Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140144-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. J. Smokvi na Urteil vom 16. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 1. Oktober 2014 (EB140012-F)
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 1. Oktober 2014 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Horgen (Zahlungsbefehl vom 18. September 2013) gestützt auf ei nen Unterri chts- vertrag provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'635.– nebst Zi ns zu 5 % seit 20. September 2013 für offene Unterrichtskosten sowi e für Kosten und Entschädi- gung gemäss jenem Entscheid (Urk. 38 S. 8, Dispositivziffer 1). 2. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagte) fristgerecht Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil (Urk. 37). Er stellte die folgenden Anträge (Urk. 37 S. 1): "1. Dispositivziffer 1 - 4 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben; das klägerische Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei ab- zuwei sen. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, so dass die Vollstreckbarkeit aufgeschoben ist. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdebeklagten (zzgl. MwSt.)." 3. Der prozessuale Antrag des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wi rkung wurde mi t Verfügung vom 10. Oktober 2014 abgewiesen (Urk. 39 ). 4. Nach Eingang des vom Beklagten zu leistenden Kostenvorschusses von Fr. 450.– (Urk. 40; Urk. 41) wurde der Klägerin mit Verfügung vom 4. November 2014 eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 42). Mit Eingabe vom 17. November 2014 ersuchte die Klägerin um Erstre- ckung dieser gesetzlichen Frist (Urk. 43). Am 18. November 2014 wurde die Klä- gerin telefonisch darauf hingewiesen, dass eine gesetzlichen Frist von Gesetzes wegen ni cht erstreckt werden könne (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO) und die Frist mit heutigem Datum abgelaufen sei. Die Klägerin verzichtete daraufhi n ausdrücklich auf den Erlass ei ner formellen Verfügung, mit welcher das Fristerstreckungsge- such abzuweisen gewesen wäre (Urk. 45). Das Verfahren ist damit in Anwendung
von Art. 147 Abs. 2 ZPO androhungsgemäss ohne die Beschwerdeantwort wei- terzuführe n.
II. 1. Die Klägerin beruft sich als Rechtsöffnungstitel auf ein vom Beklagten am 28. Januar 2013 unterzeichnetes Formular der C._____, mittels welchem sich der Beklagte zu einer Verlängerung eines Englischkurses (31 Privatstunden für total Fr. 2'635.–) anmeldete. Der Rückseite dieser Anmeldung sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Teilnahmebedingungen (fortan AGB) zu entnehmen, welche der Beklagte mittels seiner Unterschrift anerkannte (Urk. 4/4). 2. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkun- de festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt damit eine Privaturkunde, die der Betrei bungsschuldner unterschrieben hat und aus der sein vorbehaltloser und un- bedingter Wille hervorgeht, dem Betreibungsgläubiger eine ziffernmässig be- stimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu bezahlen (vgl. BGE 122 III 125 E. 2 S. 126; 130 III 87 E. 3.1 S. 88; 132 III 480 E. 4.1). Liegt ein synal- lagmatischer Vertrag als Schuldanerkennung vor, so ist die Basler Rechtsöff- nungspraxis zu beachten, wonach die provisorische Rechtsöffnung erteilt wird, so lange der Schuldner ni cht einredeweise behauptet, die vertragliche Gegenleis- tung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, wenn er zwar be- hauptet, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, diese Behauptung aber offensichtlich haltlos ist, wenn der Gläubiger die Behaup- tung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss er- bracht worden, sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann oder aber, wenn der Schuldner gemäss dem Vertrag vorleistungspflichtig ist (BSK SchKG I- Staehelin, Art. 82 N 99).
