Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140149-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. RT140150-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. H. Dubach (Sitzungs-) Beschluss vom 23. Januar 2015
i n Sachen
Personalvorsorgestiftung der Firma A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwälti n li c. i ur. X2._____
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 25. September 2014 (EB140047-F und EB140056-F)
Erwägungen: I. 1. a) Die Beklagte und Beschwerdegegnerin 2 (nachfolgend: Beklagte 2) ist ei n mittelgrosses, im Bereich der Telekommuni kati on tätiges Fami li enunterneh- men. Bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Klägerin) handelt es sich um die Personalvorsorgestiftung der Beklagten 2. Die Beklagte und Be- schwerdegegnerin 1 (nachfolgend: Beklagte 1) ist Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten 2 und war bis zu ihrer Suspendierung – dazu sogleich – Mitglied des Stiftungsrates der Klägerin. b) Seit Jahren hat die Klägerin als Vorsorgeeinrichtung hohe (ungesicherte) Anlagen bei der Beklagten 2 als Arbeitgeberin. Das damalige Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (BVS), welches inzwischen zu ei ner öffentlich-recht li chen Anstalt mi t der Bezei chnung BVG- und Sti ftungsaufsi cht des Kantons Züri ch verselbständigt wurde, hielt wiederholt fest, dass diese Anlagen eine Verletzung von Art. 57 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2) darstel- len würden. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 legte das BVS Massnahmen zur Bereinigung der Si tuati on fest. Es wies die Klägerin u.a. an, spätestens am 31. Mai 2008 die Ansprüche gegen die Beklagte 2 i m Si nne von Art. 58 BVV 2 si- cherzustellen, so dass zumindest Art. 57 Abs. 1 BVV 2 nicht mehr verletzt sei. Da i nnert erstreckter Frist keine Sicherstellung erfolgte, suspendierte das BVS mit Verfügung vom 13. November 2008 den damaligen Stiftungsrat der Klägerin und setzte Rechtsanwalt lic. iur. et phil. C._____ als i nteri mi sti schen Sti ftungsrat ei n. Es hielt fest, dass letzterer alle nötigen und möglichen Vork ehren zur Wahrung der Interessen der Stiftung und der damit verbundenen Interessen der Destinatäre zu treffen habe. Dazu habe er insbesondere die nötigen Massnahmen zur Siche- rung der Ansprüche der Destinatäre zu ergreifen, das geeignete Vorgehen betref- fend die Durchsetzung von eventuellen Ansprüchen aus Verantwortlichkeiten ge-
genüber dem Stiftungsrat zu prüfen und die entsprechenden Massnahmen umzu- setzen (Urk. 4/6; Urk. 69/4/6). c) Am 20. Februar 2009 wurde zwischen der Klägerin als Gläubigerin, der Beklagten 2 als Schuldnerin und der Beklagten 1 als Pfandeigentümerin ein Pfandvertrag über die Errichtung eines Inhaberschuldbriefes für Fr. 1,3 Mio. im dri tten Rang auf dem Grundstück Grundbuch D._____ Blatt ..., Kataster Nr. ..., E.-Strasse ..., F., öffentlich beurkundet. Die Beklagte 1 meldete den Inhaberschuldbrief gleichentags zur Ei ntragung i n das Grundbuch an. Der Pfand- vertrag lautet wie folgt (Urk. 4/7; Urk. 69/4/7): "Die A._____ AG, [...] als Schuldnerin schuldet der Personalvorsorgestiftung der Firma A._____ AG, [...] als Gläubigerin per 31.12.2008 einen Betrag in Höhe von Fr. 8'457'307.18, welcher gemäss Angaben der Kontrollstelle im Umfang von Fr. 7'151'204.– ungesicherte Freizügigkeitsleistungen und ungesichertes Rentendeckungskapital umfasst. Zur Sicherstellung der ungesicherten Ansprüche wird in Nachachtung der Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (BVS) vom 13.11.2008 (ST.4107 und ST.5605 / KÜ), Ziff. III, der nachfolgende Inhaberschuldbrief e rrichte t. Die Schuldnerin und Pfandeigentümerin errichten diesen Schuldbrief und beauftragen das Grundbuchamt, ihn Herrn RA C._____, [...], zu Handen der Gläubigerin auszu- händigen. Betragen die ungesicherten Freizügigkeitsleistungen und das ungesichertes Renten- deckungskapital CHF 1'000'000.– oder weniger, wird die Gläubigerin der Schuldnerin den Schuldbrief zurückübertragen. Die Gläubigerin wird der Schuldnerin die Einleitung einer allfälligen Betreibung mindes- tens 30 Tage im Voraus ankündigen. O.-Nr. ............... Inhaberschuldbrief für Fr. 1'300'000.– Die Schuldnerin bekennt, dem Inhaber dieses Schuldbriefes schuldig zu sein die Summe von Fr. 1'300'000.– (Franken eine Million dreihunderttausend).
Diese Schuld ist zu den zwischen Gläubigerin und Schuldnerin separat vereinbarten Bestimmungen zu verzinsen und zurückzubezahlen. Das Pfandrecht für die vertragli- chen Zinsen wird im Sinne von Art. 818 Abs. 2 ZGB bis höchstens 10 % gewahrt. Zur Sicherheit für Kapital, Zinsen (mit einem Maximalzinsenpfandrecht von 10 %) und Kosten wird ein Grundpfandrecht (bei mehreren Grundstücken als Gesamtpfandrecht) durch die Pfandeigentümerin Frau B._____ geb. ... [Ledigname], [...], Eigentümerin des Pfandobjektes an 3. Pfandstelle am nachbezeichneten Grundstück bestellt. [Bezeichnung des Grundstücks etc.]" 2. Mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes Sihltal vom 29. Januar 2014 leitete die Klägerin die Betreibung auf Grundpfandverwertung mi t Ausdeh- nung der Pfandhaft auf die Mietzinse gemäss Art. 806 ZGB ei n, wobei sie den Schuldbrief vom 20. Februar 2009 über Fr. 1,3 Mio. als Forderungstitel nannte (Urk. 2; Urk. 69/2). Die Beklagten erhoben Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 verlangte die Klägerin bei der Vorinstanz provisorische Rechts- öffnung für Fr. 1,3 Mio. nebst Zins und das Grundpfandrecht gegen die Beklagte 1 (Urk. 1). Das Verfahren wurde unter der Geschäfts-Nr. EB140047-F anhand ge- nommen. Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 stellte die Klägerin auch gegen die Beklagte 2 ein Rechtsöffnungsbege hre n (Urk. 69/1). Die Vorinstanz legte ein wei- teres Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EB140056-F an. Nach je einem doppelten Schri ftenwechsel und einer unaufgeforderten Stellungnahme der Klägerin wies die Vorinstanz mit Urteilen vom 25. September 2014 die Begehren der Klägeri n ab (Urk. 48 = Urk. 53; Urk. 69/41 = Urk. 69/46). 3. Gegen beide Urteile erhob die Klägerin mit Eingaben vom 10. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 52; Urk. 69/45). Sie beantragte die Aufhebung der Urteile der Vorinstanz und die Erteilung der Rechtsöffnung für die Forderung zuzüglich Zins und Betreibungskosten sowie für das Pfandrecht. Ihre Eventualanträge laute- ten auf Rückwei sung. Es wurden hierorts zwei Beschwerdeverfahren angelegt (RT140149-O und RT140150-O). Die von i hr verlangten Kostenvorschüsse leiste- te die Klägerin rechtzeitig (Urk. 57 und Urk. 58; Urk. 69/50 und Urk. 69/51). Die Beschwerdeantworten datieren vom 10. November 2014 (Urk. 60; Urk. 69/53). Beide Beklagten beantragten darin die vollumfängliche Abweisung der Beschwer-
den und die Abweisung der Rechtsöffnungsbegehren. Zudem wiederholten sie ih- re bereits vor Vorinstanz gestellten Anträge auf Löschung der Betreibung. Mit Eingaben vom 24. November 2014 beantragte die Klägerin die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren (Urk. 63; Urk. 69/56). Es folgten am 8. Dezember 2014 die Stellungnahmen der Beklagten zum Antrag auf Verfahrensverei ni gung (Urk. 65; Urk. 69/58), welche der Klägerin zur Kenntni snahme zugestellt wurden (Urk. 66; Urk. 69/59). 4. Die Klägerin beantragte in prozessualer Hinsicht die Vereinigung des vor- liegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren RT140150-O (Urk. 63 S. 2; Urk. 69/56 S. 2). Die Beklagten lehnten dies ab (Urk. 65 S. 1; Urk. 69/58 S. 1). Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Da sich beide Verfahren um dieselbe Betreibungs- sache drehen und die jeweiligen Rechtsschriften nahezu identisch ausfielen, ist das Verfahren RT140150-O mit dem vorliegende Beschwerdeverfahren zu verei- ni gen und als dadurch erledigt abzuschreiben. 