Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140082-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 4. Juli 2014
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch C., Inhaber der Einzelfirma C.,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Juni 2014 (EB140690-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 20. Juni 2014 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelleri n und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2014) gestützt auf ei nen zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag vom 22. April 2010 pro- visorische Rechtsöffnung für Fr. 35'869.40 nebst Zins zu 5 % seit 15. April 2014 (Urk. 12). b) Mit fristgerechter Eingabe vom 25. Juni 2014 beantragte der Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) beim Obergericht des Kantons Züri ch sinngemäss, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (Urk. 11). 2. Vorliegend ist die ans Obergericht des Kantons Züri ch gerichtete Eingabe des Gesuchsgegners vom 25. Juni 2014 als Rechtsmitteleingabe zu behandeln und somit als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmen. 3. D i e Vori nstanz hat i n i hrer Rechtsmittelbelehrung (Urk. 12 S. 4 f. Disposi- tivziffer 6) darauf hingewiesen, dass in der Beschwerdeschrift Anträge zu stellen und zu begründen seien (siehe dazu auch Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwer- deschrift des Gesuchsgegners enthält hingegen keine genügende Begründung, da sie sich nicht ausrei chend mit den Erwägungen der erstinstanzlichen Richterin im angefochtenen Urteil auseinandersetzt (vgl. Urk. 11 f.). So unterlässt es der Gesuchsgegner darzulegen, wieso entgegen den Erwägungen der Rechtsöff- nungsri chteri n die betriebene Darlehensforderung die D._____ GmbH und ni cht ihn persönlich betreffe. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 11 und 13/2 sowie einer Kopie der Urk. 13/1, und an das Bezirksgericht Züri ch, Einzelgericht Audi enz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 35'869.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 4. Juli 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc