Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140096-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 12. August 2014
in Sachen
A._____,
Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____,
Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 30. Juni 2014 (EB140285-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 30. Juni 2014 hatte das Bezirksgericht Bülach (Vor- instanz) dem Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wallisellen- Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 25. März 2014) – gestützt auf den Pfändungsver- lustschein des Betreibungsamts Wallisellen vom 31. Mai 1999 – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 57'720.15 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid erteilt (Urk. 13). b) Mit Eingabe vom 19. Juli 2014 (zur Post gegeben am 21. Juli 2014, eingegangen am 22. Juli 2014) stellte der Beklagte die Gesuche (Urk. 12): "1. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde sei zu verlängern 2. Um Bewilligung unentgeltlicher Rechtspflege" c) Dem Beklagten wurde noch am 22. Juli 2014 per Telefax mitgeteilt, dass eine Erstreckung der Beschwerdefrist nicht möglich sei (Urk. 14). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Wie noch zu zeigen sein wird, kann auf Weiterungen verzichtet werden. 2. a) Wie dem Beklagten bereits mitgeteilt wurde, kann die Frist zur Einreichung einer Beschwerde nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 321 ZPO). Demgemäss ist dessen Fristerstreckungsgesuch abzuweisen. b) Der Beklagte hat das Urteil vom 30. Juni 2014 am 10. Juli 2014 entge- gengenommen (Urk. 11). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen lief demzufolge am 6. August 2014 ab (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 63 i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Innert Frist ist keine Beschwerde des Beklagten mit Anträgen und einer Begründung, weshalb das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach fehlerhaft sein soll, eingegangen (seine Eingabe vom 19. Juli 2014 stellt noch keine Beschwerde dar), weshalb das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 57'720.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. August 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: dz