Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140114-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffi tz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur . G. Kenny
Urteil vom 11. Dezember 2014
i n Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. August 2014 (EB140207-G)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien si nd juri sti sche Personen. D i e Gesuchstelleri n und Be- schwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) bietet Dienstleistungen (Support und Wartung) im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung an, während die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) im Bereich der Audiotechnik tätig ist. 2. Die Parteien standen sich vor der Vori nstanz in einem Rechtsöff- nungsverfahren gegenüber. Die Gesuchstellerin verlangte die provisorische Rechtsöffnung über einen Betrag von Fr. 4'536.– nebst Zi ns zu 5 % seit 10. Janu- ar 2014. Sie stützte sich dabei auf einen inzwischen gekündigten Wartungs- und Supportvertrag, den sie mit der Gesuchsgegnerin abgeschlossen hatte (Urk. 2. S. 1, Urk. 17 S. 1). Die Gesuchsgegnerin setzte sich gegen die Erteilung der Rechtsöffnung zur Wehr. Sie machte dabei hauptsächlich geltend, sie schulde der Gesuchstellerin nichts mehr; vielmehr hätte sie ein Guthaben bei dieser und eine allfällige Forderung der Gesuchstellerin sei durch Verrechnung bereits unterge- gangen (Urk. 12 S. 1 ff.). Die Vori nstanz folgte dem Standpunkt der Gesuchsgeg- nerin und wies das Rechtsöffnungsbegehren mit Urteil vom 15. August 2014 kos- tenfällig ab, das Dispositiv des angefochtenen Entscheids lautet wie folgt (Urk. 18 S. 7): " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 30. April 2014, wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 3. Die Gerichtskosten werden der gesuchstellenden Partei auferlegt. 4. Die Gerichtskosten werden mit dem von der gesuchstellenden Partei geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 300.– verrechnet. 5. Die gesuchstellende Partei wird verpflichtet, der gesuchsgegnerischen Partei eine Parteientschädigung von CHF 850.– (8 % MwSt darin ent- halten) zu bezahlen. [ ... Schriftliche Mitteilung, Rechtsmittel Beschwerde, kein Fristenstillstand.]"
Verweise auf frühere Eingaben genügen diesen Anforderungen zum vornherein ni cht. Die Beschwerdeinstanz ist dabei nicht verpflichtet, von sich aus den ganzen angefochtenen Entscheid auf Korrektheit zu überprüfen. Die Pflicht, das Recht von Amtes wegen richtig anzuwenden, bleibt davon aber unberührt. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO herrscht schliesslich ein grundsätzlich umfassendes Noven- verbot, sowohl für echte als auch unechte Noven. Neue rechtliche und normative Vorbringen sind aber zulässig (statt vieler: Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Freiburghaus/Af- heldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO, je m.w.H.). III. 1.1. Streitgegenständlich ist vorliegend der zwischen den Parteien am 20./21. Oktober 2009 abgeschlossene Wartungs- und Supportvertrag (Urk. 4/1 [nachfolgend Vertrag]). Die Gesuchstellerin verpflichtete sich in diesem haupt- sächlich, die Hard- und Software der Gesuchsgegnerin zu überwachen, bei der Gesuchsgegnerin vor Ort die nötigen Wartungsarbeiten vorzunehmen, den Sys- temmanager der Gesuchsgegnerin zu i nstrui eren und telefoni sch Auskünfte zu er- teilen (Urk. 4/1 S. 8 f. und S. 12). Die Pflichten der Gesuchstellerin si nd i n vorlie- gendem Verfahren nicht umstritten. Streitig sind aber die Kosten bzw. die Pflich- ten der Gesuchsgegnerin. Diesbezüglich ist im Vertrag zunächst Folgendes fest- gehalten (Urk. 4/1 S. 2): "3. Gebühren, Zahlungsbedingungen 3.1 Die Gebühren sind in den Beilagen zum Kundendienstvertrag festgelegt. Sie verstehen sich exk l. Mehrwertsteuer. 3.2 A._____ ist berechtigt, die Gebühren unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von 6 Mona- ten, jeweils auf Ende Jahr zu erhöhen. 3.3 Der Kunde hat die Gebühren halbjährlich im Voraus zu bezahlen und zwar netto innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum. 3.4 Die Gebühren für Leistungen, die nicht im Kundendienstvertrag eingeschlossen sind, werden gemäss dem jeweils gültigen Kundendiensttarif, aufgrund eines vom Kunden geprüften und visierten Tätigk eitsrapportes, separat in Rechnung gestellt."