5. a) D i e vori nstanzli che n D upli ken der Beklagten datieren vom 15. Juli 2014 (Urk. 38; Urk. 69/34). Mit Eingaben vom 31. Juli 2014 ersuchte die Klägerin mit Blick auf das allgemeine Replikrecht in beiden Verfahren darum, ihr die Dupliken auch dann, wenn von einer Fristansetzung zur Novenstellungnahme abgesehen werde, zumindest zur Kenntnisnahme zuzustellen (Urk. 41; Urk. 69/36). Mit Ver- fügungen vom 19. August 2014 stellte die Vorinstanz der Klägerin die Dupliken zu und hielt fest, dass der Schriftenwechsel geschlossen sei (Urk. 42; Urk. 69/37). Es folgte am 2. September 2014 in beiden Verfahren eine Stellungnahme der Kläge- rin (Urk. 46; Urk. 69/39). In den angefochtenen Urteilen führte die Vorinstanz aus, dass das unbedingte Replikrecht keinesfalls erlaube, ei nen wei teren und umfas- senden Parteivortrag zu erzwingen. Solche Parteieingaben stellten ei n juri sti sches Unding dar und seien grundsätzlich aus dem Recht zu weisen. Dies sei ganz be- sonders bei der Rechtsöffnung von Bedeutung, wo das summarische Verfahren gelte, welches i n sei ner Grundkonzepti on ohnehi n nur ei nen Schri ftenwechsel vorsehe. Die Klägerin scheine diese prozessualen Grundsätze zu verkennen. So bestünden die ersten elf Seiten der neuerlichen Eingabe aus einem eigentli chen
dritten Parteivortrag, der von der Duplik der Beklagten losgelöst sei. Eine Beach- tung der entsprechenden Ausführungen würde dieser missbräuchlichen Verwen- dung des unbedingten Replikrechts Vorschub leisten. Sie seien daher nicht weiter in die Erwägungen des Geri chts ei nzubeziehen. Der eigentliche Replikteil zur Du- plik der Beklagten sei zu berücksichtigen, enthalte jedoch – wie im Übrigen der neuerliche Parteivortrag – ni chts wesentli ch Neues (Urk. 53 E. 2.2 und 2.3; Urk. 69/46 E. 2.2 und 2.3). Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 52 S. 8; Urk. 69/45 S. 8). b) Die Vorinstanz ist zunächst daran zu erinnern, dass die verfassungs- und völkerrechtlichen Verfahrensgarantien auch im summarischen Verfahren Geltung beanspruchen. Das Äusserungsrecht der Parteien lässt sich im Übrigen nur schwer missbrauchen. Seine Schranken ergeben sich namentlich aus Art. 132 ZPO. Die Formulierungen der Vorinstanz sind insofern wenig zielführend. Es bleibt jedoch dabei, dass sich das Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten aus- einandersetzen hat und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss, sondern sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken kann. Die Nichtbeachtung welcher Vorbringen sich konkret zu i hren Unguns- ten ausgewirkt haben soll, legte die Klägerin nicht dar. Damit hat es sein Bewen- den. c) Gleiches gilt für die klägerische Rüge, die Vorinstanz habe in Missachtung von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO die zusammen mit ihren Eingaben vom 2. Septem- ber 2014 eingereichten Urkunden nicht berücksichtigt. Inwiefern die Berücksichti- gung dieser Beweismittel konkrete Auswirkungen auf die Sachverhaltserstellung haben könnte, ist nicht ersichtlich. Es braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. 6. Die Beklagten beantragten mit ihren Beschwerdeantworten die Löschung der Betreibung (Urk. 60 S. 2; Urk. 69/53 S. 2). Im Beschwerdeverfahren ist ein Anschluss an das Rechtsmittel der Gegenpartei ausgeschlossen (BK-Sterchi, Art. 322-324 ZPO N 10). Die Anträge wurden überdies mit keinem Wort begrün- det. Darauf i st ni cht ei nzutreten.