Der vorgelegte Unterrichtsvertrag ist synallagmatischer Natur und erfüllt in formeller Hinsicht die Voraussetzungen einer Schuldanerkennung. Nachdem der Beklagte seine vertragliche Vorleistungspflicht sodann ni cht bestri tten hat, stellt diese unterschri ftli che Schuldanerkennung einen provisorischen Rechtsöffnungsti- tel i m Si nne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. 3. Das Gericht spricht die provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldaner- kennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Glaubhaftmachung bedeutet bezogen auf die Tatsachengrundlage, dass für das Vorhandensein einer Tatsache genü- gende Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGer 5A_538/2010 vom 3. November 2010). D as Rechtsöffnungsverfahren untersteht hingegen einer beschränkten Un- tersuchungsmaxime. Der Rechtsöffnungsrichter hat auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners aufgrund der Angaben der Parteien und der von ihnen eingereichten Unterlagen von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöff- nungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 50). 4. Die Vorinstanz gewährte der Klägerin provisorische Rechtsöffnung gestützt auf den genannten Vertrag zusammengefasst mit folgender Begründung: Die ins Recht gereichte Anmeldung zum Engli schkurs stelle eine durch Unterschrift be- kräftigte Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG dar, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige. Gemäss Ziff. 2.1 Satz 2 der allgemei- nen Geschäftsbedingungen könne innert 7 Tagen ab Vertragsunterzeichnung mit eingeschriebenem Brief kostenlos vom Vertrag zurückgetreten werden. Mit E-Mail vom 4. Februar 2013 habe der Beklagte der C._____ zwar i nnert Fri st von 7 Ta- gen mitgeteilt, dass er sich den Sprachkurs nicht mehr leisten könne. Es sei aber damit im Wortlaut keine klare Kündigung ausgesprochen worden; der Hinweis, dass sich der Beklagte die Privatstunden nicht mehr leisten könne, genüge inhalt- li ch ni cht als Kündi gung. Zudem genüge diese Mitteilung den formellen Voraus- setzungen einer Kündigung gemäss Ziff. 2.1 Satz 2 der Teilnahmebedingungen ni cht. Es rechtfertige sich nicht, eine formlose, den anerkannten Teilnahmebedin-
gungen widersprechende und im Wortlaut nicht klare Vertragsauflösung, die überdies erst wenige Tage nach Anerkennung ebendieser Formvorschrift erfolgt sei, als gültige Kündigung zu betrachten. Gestützt auf di ese Ausführungen seien die gesamten Kosten – mi thi n jene für die berei ts besuchten wi e auch jene für die noch ausstehenden Kurse – die gemäss Teilnahmebedingungen grundsätzli ch i m Voraus zu begleichen gewesen wären, weiterhin geschuldet. Der Beklagte habe damit keine Einwendungen erhoben, welche der Erteilung der Rechtsöffnung ent- gegenstehen würden, weshalb das Begehren der Klägerin um provisorische Rechtsöffnung vollumfängli ch gutzuhei ssen sei (Urk. 38 S. 6 f.). 5. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzli ch Bestand. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, son- dern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Zulässig sind selbstverständlich neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, N 3 f. zu Art. 326). 6. Der Beklagte moniert mit seiner Beschwerde zunächst, die Vorinstanz sei zu Unrecht ni cht von ei ner Kündi gung des dem Auftragsrecht i m Si nne von Art. 394 ff. OR unterstehenden Unterrichtsvertrags durch den Beklagten ausge- gangen. Mit E-Mail vom 4. Februar 2013 habe der Beklagte unmissverständlich sei nen Wi llen zum Ausdruck gebracht, die Englisch-Lektionen aufgrund seiner fi- nanzi ellen Si tuati on ni cht mehr beanspruchen zu wollen. Juristische Laien würden Verträge üblicherweise so kündigen. Zudem habe die Vorinstanz übersehen, dass der Beklagte auch in einem Telefonat, das dem E-Mail vorausgegangen sei und