Im Anhang II zum Wartungs- und Supportvertrag (nachfolgend Anhang II) ist unter dem Titel "Kostenzusammenstellung" Folgendes aufgeführt (Urk. 4/1 S. 12 [eingescannt aus den Akten]):
Die Parteien haben also als "Pos. 1" eine Grundpauschale von Fr. 1'500.– pro Jahr vereinbart sowie von den verschiedenen Varianten für die Systemwar- tung unter "Pos. 2" die Variante 12 Tage, verbunden mit Kosten in der Höhe von Fr. 15'300.– pro Jahr, ausgewählt. Der Vertrag wurde von der Gesuchsgegnerin fristgerecht per Ende März 2014 gekündigt. Seit Juli 2013 bezog sie keine Dienst- leistungen der Gesuchstellerin mehr. Gestützt auf die vertragliche Vorleistungs- pflicht der Gesuchsgegnerin verlangt die Gesuchstellerin Rechtsöffnung für die vereinbarten Pauschalbeträge pro rata für die Monate Januar bis März 2014. 1.2. Die Vori nstanz erwog zu dieser Aktenlage zusammengefasst, dass die Gesuchstellerin ihr Rechtsöffnungsbegehren auf einen zweiseitigen Vertrag stütze, der grundsätzlich als provisorischer Rechtsöffnungstitel qualifiziert werden könne (Urk. 21 S. 3 f. Ziff. III.). Sie prüfte in der Folge den betreffenden Vertrag, insbesondere den zweitletzten Absatz der hiervor abgebildeten Kostenzusam-
menstellung, und kam zum Schluss, es sei glaubhaft, dass bei Vertragsbeendi- gung von der Gesuchsgegnerin noch nicht bezogene, aber bereits bezahlte Leis- tungen zurückzuvergüten seien beziehungsweise verrechnet werden könnten. Sinngemäss schloss die Vori nstanz daraus, dass es der Gesuchsgegnerin gelun- gen sei, eine verrechenbare Gegenforderung glaubhaft zu machen, weshalb die provi sori sche Rechtsöffnung ni cht gewährt werden könne (Urk. 21 S. 5 f. Ziff. 5). 1.3. Die Gesuchstellerin macht i n i hrer Beschwerde si nngemäss und zu- sammengefasst geltend, die Gesuchsgegnerin sei vorleistungspflichtig gewesen. Sie habe daher die Gebühren gemäss dem streitgegenständlichen Vertrag unab- hängig von der tatsächlichen Leistung der Gesuchstellerin bezahlen müssen. In- dem die Vori nstanz aber dennoch die Einwendung, die Gesuchstellerin habe kei- ne Leistungen mehr erbracht, berücksichtigt habe, habe sie die Grundsätze der "Basler Rechtsöffnungspraxis" und damit Art. 82 SchKG verletzt. Im weiteren ha- be die Vori nstanz zur Prüfung, ob di e Ei nwendungen der Gesuchsgegnerin als glaubhaft zu qualifizieren seien, den streitgegenständlichen Vertrag ausgelegt. Damit habe sie ihre Kompetenzen überschritten, denn die Vertragsauslegung sei dem Sachrichter im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Zudem sei die Auslegung der Vori nstanz auch materiell unzutreffend. Schliesslich kritisiert die Gesuchstelle- rin, dass die Vori nstanz sinngemäss eine Verrechnung zugelassen habe, obwohl die Verrechnungsforderung nicht in liquider Form belegt sei (Urk. 20 S. 4 ff. Ziff. 8 ff.). 1.4. Die Beschwerdegegnerin hält dem si nngemäss und zusammenge- fasst entgegen, sie sei nur bezüglich eines Teilbetrages vorleistungspflichtig ge- wesen. Weiter führt sie aus, selbst wenn sie vorleistungspflichtig gewesen wäre, sei die betreffende Forderung durch Verrechnung getilgt worden. Die Vori nstanz sei verpflichtet gewesen, gewisse materiellrechtliche Fragen zu prüfen, und habe diese Fragen auch richtig entschieden (Urk. 29 S. 2 ff.). 1.5. In tatsächlicher Hinsicht blieb unbestritten, dass der streitgegen- ständliche Vertrag frist- und formgerecht per Ende März 2014 gekündigt worden ist (Urk. 20 S. 3 Ziff. 6) und die Gesuchsgegnerin seit Juli 2013 keine Dienstleis- tungen der Gesuchstellerin mehr i n Anspruch genommen hat (Urk. 12 S. 2).
