalts ab September 2012 in Ziffer 1 des Beschlusses ei- nen Betrag von EUR 1'012.– pro Monat übersteigt (Urk. 4/5 und 43/7, je Disposi- tivziffer 1 a), wegen rückständigen Trennungsunterhalts für die Zeit von Septem- ber 2010 bis einschliesslich August 2012 in Ziffer 2 des Beschlusses ei nen Betrag von EUR 6'225.– übersteigt (Dispositivziffer 1 b) und wegen des rückständigen Ki ndesunterhalts für D._____ für die Zeit von September bis November 2010 und von Januar bis August 2012 i n Ziffer 3 des Beschlusses einen Betrag von EUR 1'360.– übersteigt (Dispositivziffer 1 c). Beim Beschluss des Oberlandesge- ri chts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 handelt es si ch um ei nen Entschei d gemäss § 718 Abs. 1 D ZPO. D i e Entschei dung konnte ni cht angefochten werden (§ 718 Abs. 2 DZPO). Sie war damit rechtskräftig und vollstreckbar. Vorläufig voll- streckbar waren somit gestützt auf den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts die folgenden Beträ- ge: - laufender Trennungsunterhalt ab 1. September 2012 von monatlich EUR 1'012.–, - rückständiger Trennungsunterhalt von September 2010 bis August 2012 von EUR 6'225.–, - rückständiger Kindesunterhalt für die Zeit von September bis November 2010 und von Januar bis August 2012 von EUR 1'360.– sowie
Unterhalts wird bezüglich aller Monate abgeändert (vgl. Urk. 43/6 S. 12ff. und Urk. 43/5 S. 23ff.). Auch der künfti ge Trennungsunterhalt wi rd betreffend den Zeitpunkt sowie die zu leistende Höhe (EUR 810.–) abgeändert. Der rückständige Kindes- unterhalt wi rd betreffend der Höhe der zu leistenden Beträge ebenfalls teilweise abgeändert. Sodann wird er für eine neue Zeitphase festgesetzt (bereits ab Au- gust 2010 und bis und mit Juni 2014; vgl. Urk. 43/6 S. 11f. und Urk. 43/5 S. 27). Künfti ger Kindesunterhalt wird zwar in der derselben Höhe wie im Beschluss des Amtsgerichts Lörrach zugesprochen (EUR 590.–), jedoch erstmals per Juli 2014. Damit wird zwar der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 in- haltlich grundlegend abgeändert, aber nicht aufgehoben. Vielmehr wird er an die fortschreitende Zeit angepasst, indem sowohl der Trennungs- als auch der Kin- desunterhalt zei tli ch i n neue Phasen eingeteilt werden (vgl. Urk. 43/5 S. 1, Dispo- sitivziffer 1, spricht von "abgeändert"). Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass im Entscheid nach wie vor rückständiger und zukünftiger Trennungs- und Ki ndesunterhalt geregelt wird. Die Höhe des monatlich zugesprochenen Tren- nungs- und Kindesunterhalts wird (grossmehrheitlich) reduziert. Über die Ge- samtperiode von August 2010 bis und mit Juni 2014 betrachtet wird im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2014 ein tieferer Trennungs- und Ki ndesunterhalt als mittels der Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 für vorläufig erstreckbar erklärt, zugesprochen (EUR 28'489.– gegenüber EUR 9'666.– Trennungsunterhalt, EUR 14'340.– gegenüber EUR 5'340.– Kindesunterhalt). Die im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2014 zugesproche- nen Beträge sind somit inhaltlich vom Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie vom Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2013 abgedeckt. Auch der im Beschluss vom 14. Juli 2014 ange- setzte künftige Trennungsunterhalt ab dem 1. Juli 2014 ist tiefer als der mit den Beschlüssen vom 21. Juni 2013 des Amtsgerichts Lörrach sowie vom 23. Dezember 2013 des Oberlandesgerichts Karlsruhe vorläufig für vollstreckbar erklärte (EUR 1'012.– gegenüber EUR 810.– bei m Trennungsunterhalt). Der zu- gesprochene Kindesunterhalt bleibt gleich (EUR 590.–). Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit sowie der Besti mmung von § 717 Abs. 1 DZPO ist unter ande-