II. 1. Die Klägerin beruft si ch auf den Schuldbrief vom 20. Februar 2009 über Fr. 1,3 Mio. als Forderungstitel. Umstri tten war zunächst, ob eine Novation der si- chergestellten Forderung erfolgt war. Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass die Aus- legung des Vertragskonstrukts der Parteien nach Treu und Glauben keinen ande- ren Schluss zulasse, als dass diese eine Sicherungsabrede für die im Pfandver- trag festgehaltenen, ungesicherten Ausstände vereinbart und dafür den fraglichen Schuldbrief errichtet hätten. Eine Novation der Grundforderung durch di e Schuld- briefforderung könne schlechterdings nicht angenommen werden (Urk. 53 E. 4.2.10; Urk. 69/46 E. 4.2.10). Diese Erwägung blieb in den Beschwerdeverfah- ren zu Recht unangefochten. 2. a) Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Rechtsöffnungsbegeh- ren in erster Linie mit der angeblich nicht rechtsgenüglichen Bezifferung der For- derung durch die Klägerin. Bestehe – wie vorliegend – eine Sicherungsabrede, so müsse die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung auf den noch offenen Betrag be- schränken. Entsprechend müsse die Klägerin diesbezügliche Behauptungen auf- stellen und den Forderungsbestand durch Urkunden ausweisen. Die Klägerin ma- che bezüglich der von ihr nachzuweisenden Forderungshöhe aus dem Grundver- hältnis widersprüchliche Angaben. So erkläre sie einerseits, dass sich die Forde- rung aus dem Grundverhältnis gar auf Fr. 8'676'707.42 erhöht habe. Andererseits behaupte sie, dass sich die Forderung per Ende 2013 auf Fr. 7'707'011.15 bzw. auf Fr. 3'088'951.15 belaufe. Die Beklagte hingegen komme auf ganz andere Zahlen: Diese gehe davon aus, dass gar keine ungesicherten Ansprüche mehr bestünden. Wie die Parteien selbst aufzeigten, würden sich gestützt auf dieselben Unterlagen ganz andere Werte bezüglich der noch bestehenden Forderungshöhe aus dem Grundverhältnis herauslesen lassen. Die Forderungshöhe lasse sich somi t ni cht – wie von der Lehre und der Rechtsprechung gefordert – einfach aus- rechnen. So seien auch die diesbezüglichen Ausführungen und Berechnungen der Parteien über weite Strecken nur schwer verständlich bzw. nicht nachvoll- zi ehbar. Auch lasse sich aus den eingereichten Unterlagen ohne vertiefte buch- halteri sche und sozi alversi cherungsrec ht li che Kenntni sse ni cht erschli essen, auf
welchen Betrag die Grundforderung sich aktuell belaufen solle. Es könne vom Rechtsöffnungsgeri c ht ni cht erwartet werden, ohne das (im vorliegenden Prozess ohnehi n unzulässi ge) Beweismittel eines Gutachtens über die Forderungshöhe zu entscheiden. Die Parteien seien diesbezüglich auf das ordentliche Klageverfahren verwiesen (Urk. 53 E. 4.3.2, 4.3.4 und 4.3.6; Urk. 69/46 E. 4.3.2, 4.3.4 und 4.3.6). b) Die Vorinstanz (und auch die Parteien) verkennen etwas Grundsätzli ches: Ei n Papier-Schuldbrief enthält ein abstraktes Schuldbekenntni s (Art. 846 Abs. 1 ZGB), welches im vorliegenden Fall neben der Forderung aus dem Grundverhält- ni s besteht und grundsätzli ch zur provi sori schen Rechtsöffnung für di e Schuld- briefforderung berechtigt, sofern die Schuldnerin – wie vorliegend – auf dem Titel aufgeführt i st (vgl. BGE 140 III 39 f. E. 4). Die Schuldbrief-Schuld beträgt i m vor- liegenden Fall Fr. 1,3 Mio. Mehr brauchte seitens der Klägerin nicht dargetan zu werden. Es oblag vielmehr den Beklagten, als Einrede glaubhaft zu machen, dass nicht (resp. nicht mehr) die gesamte anerkannte Schuld geschuldet sei (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 167, BGer 5A_226/2007 vom 20. November 2007, E. 5.1; BGE 140 III 180 E. 5.1.2. = Pra 2014 Nr. 113 E. 5.1.2.). D i e Rechtsöffnung konnte daher ni cht mi t der Begründung verweigert werden, die Klägerin habe die Forderung aus dem Grundverhäl tni s ni cht rechtsgenüglich beziffert. Es war viel- mehr zu prüfen, ob die Beklagten sofort glaubhaft machen konnten, dass die Grundforderung nicht mehr bestehe. D i ese Prüfung i st nachfolgend vorzunehme n. 3. a) Die unterschiedlichen Angaben der Parteien zur Forderungshöhe hän- gen damit zusammen, dass sich diese ni cht ei ni g si nd, welche Grundforderung bzw. welchen Teil davon der Schuldbrief sicherstellen soll. Vor diesem Hinter- grund lieferte die Klägerin mehrere Eventualbegründungen, was ohne Weiteres zulässig ist und i hr ni cht zum Nachtei l gerei chen kann, zumal es ohnehi n Sache der Beklagten war, si ch zur Grundforderung zu äussern. Anders als die Vorin- stanz suggerierte, hatte die Klägerin auch ni cht zugestanden, dass sich die For- derung nur noch auf Fr. 3'088'951.15 beläuft. Dieser Betrag bezog sich lediglich auf den ungesicherten Teil der Forderung (vgl. Urk. 25 S. 6 f. und S. 13; Urk. 69/24 S. 6 f. und S. 13).