die vereinbarte Grundpauschale verwiesen, eine Vorleistungspflicht für die auf Annahmen beruhende Vergütung für die Systemwartung sei nicht vereinbart wor- den (Urk. 29 S. 3 Ad 8.). Der Vertrag sei von der Gesuchstellerin verfasst worden, weshalb Unklarheiten zu ihren Lasten auszulegen seien. Aufgrund der Unklarheit des genannten Verweises sei davon auszugehen, dass sich die Gesuchsgegnerin nicht zum Bezug von Leistungen verpflichtet habe, zumal diesfalls die Vereinba- rung eines Fixbetrages (Basispauschale) und eines variablen Betrags (auf einer Annahme basierend) keinen Sinn gemacht hätte (Urk. 29 S. 4 Ad 9.). 3.3. Zwischen den Parteien besteht damit Einigkeit, dass mit dem Ver- weis in Ziff. 3.3 des Vertrags die halbjährlich im Voraus zu bezahlenden Gebüh- ren im ersten Absatz unter dem Titel "Kostenzusammenstellung" des Anhangs II konkretisiert sind. Weder aus dem Inhalt und dem Wortlaut dieses Absatzes noch aus dem Inhalt und dem Wortlaut der Ziff. 3 des Vertrages wird ersichtlich, wieso die in Ziff. 3.3 des Vertrages festgelegte Vorleistungspflicht nur für die Grundpau- schale gelten sollte und ni cht für di e Systemwartung, insbesondere da am Ende des betreffenden Absatzes der Gesamtbetrag ohne jegliche weitere Anmerkun- gen und Hinweise wie beispielsweise "maximal" festgehalten wird. Soweit die Ge- suchsgegnerin damit argumentiert, eine Unterscheidung rechtfertige sich, da ein Fixbetrag und ein variabler Betrag vereinbart worden seien, lässt sich diese Ar- gumentation nicht auf den Vertragstext abstützen, da aus diesem keine Hinweise auf die Variabilität des Betrages von Fr. 15'300.– pro Jahr für die Systemwartung ersichtlich si nd, wurde doch ausdrücklich die Zahl von 12 Tagen festgehalten bzw. diese als eine von mehreren vorformulierten Varianten von Arbeitstagen ge- wählt (vgl. E. III. 1.1. hiervor und Urk. 4/1 S. 12). Hinzu kommt, dass die Ge- suchsgegnerin selber im vorinstanzlichen Verfahren ausführte, grundsätzlich zum Bezug von zwölf Arbeitstagen à 8,5 Stunden zu je Fr. 150.–, also insgesamt Fr. 15'300.–, verpflichtet zu sein (Urk. 12 S. 2 oben), bzw. an anderer Stelle wohl davon ausging, Akontozahlungen leisten zu müssen, die definitionsgemäss im Voraus zu entri chten si nd (Urk. 14/6 S. 2 oben). Weiter wird zwar in Ziff. 3.4 des Vertrages festgehalten, dass Gebühren für Leistungen, die nicht im Kunden- dienstvertrag eingeschlossen sind, separat i n Rechnung gestellt werden, mi thi n für diese Leistungen keine Vorleistungspflicht besteht. Da aber die vorliegend