rem, dass im Rahmen einer Trennung von Ehepartnern zugesprochener rück- ständiger und zukünftiger Trennungs- und Kindesunterhalt durch den Gläubiger (vorliegend die Beklagte) trotz der Tatsache, dass der Entscheid mit einem Rechtsmittel angefochten wird, bereits eingetrieben werden kann, weil in vielen Fällen die Existenz der unterhaltsberechtigten Personen (hi er Ehefrau und Toch- ter) von den Zahlungen abhängt. Die Erleichterung der Vollstreckung liegt somit im Interesse eines zeitgerechten Rechtsschutzes. § 717 Abs. 1 DZPO versucht zu verhindern, dass aufgrund eines späteren reformatorischen Rechtsmittelent- scheids das Vollstreckungsverfahren erneut von Begi nn an durchgeführt werden müsste. Würde vorliegend entschieden, die von der Rechtsmittelinstanz zwar zeit- lich anders gestaffelten und betragsmässig gesenkten Trennungs- und Ki ndesun- terhaltsbeiträge seien nunmehr nur noch gestützt auf den Rechtmi ttelentschei d (Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2014) vollstreckbar, bliebe der vom Gesetzgeber angestrebte zeitgerechte Rechtsschutz illusorisch (vgl. hierzu Entscheid der Kammer im Verfahren RT140100 vom 29. August 2014, E. 3.b)bb), mit Bezug auf die Rechtslage in der Schweiz). Vielmehr muss Si nn und Zweck von § 717 Abs. 1 DZPO sein, dem Gläubiger die ununterbrochene Vollstreckung zu ermöglichen. Entsprechend bleiben die Beschlüsse des Amtsge- richts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 soweit der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin einen Trennungsunterhalt für den Zei traum von August 2010 bi s ei nschli essli ch Juni 2014 von EUR 9'666.–, einen Ki ndesunterhalt für D._____ für die Zeiträume von August 2010 bis einschliesslich November 2010 sowie von Januar 2012 bis ein- schliesslich Juni 2014 von EUR 5'340.– sowie ei nen Trennungsunterhalt von mo- natli ch EUR 810.– und ei nen Ki ndesunterhalt für D._____ von monatli ch EUR 590.– ab Juli 2014 zu bezahlen, trotz des nunmehr ergangenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2014 vollstreckbar. 4.1. Das Dahinfallen der (wenn auch nur tei lwei sen) Vollstreckbarkeit der Entscheide ist im Rechtsbehelfsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des Bundesge- richtes 5A_79/2008 vom 6. August 2008, E. 4.2.2. m.H. auf Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Auflage, Heidelberg 2005, Art. 43 N 30 und Art. 38 N 10f.). Gleiches muss unter der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehen-
den eidgenössischen Zivilprozessordnung sowie des, ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen, revidierten LugÜ gelten. Mit der Lehre ist davon auszu- gehen, dass bei der LugÜ-Beschwerde Noven (bzw. erstmalige Behauptungen und Anträge) im Gegensatz zur Beschwerde gemäss Art. 319ff. ZPO zulässig si nd (vgl. hierzu BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 56). 4.2. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 sind somit im vorange- hend angeführten Umfang nach wie vor für vollstreckbar zu erklären. Im weiteren Umfang können sie nicht mehr für vollstreckbar erklärt werden. Insoweit ist die Beschwerde des Klägers gutzuheissen. Dispositivziffer 1 des vorinstanzli chen Ur- teils ist aufzuheben und ei n neuer Entschei d i m vorgenannten Si nne zu fällen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
III. 1. Die Vorinstanz hat der Klägerin gestützt auf die von ihr als vollumfängli ch vollstreckbar erklärten Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 22'602.30 (entsprechend EUR 18'493.– bei einem Wech- selkurs EUR/CHF von 1.22221) erteilt. Die der Rechtsöffnung zugrunde gelegte Forderung setzte sich abgestützt auf den Zeitpunkt der Einreichung des Arrestge- suches [per 19. Februar 2014] unbestrittenermassen wie folgt zusammen: EUR 6'225.– für rückständigen Trennungsunterhalt von September 2010 bis Au- gust 2012, EUR 7'848.– für Trennungsunterhalt von September 2012 bis Februar 2014 (bereits abgezogen, durch den Beklagten anteilsmässig geleistete Zahlun- gen von EUR 576.– während 18 Monaten), EUR 1'360.– für rückständi gen Kin- desunterhalt von September 2010 bis August 2012 und EUR 3'060.– weiteren Ki ndesunterhalt (bereits abgezogen, durch den Beklagten anteilsmässig geleiste- te Zahlungen von EUR 420.– während 18 Monaten; Urk. 40 S. 13ff.).