auf welches sich der Beklagte in seinem E-Mail bezogen habe, den Unterri cht ge- kündi gt habe (Urk. 37 S. 2 f.). 6.1. D i e Kündi gung i st ein Gestaltungsrecht, das durch ein einseitiges Rechtsge- schäft ausgeübt wird. Weil mit der Kündigung das Rechtsverhältnis einseitig um- gestaltet wird, ist sie grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Für die Gegenpartei muss aufgrund der Kündigung feststehen, ob das Vertragsverhältnis beendet wird. Im Zeitpunkt des Empfangs der Erklärung muss der Empfänger er- kennen können, dass der Erklärende den Vertrag mittels der Erklärung (ex nunc) aufheben will (BGer 4A_556/2012 vom 9. April 2013, E. 4.2; BGE 128 III 129 E. 2b). 6.2. Das E-Mail des Beklagten vom 4. Februar 2013 lautet folgendermassen (Urk. 15/5): "Hallo Herr D._____ Wie heute telefonisch kurz besprochen, kann ich mir die Privatstun- den ni cht mehr lei sten. Die neuen Stunden, die ich bis jetzt mit Herr E._____ gehabt habe, plus heute noch 2 Stunden, bin ich gerne bereit zu begleichen. Ich schaffe es wirklich nicht, werde mich aber gerne zu einem späte- ren Zeitpunkt wieder melden. Besten D ank für Ihr Verständni s. Freundli che Grüsse A._____ "
6.3. Soweit die Vori nstanz die soeben zitierte E-Mail des Beklagten vom 4. Februar 2013 als mit dem Grundsatz der Klarheit der Kündigung nicht verein- bar erachtet, ist i hr ni cht bei zupfli chten. Zwar könnte der Hinweis des Beklagten, er werde sich zu einem späteren Zeitpunkt nochmals melden, eine gewisse Unsi- cherhei t bei der C._____ in Bezug auf die Kündigung indizieren. Von ei ner Unsi- cherheit über die Kündigung kann allerdings nur gesprochen werden, soweit die gekündigte Partei tatsächli ch an der Kündigung zweifelt. Aus dem Schreiben der C._____ vom 5. März 2013 (vgl. Betreffzeile "Kündi gung des Englischkurses im Ei nzelunterri cht") geht indessen hervor, dass die C._____ – trotz der gewählten
Worte im E-Mail des Beklagten – von einer Kündigung ausgegangen ist, mi thi n den diesbezüglichen Auflösungswi llen des Beklagten erkannte und i hm im Weite- ren den Erhalt der Kündigung bestätigte (vgl. Urk. 15/6). Zudem blieb unbestritten und ist des E-Mail des Beklagten zu entnehmen, dass dieser bereits vor dem Ver- senden der E-Mail telefonisch mit der C._____ in Kontakt getreten war und i hr seinen Willen zur Vertragsauflösung bekannt gegeben hatte. Vor diesem Hinter- grund erschei nt es umso plausibler, dass die C._____ die – nach dem Telefonat versandte – E-Mail des Beklagten auch tatsächli ch als Kündi gung auffasste. Ni cht unberücksichtigt bleiben darf, dass es sich beim Beklagten um einen juristischen Laien handelt, bei welchem in Bezug auf die Wortwahl einer Kündigung nicht die- selben Anforderungen zu stellen si nd, welche an eine rechtskundige Person zu stellen wären. Angesichts dieser Umstände liegt ei ne Kündi gung des Unterrichts- vertrages durch den Beklagten vor. 7. Weiter rügt der Beklagte, die Kündigung des Beklagten per E-Mail sei unter dem Aspekt der Form nicht zu beanstanden, zumal die in den AGB vorgesehene Formvorschrift vom Beklagten ni cht habe eingehalten werden müssen. Der Unter- richtsvertrag unterstehe gemäss Lehre und Rechtsprechung dem Auftragsrecht, welches ein zwingendes Kündigungsrecht nach Art. 404 Abs. 1 OR vorsehe. Das jederzeitige Kündigungsrecht dürfe nicht erschwert werden und sehe zwingend vor, dass Kündigungen auch formlos erfolgen dürften. Die Formvorschrift in den AGB der C._____, wonach eine Kündigung nur durch eingeschriebenen Brief er- folgen dürfe, beschränke das zwingend formfreie Kündigungsrecht nach Art. 404 Abs. 1 OR und sei – da es mit dieser zwingenden Vorschrift in Widerspruch stehe – ni chti g (Urk. 37 S. 2 f.) . 7.1. Den im Gesetz nicht definierten Unterrichtsvertrag qualifiziert die herrschen- de Lehre und die Rechtsprechung als gemischten Vertrag, auf welchen haupt- sächlich die Regeln des Auftragsrechts, einschliesslich des jederzeitigen Beendi- gungsrechts gemäss Art. 404 Abs.1 OR, Anwendung fi nden (BSK OR I- Amstutz/Mori n/Schluep, Einl. vor Art. 184 ff. N 372; BGer 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.2). Das jederzeitige Beendigungsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR ist sodann zwingender Natur, darf mithin weder vertraglich wegbedungen