umstrittene Systemwartung Gegenstand des Vertrages ist, kommt Ziff. 3.4 nicht zur Anwendung. 3.4. Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass die Gesuchstellerin gemäss Ziff. 3.1 und 3.3 des Vertrages in Verbindung mit Anhang II während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet war, für Wartungs- und Supportkosten insge- samt Fr. 16'800.– pro Jahr zuzüglich der Mehrwertsteuer halbjährlich vorschüssig zu bezahlen, bzw. aufgrund der Kündigung des Vertrags per 31. März 2014 ver- pflichtet war, für die ersten drei Monate des Jahres 2014 pro rata temporis Fr. 4'200.– zuzüglich Mehrwertsteuer vorschüssig zu bezahlen. Es liegt damit ein Ti- tel vor, der zur Erlangung der provisorischen Rechtsöffnung berechtigt. 4.1.1. Der Rechsöffnungsbeklagte kann die provisori sche Rechtsöffnung abwehren, indem er im Rechtsöffnungsverfahren glaubhaft macht, über eine ver- rechenbare Gegenforderung zu verfügen, und mit dieser Forderung die Verrech- nung erklärt (BSK SchKG I-Staehelin Art. 82 N 93 f.) . Es genügt aber entgegen der Beschwerdegegnerin nicht (vgl. Urk. 29 S. 4 Ad 9), wenn die die Verrech- nungsforderung begründenden Tatsachen ni cht offensi chtli ch haltlos si nd, diese müssen vielmehr glaubhaft gemacht werden. Als glaubhaft in diesem Sinne sind Tatsachen dann zu qualifizieren, wenn di e betreffenden Behauptungen i n si ch selbst, aber auch untereinander nicht widersprüchlich sind, mit den verfügbaren Belegen in Einklang stehen und so ein stimmiges und nachvollziehbares Gesamt- bild entsteht. Nicht glaubhaft gemacht ist hingegen ein Sachverhalt, wenn bloss eine unbestimmte Möglichkeit besteht, dass dieser der Realität entspricht. 4.1.2. Im Rechtsöffnungsverfahren gilt nur i n Bezug auf di e Prüfung des Vorliegens eines gültigen Rechtsöffnungstitels der Untersuchungsgrundsatz. Wie aus der Nichterwähnung des Rechtsöffnungsverfahrens in Art. 255 ZPO hervor- geht, gilt der Untersuchungsgrundsatz bezüglich der weiteren Umstände im Rechtsöffnungsverfahren nicht. Es ist damit grundsätzlich Sache der Parteien, das Tatsächliche durch substantiierte Behauptungen und Bestreitungen in den Prozess einzubringen und zu belegen. Da die Gesuchsgegnerin die Verrechnung in den Prozess eingebracht hat und sie damit die Rechtsöffnung abwenden will, liegt die betreffende Behauptungslast bei ihr.