b) Zwi schen der Klägerin und der Beklagten 2 besteht ein Kontokorrentver- hältni s. Per 31. Dezember 2008 betrug der Saldo Fr. 8'457'307.18 zugunsten der Klägerin. Bis zum 31. Dezember 2013 erhöhte sich der Saldo auf Fr. 8'676'707.42. Soweit sind sich die Parteien einig. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Schuldbrief die gesamte Kontokorrentforderung sicherstelle. Die Beklag- ten wenden demgegenüber ein, dass der Schuldbrief lediglich zur Sicherstellung der ungesicherten Freizügigkeitsleistungen und des ungesicherten Rentende- ckungskapitals übergeben worden sei. Der Wortlaut des Pfandvertrages deutet tatsächlich darauf hin. Erwähnt wi rd im ersten Absatz zunächst die Gesamtforde- rung, welche per 31. Dezember 2008 Fr. 8'457'307.18 betrug. Weiter wird festge- halten, dass dieser Betrag gemäss Angaben der Kontrollstelle im Umfang von Fr. 7'151'204.– ungesicherte Freizügigkeitsleistungen und ungesichertes Renten- deckungskapital umfasse. Anschli essend heisst es im zweiten Absatz, dass der nachfolgende Inhaberschuldbrief zur Si cherstellung der ungesicherten Ansprüche errichtet werd e. Es liegt nahe, dass die Parteien damit die im ersten Absatz er- wähnten ungesicherten Freizügigkeitsleistungen und das ungesi cherte Rentende- ckungskapital meinten, auch wenn natürlich sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte 2 im damaligen Zeitpunkt ungesichert waren. Die von den Be- klagten eingereichte Korrespondenz zwischen den Parteien (Urk. 39/6-9; Urk. 69/35/6-9) deutet ebenfalls darauf hin, dass die Parteien die ungesicherten Freizügigkeitsleistungen und das ungesi cherte Rentendeckungskapital besichern wollten. Damit ist zumindest glaubhaft, dass der Schuldbrief nicht die gesamte Kontokorrentforderung sicherstellen sollte. c) Differenzen bestehen zwischen den Parteien jedoch auch hi nsi chtli ch dessen, was unter dem Begriff ungesicherte Freizügigkeitsleistungen und ungesi- chertes Rentendeckungskapital zu verstehen ist. Zum besseren Verständnis ist vorab kurz auf die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen ei nzugehen: Gemäss Art. 71 Abs. 1 BVG verwalten die Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine ange- messene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedar- fes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. Diese Bestimmung wird auf Verord- nungsebene u.a. dahingehend konkretisiert, als dass das Vermögen, vermindert
um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden darf, soweit es zur Deckung der Freizügig- keitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist (Art. 57 Abs. 1 BVV 2). Zudem dürfen ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Ar- beitgeber zusammen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen (Art. 57 Abs. 2 BVV 2). d) Im Zeitpunkt der Errichtung des Schuldbriefes waren sowohl Abs. 1 als auch Abs. 2 von Art. 57 BVV 2 verletzt. Der Eventualstandpunkt der Klägerin lässt sich dahingehend umschreiben, dass ungesicherte Freizügigkeitsleistungen und ungesi chertes Rentendeckungskapital bestünden, solange Art. 57 Abs. 1 oder Abs. 2 BVV 2 verletzt seien. Die Beklagten vertreten demgegenüber di e Ansi cht, dass mit der Errichtung des Schuldbriefes einzig die Verletzung von Art. 57 Abs. 1 BVV 2 gemildert werden sollte. Zunächst spricht wiederum bereits der Wortlaut des Pfandvertrages für die Version der Beklagten. Art. 57 Abs. 2 BVV 2 bezieht sich auf das Verhältnis der Anlagen beim Arbeitgeber zur gesamten Bilanzsum- me. Die Höhe der Freizügigkeitsleistungen und des Rentendeckungskapitals spie- len in diesem Zusammenhang – anders als bei Art. 57 Abs. 1 BVV 2 – keine Rol- le. Ein weiterer Hinweis darauf, dass es den Parteien um die Milderung der Ver- letzung von Art. 57 Abs. 1 BVV 2 ging, liefert der Verweis im Pfandvertrag auf die Verfügung des BVS vom 13. November 2008. Jene Verfügung gibt im Sachver- halt das Dispositiv einer früheren Verfügung vom 17. Dezember 2007 wieder. Damals wurde die Klägerin angewiesen, die Ansprüche gegen den Arbeitgeber im Si nne von Art. 58 BVV 2 sicherzustellen, so dass zumi ndest Art. 57 Abs. 1 BVV 2 nicht mehr verletzt sei. Damit ist zumindest glaubhaft, dass mit der Errichtung des Schuldbriefes einzig die Verletzung von Art. 57 Abs. 1 BVV 2 gemildert werden sollte. 