noch eingeschränkt werden. Es besteht insbesondere auch dann, wenn ein Auf- trag auf eine feste Dauer abgeschlossen wurde (BGer 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.2; BGer 4A_284/2013 vom 13. Februar 2014, E. 3.5.1). Allein durch die Bindung an eine Form wird das jederzeitige Kündigungsrecht indessen weder ver- traglich wegbedungen noch in unzulässiger Weise eingeschränkt. Es darf weiter- hin jederzeit – unter Ei nhaltung der Form – ausgeübt werden. Den Parteien steht es damit frei, die Kündigungserklärung an eine bestimmte Form zu binden (BSK OR I-Weber, Art. 404 N 6). Ein solcher Formvorbehalt erweist sich somit als mit dem zwingenden Recht nach Art. 404 Abs. 1 OR vereinbar und ist unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Nichtsdestotrotz erweist sich der Einwand des Be- klagten, er habe die in den AGB vorgesehenen Formvorschriften nicht einhalten müssen, wie im Nachfolgenden aufgrund einer näheren Prüfung des streitgegen- ständlichen Formvorbehalts in Ziffer 2.1 Satz 2 der AGB aufzuzeigen sein wird, als begründet. 7.2. Dem Wortlaut entsprechend bezieht sich der Formvorbehalt in Ziffer 2.1 Satz 2 der AGB nämli ch einzig auf den kostenlosen Rücktritt von der an sich bin- denden Anmeldung innert 7 Tagen ab Vertragsunterzeichnung. Der Beklagte hat den Unterrichtsvertrag vorliegend zwar i nnert 7 Tagen ab Vertragsunterzeichnung gekündigt, hat zu diesem Zeitpunkt aber bereits mehrere Englischlektionen i n An- spruch genommen, welche er auch zu begleichen bereit war (vgl. Urk. 15/5). Da- mit wiederrief der Beklagte nicht rückwirkend sei ne Anmeldung, sondern trat mit sei ner Kündi gung (ex nunc) vorzeitig aus dem bereits laufenden Kurs aus. Die Form eines solchen vorzeitigen Ausscheidens aus einem Engli schkurs im Privat- unterri cht regeln die AGB der C._____ ni cht. Der Formvorbehalt gemäss Ziffer 2.1 Satz 2 der AGB hilft der Klägerin somit vorliegend nicht. Da der Beklagte seine Kündigung gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR, mithin von Gesetzes wegen, nicht unter Einhaltung einer bestimmten Form hätte aussprechen müssen und zwar selbst dann ni cht, wenn der Auftrag in einer bestimmten Form (wie vorliegend der Schriftform nach Art. 13 OR) erteilt wurde, ist die Kündigung des Beklagten per E-Mail bzw. Telefonat unter dem Aspekt der
Form nicht zu beanstanden (BSK OR I-Weber, Art. 404, N 6; BK OR, Bd. IV, der ei nfache Auftrag, Art. 404 N 34). 7.3. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass der Beklagte den Unterrichts- vertrag mit der E-Mail vom 4. Februar 2013 bzw. dem gleichentags geführten Te- lefonat gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR re chtsgülti g (formlos) gekündigt hat und sich die diesbezügliche beklagtische Rüge als begründet erweist. Damit ist es dem Beklagten gelungen, Ei nwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen, welche die Schuldanerkennung entkräften. Zu prüfen bleibt, in welchem Umfang der Rechtsöffnungstitel die ursprüngliche Forderung von total Fr. 2'635.– damit noch deckt. 