4.2. Im Anhang II wird festgehalten, dass nicht beanspruchte Präsenzzei- ten Ende Jahr gutgeschrieben und auf das Folgejahr übertragen werden (vgl. E. III. 1.1. hiervor und Urk. 4/1 S. 12). Eine ausdrückliche Regelung, was mit ei- nem allfälligen Zeitguthaben bei Vertragsbeendigung geschieht, enthält der Ver- trag unbestrittenermassen nicht (Urk. 4/1 S. 4 f. Ziff. 12 f., Urk. 12 S. 2 unten, Urk. 29 S. 4 Ad 9.). Die Gesuchstellerin versteht diese Klausel dahingehend, dass mit Beendigung des Vertrages ein allfälliges Zeitguthaben verfällt. Sie stützt sich dabei auf die Auslegung des Wortes "Folgejahr" und argumentiert, aus der Ver- wendung dieses Wortes ergebe sich, dass bei Vertragsbeendigung ein Zeitgutha- ben verfalle, weil es diesfalls kein Folgejahr gebe (Urk. 17 S. 3 f.). Wieso die Aus- legung, dass "Folgejahr" in diesem Zusammenhang "Vertragsfolgejahr" bedeutet, zwingend ist, wird weder von der Gesuchstellerin dargelegt noch aus den Akten ersichtlich. Die Frage kann aber offengelassen werden, weil selbst für den Fall, dass die Auslegung von "Folgejahr" so wie von der Gesuchstellerin vorgenommen korrekt ist, weder von der Gesuchstellerin erläutert wird noch aus den Akten er- sichtlich ist, wieso es diesfalls zwingend zum ersatzlosen Verfall des Guthabens kommen muss. Die Gesuchsgegnerin hingegen nimmt den Standpunkt ein, der Vertrag enthalte ni cht nur kei ne ausdrückli che, sondern auch kei ne durch Ausle- gung zu ermittelnde Regelung, was mit nicht beanspruchten Präsenzzeiten bei Vertragsbeendigung geschehe. Der Vertrag müsse daher vom Gericht dahi nge- hend ergänzt werden, dass die nicht beanspruchten Zeitguthaben zurückzuvergü- ten seien (Urk. 29 S. 4 Ad 9.). Da der Auslegung der Gesuchstellerin nicht gefolgt werden kann bzw. der Gesuchsgegnerin zuzustimmen ist, dass sich dem Vertrag zumindest aufgrund der vorliegenden Aktenlage auch durch Auslegung keine ein- deutige Regelung über das Schicksal nicht beanspruchter Präsenzzeiten im Falle der Vertragsbeendigung entnehmen lässt, ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. 4.3. Grundsätzli ch i st i n solchen Fällen zur Lückenfüllung zunächst auf das dispositive Gesetzesrecht abzustellen. Vorliegend enthält das Gesetz aber unabhängig davon, ob der Vertrag als Nominatvertrag (Auftrag, Werkvertrag) oder als Innominatvertrag ("Dauerwerkvertrag", Kombinationsvertrag aus Auftrag und Werkvertrag oder als Vertrag eigener Art) qualifiziert wird, keine einschlägige Re- gelung.
4.4. Der Vertrag muss daher, wie von der Gesuchsgegnerin zutreffend vorgetragen (Urk. 29 S. 4 Ad 9.), durch das Gericht ergänzt werden. Es muss dem Vertrag eine Regelung hinzufügen, die vernünftige, redliche und faire Ver- tragsparteien getroffen hätten, wenn sie die Lücke bereits bei Vertragsschluss hätten schli essen wollen (Gauch/Schluep/Schmi d, OR AT, B d . I,10. A., Zürich 2014, S. 316 ff., insbesondere S. 318 f. Rz 1256 ff.). Soweit die Gesuchstellerin zur Begründung der von ihr geforderten gerichtlichen Vertragsergänzung argu- mentiert, sie hätte sich nicht zum Bezug von Dienstleistungen während zwölf Ta- gen verpflichtet, sondern sozusagen einen "Tarif" pro Tag vereinbart, und es sei in der Folge ihr überlassen gewesen, wie stark sie die Gesuchstellerin in An- spruch nehme (Urk. 29 S. 4 Ad 9 f.), kann dieser Argumentation nicht gefolgt wer- den. Wi e unter E. III. 3.3. hiervor dargelegt, wurde i m Anhang II zwar tatsächli ch der Tarif für "5-12 Tage" festgelegt, aber auch ausdrücklich die Anzahl Tage zu diesem Tarif, nämlich zwölf, (vgl. die Abbi ldung i n E. III. 1 .1. hiervor und Urk. 4/1 S. 12). Den nachfolgenden Erwägungen ist daher zugrunde zu legen, dass die Gesuchsgegnerin verpflichtet war, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand der Gesuchstellerin zwölf Tage à 8.5 h zu Fr. 150.