4. a) Art. 57 Abs. 1 BVV 2 bestimmt – wie erwähnt –, dass das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, nicht un- gesichert beim Arbeitgeber angelegt werden darf, soweit es zur Deckung der Frei- zü gigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist. Mit anderen Worten darf lediglich das Nettovermögen einer Vorsorgeeinrichtung un-
gesichert beim Arbeitgeber angelegt werden. Auf die Bilanz der Klägerin bezogen, handelt es sich dabei um die Summe der Wertschwankungsreserven und des Stif- tungskapitals. Die Anlagen der Klägerin bei der Beklagten 2 betrugen per 31. De- zember 2013 Fr. 8'676'707.42, die Wertschwankungsrese r ven Fr. 1'360'000.– und das Stiftungskapital Fr. 1'706'257.38 (Urk. 26/1; Urk. 69/25/1). Im Umfang von Fr. 5'610'450.04 (Fr. 8'676'707.42 ./. Fr. 1'360'000.– ./. Fr. 1'706'257.38) waren somit Guthaben der Destinatäre der Klägerin oder eben Freizügigkeitsleistungen und Rentendeckungskapital bei der Beklagten 2 angelegt. Bezüglich dieser Be- rechnung besteht Einigkeit zwischen den Parteien (Urk. 25 S. 6; Urk. 38 S. 12; Urk. 69/24 S. 6; Urk. 69/34 S. 12). Verglichen mit den im Pfandvertrag ausgewie- senen Fr. 7'151'204.–, hatte sich der Betrag, welcher gemäss Art. 57 Abs. 1 BVV 2 ni cht ungesi chert beim Arbeitgeber angelegt werden durfte, somit verrin- gert. Er überstieg die Schuldbriefforderung aber noch immer deutlich. Dass sich der Betrag seither weiter verringert hätte, machten die Beklagten nicht geltend. b) Die Beklagten halten jedoch ni cht die genannte Zahl für massgeblich. Sie wollen aus dem Wortlaut des Pfandvertrages weiter ableiten, dass die Klägerin zur Einleitung der Betreibung sowie zum Stellen des Rechtsöffnungsbegehrens nur berechtigt sei, solange ungesi cherte Ansprüche bestünden (Urk. 19 S. 6; Urk. 69/18 S. 6). Im Pfandvertag heisst es, dass der vorliegende Schuldbri ef zur Sicherstellung der ungesicherten Ansprüche errichtet wurde, wobei die Beklagten glaubhaft machen konnten, dass darunter die Freizügigkeitsleistungen und das Rentendeckungskapital, welche gemäss Art. 57 Abs. 1 BVV 2 ni cht ungesi chert beim Arbeitgeber angelegt werden durften, zu verstehen waren. Mit dem gleichen Zwecke der Sicherstellung der ungesicherten Freizügigkeitsleistungen und des ungesi cherten Rentendeckungskapitals wurden zwei weitere Schuldbriefe errich- tet. Durch diese beiden Schuldbriefe sowie den vorliegenden erfolgte gemäss ei- ner Schätzung aus dem Jahre 2013 eine wirksame Sicherstellung der Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte 2 im Umfang von rund Fr. 4,6 Mio. Dies ist soweit unbestritten (Urk. 19 S. 10; Urk. 25 S. 6; Urk. 69/18 S. 10; Urk. 69/24 S. 6). Die Beklagten beriefen sich zudem darauf, dass die Klägerin von G._____, dem De- legierten des Verwaltungsrats der Beklagten 2, eine persönliche Sicherheit in der Höhe von Fr. 1 Mio. erhalten habe. Die Klägerin bestritt dies nicht grundsätzlich,
machte aber geltend, dass es sich dabei um keine wirksame Sicherstellung im Si nne von Art. 58 BVV 2 handle. c) Ohnehin kann der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt werden. Sie schei nen di e (zusätzliche) Besicherung der Grundforderung mit deren Tilgung zu verwechseln. Dass der vorliegende Schuldbrief – wie auch die anderen beiden Schuldbriefe – zum Zwecke der Sicherstellung der (damals) ungesicherten An- sprüche errichtet wurden, kann kaum bedeuten, dass diese Schuldbriefe nur in- soweit verwertet werden dürfen, als sich die Grundforderung auch im Zeitpunkt der Verwertung noch als ungesichert erweist. Die Sicherheiten würden dadurch ihrer Bestimmung beraubt und böten im Ergebnis gar keine Sicherheit mehr. Dies gilt zumindest, soweit die Beklagten geltend