8. Wie erwähnt, regeln die AGB die finanziellen Konsequenzen eines vorzeiti- gen Ausschei dens aus ei nem Pri vatkurs i m Engli schunterri cht – entgegen den diesbezüglichen Regelungen im "... SYSTEM" und i n Gruppenkursen (vgl. Zi ffer 2.3 und Ziffer 2.5 der AGB) – ni cht. D ami t si nd auch kei ne (allenfalls im Sinne ei- ner "Konventionalstrafe" pauschalisierten) weiteren Ansprüche im Falle der vor- zeitigen Vertragsauflösung zur Unzeit vom Rechtsöffnungstitel gedeckt. Die Klä- gerin hätte gestützt auf den Unterrichtsvertrag folglich grundsätzli ch lediglich An- spruch auf die Vergütung ihrer bereits erbrachten Leistungen gestützt auf Art. 394 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 402 OR. Hi erfür hätte sie aber ihrer diesbezüglichen Sub- stantiierungslast im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nachkommen müssen. Si e hat es versäumt, ihre bisher erbrachten Leistungen abzurechnen bzw. dies- bezüglich substantiierte Behauptungen aufzustellen und entsprechende Urkunden ins Recht zu legen. Der Kostenansatz einer einzelnen Englisch-Lektion bzw. die genaue Zusammensetzung der Kosten von total Fr. 2'635.– ergi bt si ch ni cht ohne Weiteres aus dem Rechtsöffnungstitel selbst. Hi nsi chtli ch der Anzahl der bereits bezogenen Englisch-Lektionen sind sich die Parteien darüber hinaus ni cht ei ni g. So wurden die diesbezüglichen klägerischen Ausführungen, es seien elf Lektio- nen bezogen worden, bestritten und von den behaupteten elf Lektionen lediglich drei anerkannt (Urk. 25 S. 6; Urk. 29 S. 2). Da die genaue Zusammensetzung der Kosten von total Fr. 2'635.– ni cht ausgewiesen ist, kann der Klägerin, obschon der Beklagte drei von elf behaupteten Englisch-Lektionen anerkannte, auch i n
diesem Umfang keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Die provisori- sche Rechtsöffnung i st nämli ch nur zu erteilen, soweit die Forderung der Klägerin durch die vorgelegten Urkunden in jeder Hinsicht ausgewiesen ist. Dies ist nach dem Ausgeführten nicht der Fall. Die Klägerin ist mit ihrer Forderung damit auf den ordentlichen Prozessweg zu verweisen (P ETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 128 und S. 326 f.). Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist im Sinne von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO aufzuheben und das Rechts- öffnungsbegehren der Klägerin abzuweisen. 9. Abschliessend ist noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das ersti nstanzli che Verfahren zu entschei den. Nach erfolgter Korrektur des erstinstanzlichen Urteils wird das provisorische Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen, weshalb die unangefochten auf Fr. 300.– festgesetzten Gerichtskosten der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Überdies ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezah- len.
III. 1. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist sodann i n Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28). Die Klägerin entgeht der Kostenfolge nicht dadurch, dass sie sich im Rechtsmittelverfahren eines Antrags enthält (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zü- rich 2013, Rz 1564). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher aus- gangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Überdies ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 500.–
zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1-4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 1. Oktober 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
" 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Horgen, Zahlungsbefehl vom 18. September 2013, wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festge se tzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 540.– zu bezahlen." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 450.– zu er- setzen. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 540.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 16. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Smokvi na
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