Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140140-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider , Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 10. Dezember 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 1. September 2014 (EB140176-D)
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil der Vorinstanz vom 1. September 2014 wurde der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 5. Februar 2014) defini- tive Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbeiträge der Monate Juli 2012 bis Februar 2013 (vgl. Urk. 2) in der Höhe von Fr. 6'092.– nebst 5% Zins seit 1. Februar 2014 bis 31. März 2014 auf dem Betrag von Fr. 9'858.– sowie für Zins zu 5% auf dem Betrag von Fr. 6'092.– seit 1. April 2014 erteilt (Urk. 15). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 rechtzeitig Beschwerde mit fol- genden Anträgen (Urk. 14 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. September 2014 sei aufzuheben, und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuch- stellerin/Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2014 sei abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zu Las- ten der Beschwerdegegnerin." 2. Der Gesuchsgegner hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert Frist geleistet (vgl. Urk. 19 und Urk. 21). Mit Eingabe vom 19. November 2014 (Urk. 25) erstattete die Gesuchstellerin innert der ihr mit Verfügung vom 14. No- vember 2014 angesetzten Frist (Urk. 22) ihre Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners. II. 1. Die Gesuchstellerin stützt ihr Begehren um definitive Rechtsöffnung auf Dis- positiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils der hiesigen Kammer vom 3. Januar 2014 betref- fend Eheschutz (Urk. 3/1). Die genannten Dispositiv-Ziffern lauten wie folgt:
"1. Der Beklagte wird unter Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − je Fr. 1'300.– für jedes Kind rückwirkend vom 1. Juli 2012 bis 28. Februar 2013, zahlbar bis spätestens 31. Januar 2014, − Fr. 1'300.– für den Sohn D._____ und Fr. 1'500.– für die Tochter C._____ ab 1. März 2013. Die rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge sind bis 30. Juni 2014 vollum- fänglich zu bezahlen. Die künftigen Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezah- len: − Fr. 1'950.– rückwirkend vom 1. Juli 2012 bis 28. Februar 2013, zahlbar bis spätestens 31. Januar 2014, − Fr. 1'820.– pro Monat ab 1. März 2013 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge sind bis 30. Juni 2014 vollumfänglich zu bezahlen. Die künftigen Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats." Die Dispositiv-Ziff. 1 – 3, Ziff. 6 sowie die Dispositiv-Ziff. 8 – 11 des Urteils vom 5. August 2013 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf, welcher dem vorgenannten Berufungsverfahren zugrunde liegt, blieben unangefochten, weshalb im obergerichtlichen Entscheid deren Rechtskraft vor- gemerkt wurde. Dispositiv-Ziff. 6 des bezirksgerichtlichen Urteils lautet wie folgt: "6. Allfällige vom Beklagten an die Klägerin in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht geleistete Akonto- zahlungen für den Zeitraum ab 1. Juli 2012 sind bei entsprechendem Nachweis an die festge- setzten Unterhaltsbeiträge anzurechnen."
kenden Unterhaltsbeiträge bezahlt werden müsse, auch nicht der Begründung im Eheschutzurteil zu entnehmen sei, könne nicht gesagt werden, welcher Betrag geschuldet sei. Jedenfalls seien für die rückwirkenden Beiträge nicht die im Urteil genannten Beträge geschuldet. Andernfalls wäre der Vorbehalt der Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen sinnlos. Mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung könne gestützt auf ein solches Urteil keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden (BGE 135 III 315, 319 Erw. 2.4.). 6. Der eben geschilderte Bundesgerichtsentscheid ist vorliegend einschlägig: Gemäss der unangefochten gebliebenen Dispositiv-Ziff. 6 des erstinstanzlichen Eheschutzurteils werden allfällige vom Beklagten (vorliegend vom Gesuchsgeg- ner) an die Klägerin (vorliegend die Gesuchstellerin) in Erfüllung seiner Unter- haltspflicht geleisteten Akontozahlungen für den Zeitraum ab 1. Juli 2012 bei ent- sprechendem Nachweis an die festgesetzten Unterhaltsbeiträge angerechnet. In Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils der hiesigen Kammer vom 3. Januar 2014 wird der Vorbehalt "unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen" erneut gemacht, nicht hingegen in Dispositiv-Ziff. 2. Dieser Vorbehalt wäre indes gar nicht nötig gewe- sen, nachdem einerseits wie erwähnt Dispositiv-Ziff. 6 des erstinstanzlichen Ehe- schutzurteils nicht angefochten wurde und weil andererseits aufgrund der Formu- lierung "an die festgesetzten Unterhaltsbeiträge" in Dispositiv-Ziff. 6 davon auszu- gehen ist, dass sich die Anrechnung sowohl auf Ehegatten- als auch auf Kin- derunterhaltsbeiträge bezieht. Sodann weist der Gesuchsgegner zu Recht darauf hin, dass sich auch der Begründung nicht entnehmen lässt, wie hoch der Betrag ist, welcher für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge bezahlt werden muss (Urk. 14 S. 6). Folglich entsprechen vorliegend die in den Dispositiv-Ziff. 1 und 2 festgelegten Geldbeträge nicht der zu zahlenden Schuld, weshalb mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung in bestimmter Höhe gestützt auf die genannten Dis- positiv-Ziff. 1 und 2 für die geltend gemachten ausstehenden Unterhaltsbeiträge der Monate Juli 2012 bis Februar 2013 keine definitive Rechtsöffnung erteilt wer- den kann. 7. Somit ist in Gutheissung der Beschwerde das Gesuch um Erteilung der defi- nitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rümlang-
Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 5. Februar 2014) für den Betrag von Fr. 6'092.– nebst 5% Zins seit 1. Februar 2014 bis 31. März 2014 auf dem Betrag von Fr. 9'858.– sowie nebst 5% Zins auf dem Betrag von Fr. 6'092.– seit 1. April 2014 ab- zuweisen. III. 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu entscheiden. 2. Da die Gesuchstellerin vollumfänglich unterliegt, ist ihr die von der Vorinstanz auf Fr. 300.– festgesetzte und bezüglich ihrer Höhe unangefochten gebliebene Spruchgebühr von Fr. 300.– für das erstinstanzliche Verfahren vollum- fänglich aufzuerlegen. Der vor Vorinstanz unvertretene Gesuchsgegner hat keine zu entschädigenden Kosten bzw. Umtriebe geltend gemacht. Entsprechend ist ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Die Gesuchstellerin hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Demgemäss sind für das vorinstanzliche Verfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Überdies ist sie zu verpflichten, dem im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretenen Ge- suchsgegner gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1, § 9, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine angemesse Parteientschädigung von Fr. 650.– zu- züglich 8% Mehrwertsteuer, mithin Fr. 702.–, zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 1. September 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 5. Februar 2014) wird abgewiesen." 2. Die erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 300.– wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss von Fr. 450.– zu ersetzen. 6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 702.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 25 und 26, sowie an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'092.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Dezember 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Freiburghaus
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