machen, dass eine Verwertung sogar in dem Umfang ausgeschlossen sei, als die Grundforderung durch den vorliegen- den Schuldbrief selbst wirksam sichergestellt werde. Denkbar wäre allenfalls, dass sich die Klägerin im Rahmen der Sicherungsabrede verpflichtet hätte, von ihrer Verfügungsmacht als Eigentümerin des Schuldbriefs nur insoweit Gebrauch zu machen, als die Grundforderung nicht anderweitig wirksam sichergestellt wäre. Eine derartige Abrede lässt sich aber aus dem Pfandvertrag nicht ableiten. Weite- re Umstände, die allenfalls darauf schliessen liessen, machten die Beklagten nicht geltend. Damit gelang es i hnen nicht, glaubhaft zu machen, dass die Klägerin zur Einleitung der Betreibung sowie zum Stellen des Rechtsöffnungsbegehrens nur berechtigt sei, solange ungesicherte Ansprüche bestünden, und i m Ergebni s auch nicht, dass nicht mehr die gesamte im Schuldbrief anerkannte Schuld geschuldet sei. 5. Im Si nne einer Eventualbegründung führte die Vorinstanz aus, dass die Rechtsöffnung auch abzuweisen sei, weil der Klägerin der Beweis der Fälligkeit ni cht gelinge (Urk. 53 E. 4.4; Urk. 69/46 E. 4.4). Die Vorinstanz meinte damit die Fälligkeit der Grundforderung. Richtig ist zwar, dass im Falle einer Sicherungs- übereignung sowohl die Schuldbriefforderung als auch die gesicherte Forderung fällig sein müssen. Erneut verkennt die Vorinstanz jedoch, dass es im Rechtsöff- nungsverfahre n Sache des Schuldners ist, Ei nwendungen im Si nne von Art. 82 Abs. 2 SchKG sofort glaubhaft zu machen. Es obliegt nicht dem Gläubiger, die
Fälligkeit der Grundforderung nachzuweisen, und es ist dies auch nicht vom Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Stücheli, Die Rechtsöff- nung, Zürich 2000, S. 382; Staehelin, Betreibung und Rechtsöffnung bei m Schuldbrief, AJP 1994, S. 1265). Nachdem die Beklagten keine Einwendungen gegen die Fälligkeit der Grundforderung vorbrachten, musste es damit sein Be- wenden haben. Was die Fälligkeit der Schuldbriefforderung anbelangt, so ist die- se durch die im Recht liegenden Kündigungsschreiben vom 21. April 2011 an die Pfandschuldneri n (Urk. 4/9; Urk. 69/4/9) und die Pfandeigentümerin (Urk. 4/10; Urk. 69/4/10) ausgewiesen. Die Beklagten stellten dies denn auch ni cht i n Frage. 6. a) Schliesslich versuchte die Vorinstanz im Rahmen einer weiteren Even- tualbegründung den Sinn und Zweck des vorliegenden Vertragskonstrukts durch Auslegung zu ermitteln. Dabei fiel ihr auf, dass der Pfandvertrag nichts über die Kündbarkeit oder die Rückzahlungsmodalitäten der anerkannten Schuld enthalte, was angesichts des hohen Betrags von über Fr. 8 Mio. doch sehr erstaune. Wei- ter wirke der Pfandvertrag in seiner Gesamtheit generell unfertig und lückenhaft. Es dränge sich – so die Vorinstanz – der Eindruck auf, dass es gar nie die Ziel- setzung des Vertragskonstruktes gewesen sei, tatsächliches Haftungssubstrat für die Vorsorgeanlagen zu schaffen. Es schei ne vielmehr, dass das ganze Vertrags- konstrukt einzig dazu gedient habe, das BVS zufrieden zu stellen, ohne dass ein wirklicher Wille zur unmittelbaren und damit wirksamen Sicherstellung der An- sprüche vorhanden gewesen sei. Es sei denn auch bezeichnend, dass das BVS mit den erfolgten Schuldbrieferrichtungen nicht zufrieden gewesen sei und zum Schluss gekommen sei, dass die Anlagen durch dieses Konstrukt nicht wirksam und ausreichend im Sinne von Art. 58 BVV 2 sichergestellt worden seien. Dass auf Seiten der Klägerin nun ein Interesse an der Versilberung des "Haftungssub- strats" bestehe, vermöge – so die Vorinstanz – ni chts an der mutmasslich wahren Zwecksetzung des Vertragskonstrukts (Beschwichtigung des BVS) zu ändern. Wo gar nie ein wirklicher Wille zur Sicherstellung gewesen sei, könne auch kei ne si ch darauf stützende Betreibung Erfolg haben. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass die Rechtsöffnungsbegehren auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen wären (Urk. 53 E. 4.5.3 und 4.5.4; Urk. 69/46 E. 4.5.3 und 4.5.4).