züglich keine Gültigkeit beanspruchen. Noven, welche im Zusammenhang mit den Rechtsmittelvoraussetzungen vorgebracht werden, müssen daher zulässig sein (z.B. die Frage, ob im Rechtsmittelverfahren noch ein genügendes Rechtsschutz- interesse vorliegt, die Einhaltung der Rechtsmittelfristen etc.). Die Frage, ob die Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Oberlandes- gerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 nach wie vor vollstreckbar sind, be- trifft jedoch keine Rechtsmittelvoraussetzung. Vielmehr wird damit eine Tatsache überprüft, welche eine Voraussetzung zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf Art. 80 Abs. 1 SchKG bildet. Diesbezüglich ist das Vorbringen von (auch echten) Noven unzulässig. Daran ändert nichts, dass der Rechtsöffnungs- richter von Amtes wegen die Vollstreckbarkeit des eingereichten Entscheids zu prüfen hat, mithin in diesem Umfang die Untersuchungsmaxime gilt. Der Be- schluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2014 i st vorliegend nicht zu beachten. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein ausländisches oder inländisches Urteil zu vollstrecken ist. Eine Verletzung des ordre public kann somit ni cht vorlie- gen. 4. Die Beschwerde des Beklagten ist damit bereits gestützt auf die vorange- henden Erwägungen abzuweisen. Es muss nicht mehr weiter geprüft werden, in welcher Höhe gestützt auf die nach Erlass des Beschlusses des Oberlandesge- richts Karlsruhe vom 14. Juli 2014 noch vorläufig vollstreckbaren Teilbeträge der Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Oberlandes- gerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 definitive Rechtsöffnung erteilt wer- den könnte. Auch auf das Eventualbegehren der Beklagten muss ni cht wei ter ein- gegangen werden.
IV. 1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (analog Art. 318 Abs. 3 ZPO).
dann eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu leisten. Gestützt auf die §§ 4 Abs. 1 und 2, 9, 11 Abs. 2 sowie 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint ei- ne volle Entschädigung von Fr. 1'500.– als angemessen. Hiervon hat der Beklag- te der Klägerin die Hälfte, damit Fr. 750.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, mi thi n Fr. 810.– zu bezahlen.
V. Eine Minderheit des Gerichtes hat eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (vgl. Prot. S.14 - 16 Urk. 73).
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Guthei ssung der Beschwerde gegen Dispositivziffer 1 sowie von Amtes wegen werden die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 3. Juli 2014 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "1. Der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 und der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 werden, soweit der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin einen Tren- nungsunterhalt für den Zeitraum von August 2010 bis einschliesslich Juni 2014 von EUR 9'666.–, ei nen Ki ndesunterhalt für D._____ für die Zeiträume von August 2010 bis einschliesslich November 2010 sowie von Januar 2012 bis einschliesslich Juni 2014 von EUR 5'340.–, ab Juli 2014 einen Trennungsunterhalt von monatlich EUR 810.– sowie ab Juli 2014 einen Kindesunterhalt für D._____ von monatlich EUR 590.– zu bezahlen, für vollstreckbar erklärt. Im Weiteren wird das Begehren der Klägerin um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Beschlusses des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsru- he vom 23. Dezember 2013 abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'206.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 17. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
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