Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140138-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 7. Oktober 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1, 2 vertreten durch Gemeindesteueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. August 2014 (EB141009-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 27. August 2014 (Urk. 9) erteilte die Vorinstanz den Gesuch- stellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich ... (Zahlungsbefehl vom 23. April 2014) definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'772.75 nebst Zins zu 4.5 % seit 23. April 2014 sowie für Fr. 644.–. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner und Beschwerdefüh- rer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt; der Antrag der Gesuchsteller auf Parteient- schädigung wurde abgewiesen. 1.2. Hiergegen wandte sich der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 (Urk. 8) innert der Beschwerdefrist (vgl. Urk. 6b) an die Beschwerdeinstanz und beantragte was folgt: " Die Vollstreckung der Betreibung Nr. ... sei bis am 30. Oktober 2014 aufzuschieben." Der Aufschub der Vollstreckbarkeit eines erstinstanzlichen Rechtsöffnungsent- scheides ist lediglich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens möglich (vgl. Art. 325 Abs. 2 ZPO), was dem Gesuchsgegner, welcher Jurist ist, bei Einrei- chung seiner Eingabe bewusst gewesen sein muss. Aus diesem Grund ist die Eingabe des Gesuchsgegners vom 2. Oktober 2014 als Beschwerde entgegen- zunehmen. 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. 3. Da auf die Beschwerde des Gesuchsgegners - wie sogleich zu zeigen sein wird - nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzule- gen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine oder un- genügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 5.1. Der Gesuchsgegner stellt den angefochtenen Entscheid grundsätzlich nicht in Frage und beantragt weder Aufhebung noch Abänderung desselben. Insbe- sondere macht er nicht geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festge- stellt. Er macht lediglich geltend, die geschuldete Summe erst Ende Oktober 2014 bezahlen zu können, und strebt daher einen Vollstreckungsaufschub an. 5.2. Die Beschwerde des Gesuchsgegners genügt damit den vorstehend wie- dergegebenen Voraussetzungen klar nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5.3. Mit dem heutigen Entscheid wird das prozessuale Gesuch des Gesuchs- gegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist ent- sprechend abzuschreiben. 6.1. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen. 6.2. Den Gesuchstellern ist für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Zürich, 7. Oktober 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic versandt am: se