Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140137-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 5. November 2014
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 6. August 2014 (EB140304-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 6. August 2014 erteilte die Vorinstanz den Klägern und Beschwerdegegnern (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Embrachertal (Zahlungsbefehl vom 19. August 2013) gestützt auf den Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 vom 16. Januar 2012 und die Schlussrechnung vom 12. März 2012 definitive Rechts- öffnung für Fr. 6'134.55 nebst Zinsen zu 4.5% seit 15. August 2013, für Fr. 173.70 Zins, für Fr. 363.45 bis 14. August 2013 aufgelaufener Zins und für Fr. 73.– Be- treibungskosten sowie Kosten- und Entschädigung gemäss Dispositivziffern 2 bis 4 (Urk. 17 = Urk. 20). b) Mit undatierter Eingabe, eingegangen am 26. September 2014, erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) rechtzeitig (Urk. 18) Beschwerde mit dem Antrag, ihm sei die Verfügung vom 10. Juni 2014 (Urk. 4) nochmals nach Dänemark zuzustellen, damit er entsprechend darauf reagieren könne (Urk. 19). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. a) Der Beklagte rügt in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 19). Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 setzte ihm die Vorinstanz eine Frist von zehn Tagen an, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Kläger Stellung zu nehmen (Urk. 4). Nach erster erfolgloser Zustellung (Urk. 6) nahm der Beklagte die Verfügung vom 10. Juni 2014, welche ihm per Gemeindeammann zugestellt wurde (Urk. 7), am 26. Juni 2014 entgegen (Urk. 8). Fehl geht daher seine Behauptung, er habe die Verfügung nicht erhalten, da er sich zu besagter Zeit nicht in der Schweiz aufge- halten habe (Urk. 19). Sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit nicht ver- letzt.
b) Im Übrigen setzt sich der Beklagte in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich mit keinem Wort auseinander. Die Beschwer- de erweist sich als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Kläger oder eine Stellungnahme der Vor- instanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 4. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Klägern für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, an den Beklagten auf dem Rechtshilfeweg, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'134.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. November 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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