b) Die Klägerin hält die Erwägung der Vorinstanz für abwegig. D i ese unter- stelle damit nichts weniger als Simulation der Pfandverträge und Schuldbriefer- stellungen. Wie die Vorinstanz zu ihrem "Eindruck" gekommen sei, sei schlicht unerklärlich. Die Parteien hätten stets ausgeführt, man habe mit der Bestellung der Sicherheiten zumindest das ungedeckte Freizügigkeits- und Rentendeckungs- kapital sicherstellen und damit die gesetzliche Situation (wieder-)herstellen wol- len. Dass dies von der Aufsichtsbehörde verlangt worden sei, sei völlig richtig. Diese sei es gewesen, die den alten Stiftungsrat abgesetzt habe und einen neuen Interimsstiftungsrat eingesetzt habe. Dieser habe dann endlich dafür sorgen kön- nen, dass Sicherheiten für die bislang völlig ungedeckten Freizügigkeitsleistungen und Renten bestellt worden seien. Der neu eingesetzte Stiftungsrat habe in der Folge stetig darauf hingewirkt, dass die Forderungen endlich bezahlt oder aber die dafür bestellten Sicherheiten verwertet würden. Es sei geradezu lebensfremd und verkenne völlig den Kontext des geltend gemachten Verwertungsrechts, zu unterstellen, sie – die Klägerin – sei gar nicht daran interessiert gewesen, tatsäch- liches Haftungssubstrat zu erhalten. Dies möge für die Zeit zutreffen, als der Ver- waltungsrat der Beklagten 2 und der Stiftungsrat noch in Personalunion zugelas- sen hätten, dass ihr laufend Mittel vorenthalten worden seien – sicher aber nicht mehr für die Zeit nach Absetzung eben dieses Stiftungsrates, nachdem sie end- lich einen eigenen, nicht mehr den Interessen der Beklagten 2 untergeordneten Willen habe bilden können (Urk. 52 S. 11 ff.; Urk. 69/45 S. 11 ff.). c) D en Ausführungen der Klägeri n i st ni cht vi el beizufügen, ausser dass abermals daran zu erinnern ist, dass es Sache des Schuldners ist, Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG sofort glaubhaft zu machen. Die Beklagten hatten mit keinem Wort geltend gemacht, dass der Pfandvertrag simuliert sei. Die Nichtigkeit einer Schuldanerkennung ist zwar unter Umständen auch ohne ent- sprechende Behauptung des Schuldners zu beachten, wenn sie etwa aus der Schuldanerkennung selbst klar hervorgeht. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Pfandvertrag erweist sich im Übrigen auch nicht als "unfertig und lückenhaft". Dass bezüglich der Modalitäten der Schuldbrief-Schuld auf separate Vereinba- rungen zwi schen den Parteien verwiesen wird, ist gleichermassen üblich wie zu-
lässig (vgl. ZK-Dürr, Art. 799 ZGB N 205). Auch die letzte Eventualbegründung der Vorinstanz verfängt somit nicht. 7. Nach dem Gesagten hätte die Rechtsöffnung beim derzeitigen Akten- stand ni cht verweigert werden dürfen. Die erstinstanzlichen Eingaben der Klägerin vom 2. September 2014 (Urk. 46; Urk. 69/39) wurden den Beklagten – soweit er- sichtlich – nie zugestellt. Dies brachten sie auch selbst im Beschwerdeverfahren so vor (Urk. 60 S. 7; Urk. 69/53 S. 7). Unter diesen Umständen kann die Be- schwerdeinstanz keinen reformatorischen Entscheid treffen. Sie würde dadurch das Äusserungsrecht der Beklagten verletzen. Die Urteile der Vorinstanz sind da- her aufzuheben und die Sache ist zur Gewährung des rechtli chen Gehörs und zu neuer Entschei dung i m Si nne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen. Es rechtfertigt sich, die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten; die Vorinstanz wird zusammen mit den vor ihr aufgelaufenen Prozesskosten nach Massgabe des (endgültigen) Verfahrensausgangs darüber zu entscheiden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Es ist vorzumerken, dass die Klägerin Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 6'000.– geleistet hat. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren RT140150-O wird mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Auf die Anträge der Beklagten auf Löschung der Betreibung wird nicht ein- getreten.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 23. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
versandt am: js