– (zzgl. MwSt.) zu bezahlen, mi thi n eine Mindestpauschale für effektive Einsätze, gemindert durch die Übertragungs- möglichkeit auf das Folgejahr, vereinbart worden war. Aus der Kostenzusammen- stellung im Anhang II geht sodann hervor, dass je grösser die Mindestpauschale bemessen ist, desto geringer der Stundenansatz ausfällt, also eine Art Mengen- rabatt gewährt wird (vgl. die Abbildung in E. III. 1 .1. hiervor und Urk. 4/1 S. 12). Wäre die Gesuchstellerin im Fall der Vertragsbeendigung verpflichtet, die nicht bezogenen Stunden vollumfänglich zurückzuerstatten, käme die Gesuchsgegne- rin in den Genuss eines aufgrund der Menge der bezogenen Dienstleistungen nicht gerechtfertigten "Mengenrabatts". In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Gesuchsgegnerin den Vertrag mit relativ kurzer Frist von sechs Monaten kündigen konnte (Urk. 4/1 S. 4 Ziff. 12.2). Sie lief mithin nicht Ge- fahr, über lange Zeit an einen für sie nachteiligen Vertrag gebunden zu sein. Dar- über hi naus stünde eine vollumfängliche Rückerstattungspflicht auch i n ei nem gewi ssen Spannungsverhältni s zur erwähnten Kündi gungsfri st von sechs Mona- ten, da dies im vorliegenden Fall der Kündigung im September 2013 per 31. März 2014 in finanzieller Hinsicht einer Verkürzung der Kündigungsfrist um nahezu drei
Monate gleichkommen würde. Die gerichtliche Ergänzung einer vollumfänglichen Rückerstattungspflicht der Gebühren für nicht bezogene Leistungen ist daher ni cht angezeigt. Damit steht aber nicht fest, dass der Vertrag nicht zu ergänzen ist. So wäre es durchaus denkbar, diesen mit einer teilweisen Rückerstattungspflicht oder mit einer Verpflichtung, gewisse Dienstleistungen auch nach Ablauf des Vertrages zu erbringen, zu ergänzen. Eine solche Ergänzung kann im vorliegenden Fall nicht abstrakt nur anhand des Vertrages vorgenommen werden, sondern es müssen dabei auch die tatsächlichen Umstände berücksichtigt werden, wie beispielsweise die wirtschaftlichen Umstände, aufgrund derer der erwähnte "Mengenrabatt" ge- währt wird, oder die Branchenüblichkeit. Diesbezüglich fehlen aber jegliche Be- hauptungen und auch den Akten kann ni chts entnommen werden. Ei ne entspre- chende Vertragsergänzung kann daher aufgrund der fehlenden tatsächlichen Grundlagen in vorliegendem Verfahren ni cht geprüft werden. Im Ergebnis ist es der Gesuchsgegnerin somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie über eine Verrechnungsforderung verfügt. Ob die Zeitguthaben, so wie von der Ge- suchstellerin behauptet, mit Beendigung des Vertrages verfallen, auch nach Be- endigung des Vertrages bezogen werden können oder in gewissem Umfang zu- rückerstattet werden müssen, kann an dieser Stelle nicht geklärt werden; diese Frage ist gegebenenfalls in einem ordentlichen beziehungsweise vereinfachten Verfahren zu beantworten. 5. Insgesamt erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als be- gründet. Es muss daher geprüft werden, ob die Sache spruchreif und dement- sprechend neu zu entscheiden ist oder eine Rückweisung an die Vori nstanz erfol- gen muss (Art. 327 Abs. 3 ZPO). 6.1. Die Vori nstanz hat die Voraussetzung zur Gewährung der provisori- schen Rechtsöffnung aufgrund eines zweiseitigen Vertrages richtig dargestellt, korrekt geprüft und danach zutreffend festgehalten, dass aufgrund des streitge- genständlichen Vertrages grundsätzlich die provisorische Rechtsöffnung gewährt werden könne (Urk. 21 S. 3 f. Ziff. II. 1. f., vgl. auch E. III. 3.1. und 3.4. hiervor). Auf di ese Ausführungen i st zunächst zu verwei sen. Da das seitens der Gesuchs-
