Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140087-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 30. Juli 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Juni 2014 (EB140648-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 30. Juni 2014 (Urk. 12) erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2014) definitive Rechtsöffnung für Fr. 119'498.85 nebst Zins zu 4.5 % seit 14. Dezember 2012 sowie für Fr. 2'235.–. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wurde abgewiesen. 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit als "Einsprache" bezeichneter Ein- gabe vom 10. Juli 2014 (Urk. 11) rechtzeitig (vgl. Urk. 7b) Beschwerde. 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. 3. Da sich die Beschwerde des Gesuchsgegners - wie sogleich zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzule- gen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine oder un- genügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 5.1. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller gestützt auf eine rechtskräftige Verfü- gung vom 30. Oktober 2012, mit welcher der Gesuchsgegner zur Zahlung von Fr. 88'268.85 Nachsteuer betreffend Staats- und Gemeindesteuern, einer Busse von Fr. 31'230.– sowie Verfahrenskosten von Fr. 2'235.– verpflichtet worden ist
(Urk. 3/1), Rechtsöffnung erteilt. Sie hielt unter anderem fest, dass der Einwand des Gesuchsgegners, er könne die Forderung aus finanziellen Gründen nicht be- zahlen, im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu beachten sei. Die finanzielle Leis- tungsfähigkeit des Gesuchsgegners werde erst im eigentlichen Vollstreckungsver- fahren - nach allfälliger Stellung eines Fortsetzungsbegehrens durch den Ge- suchsteller - überprüft (Urk. 12 S. 2 f.). 5.2. Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerde erneut seine finanzielle Situ- ation dar und erklärt wie schon vor Vorinstanz, er könne den geforderten Betrag nicht bezahlen. Weiter beantragt er die Annullierung des Entscheids des kantona- len Steueramtes über sein Erlassgesuch vom März 2013. Damit setzt sich der Gesuchsgegner in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- der. Wie schon die Vorinstanz korrekt erwogen hat, ist es nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Schuldners abzu- klären. Liegt - wie vorliegend - ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor, so ist die Rechtsöffnung zu erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Ent- scheids getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Gesuchsgegner hat keinen dieser Einwände vorgebracht. Weiter besteht im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens auch kein Raum, die unterdessen rechtskräftige Verfügung (vgl. Urk. 3/6) über das Erlassgesuch des Gesuchsgegners aufzuheben. Hierfür hätte der Gesuchsgegner innert Frist ein Rechtsmittel gegen die betreffende Verfügung bei der zuständigen Stelle einlegen müssen. 5.3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensicht- lich unbegründet abzuweisen. 6.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 6.2. Dem Gesuchsteller ist für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 121'733.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. Juli 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic versandt am: se