Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140083-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 4. Juli 2014
in Sachen
A._____ & Co, Boutique ..., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Juni 2014 (EB140625-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 3. Juni 2014 entschied die Vorinstanz folgendermassen (Urk. 10 S. 4 f.): " 1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 24. März 2014, für Fr. 27'200.91 (entsprechend EUR. 22'336.00 zum Kurs von 1.2178) nebst Zins zu 7.37 % seit 21. März 2014, Fr. 1'838.64 (entsprechend EUR. 1'509.64 zum Kurs von 1.2179), Fr. 2'317.09 (entsprechend EUR. 1'902.67 zum Kurs von 1.2178), Fr. 530.00 (entsprechend EUR. 435.60 zum Kurs von 1.2179), Fr. 14.96 (entsprechend EUR. 12.28 zum Kurs von 1.2183), Fr. 442.23 (entsprechend EUR. 363.00 zum Kurs von 1.2183), Fr. 12.46 (entsprechend EUR. 10.23 zum Kurs von 1.2183), Fr. 1'214.18 (entsprechend EUR. 996.80 zum Kurs von 1.2181). 2. Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wird von der Gesuchstellerin be- zogen, ist ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen. 4. (Schriftliche Mitteilung.) 5. (Rechtsmittelbelehrung.)"
Als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG lag dem erstin- stanzlichen Rechtsöffnungsrichter ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 7. August 2013 vor (Urk. 10 S. 3 E. 3, Urk. 5/4, Urk. 5/11). b) Mit fristgerechter Eingabe vom 26. Juni 2014 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Beschwerde gegen das obge- nannte Urteil mit dem Antrag, die definitive Rechtsöffnung sei abzulehnen und auf den effektiv geschuldeten Betrag sei einzugehen (Urk. 9).
willigt werde (unter Hinweis auf Art. 135 ZPO). Wer aus solchen Gründen am Er- scheinen verhindert sei, habe dies dem Gericht sofort schriftlich mitzuteilen und Unterlagen einzureichen, die den Verhinderungsgrund belegen würden. Bei Krankheit oder Unfall sei unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das die Verhandlungsunfähigkeit bescheinige (Urk. 6 letzte Seite Ziff. 2). Sodann wur- de die Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Säumnis ih- rerseits aufgrund der Akten entscheiden würde (Urk. 6 1. Seite der Vorladung). Die Gesuchsgegnerin unterliess es, dem Rechtsöffnungsrichter ein Verschie- bungsgesuch zu stellen, weshalb dieser – nachdem zur Verhandlung vom 3. Juni 2014 für die Gesuchsgegnerin niemand erschienen ist (Prot. Vi S. 3) – zu Recht in Anwendung von Art. 234 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten entschieden hat (vgl. Urk. 10 S. 2 E. 1). d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung ge- langt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
Zürich, 4. Juli 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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