gegnerin gegen die Gewährung der Rechtsöffnung Vorgebrachte nicht zutreffend ist, ist ein neuer Entscheid zu fällen und die provisorische Rechtsöffnung zu ge- währen. 6.2. Die Gesuchstellerin verlangte vor der Vori nstanz Zins seit dem 10. Januar 2014. Sie machte geltend, dass gemäss Ziff. 3.3 des Vertrags Rech- nungen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu begleichen seien (Urk. 17 S. 1, Urk. 4/1 S. 2 Ziff. 3.3). Da die betreffende Rechnung vom 10. Dezember 2013 datiere, sei ab 10. Januar 2014 Zins geschuldet. Diese Argumentation er- weist sich als zutreffend (vgl. zum verabredeten Verfalltag: Gauch/Schlu- ep/Schmid, a.a.O., Bd. II, S. 125 Rz 2712 f.). Wieso sie hernach beschwerdewei- se Zins seit dem 10. Dezember 2013 verlangt, erläutert sie nicht (Urk. 20 S. 2). Der Zins ist daher erst ab dem 10. Januar 2014 zuzuspreche n. IV. 1.1. Die Höhe der vorinstanzlichen Entschei dgebühr von Fr. 300.– wurde nicht kritisiert und ist angemessen (Art. 48 GebV SchKG). Ausgangsgemäss ist diese der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Sie wird aber aus dem Vorschuss der Gesuchstellerin bezogen, dementsprechend ist die Gesuchsgegnerin zu verpflich- ten, der Gesuchstellerin die vorinstanzliche Gerichtsgebühr zu ersetzen. 1.2. Die Vorinstanz hat der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 850.– inklusive Mehrwertsteuer zugesprochen. Da die Gesuchstellerin vor der Vori nstanz ni cht anwaltli ch vertreten war, kann i hr nicht dieselbe Entschädigung zugesprochen werden. Weil die Gesuchstellerin im vori nstanzli chen Verfahren eine pauschale Entschädigung von Fr. 500.– verlang- te, ohne diese weiter zu substantiieren, insbesondere keine besonderen Umstän- de im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO wie beispielsweise einen Verdienstaus- fall geltend machte, können i hr nur gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO ermessen- weise Fr. 100.– für i hre Auslagen zugesprochen werden. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist i n Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzule-
gen und der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen, dementsprechend ist die Ge- suchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 450.– zu ersetzen. 2.2. Weiter ist sie zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädi- gung zu bezahlen. Diese ist i n Anwendung der § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV) zu bemessen. Unter Berücksichtigung des Streitwertes, der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und des notwendigen Zeitaufwan- des ist die Entschädigung auf Fr. 750.– zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8 %, also insgesamt auf Fr. 810.– festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbe- fehl vom 30. April 2014) für Fr. 4'536.– nebst Zi ns zu 5 % seit 10. Januar 2014. 2. Die erstinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 300.– festgelegt und der Ge- suchsgegnerin auferlegt. Sie wird aus dem Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin bezogen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstelle- rin den für das erstinstanzliche Verfahren geleisteten Vorschuss von Fr. 300.– zu ersetzen. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen. 4. Die Spruchgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 450.– festgelegt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird aus dem Kostenvor- schuss der Gesuchstellerin bezogen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den für das zweitinstanzliche Verfahren geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 450.– zu ersetzen.
Züri ch, 11. Dezember 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
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