Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140071-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter Dr. H.A. Müller sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Subotic Beschluss vom 4. Juli 2014
i n Sachen
A._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. April 2014 (EB140417-L)
Nach Eingang der Beschwerde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 6. Juni 2014 (Datum des Poststempels: 11. Juni 2014; Urk. 15) gegen das Urteil der Vorinstanz vom 30. April 2014 (Urk. 16), wo- mit diese das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdegeg- ners (fortan Gesuchsteller) abgewiesen, keine Kosten erhoben und keine Partei- entschädigungen zugesprochen hat, in der Erwägung, dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde eine Parteientschädigung fordert, wo- bei sie weder einen konkreten, bezifferten Antrag stellt (vgl. Art. 84 ZPO), noch sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach sie keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt habe, ein nachträgliches Stellen dieses Antrags im Beschwerdeverfahren aufgrund des hier geltenden Novenverbotes (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht zulässig ist, deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, es sich vorliegend rechtfertigt, umständehalber auf das Erheben von Kosten zu verzi chten, die Gesuchsgegnerin bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens auch kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung für dieses Verfahren hat, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu- zusprechen i st, unter dem Hinweis, dass für ein allfälliges Schadenersatzbegehren gegen den Gesuchsteller im Rechtsöff- nungsverfahren kein Raum besteht und ein solches folglich in einem separaten Verfahren gestellt werden müsste,
wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei ner Kopie von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Züri ch, Ei nzelgericht Audi enz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt un- ter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 4. Juli 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: se