Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 23. Mai 2014
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 15. April 2014 (EB140138-I)
Erwägungen: 1. a) Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) stellte vor Erstin- stanz mit Eingabe vom 14. März 2014 das Begehren, es sei ihm Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Volketswil (Zahlungs- befehl vom 24. Februar 2014) für Fr. 1'100.–, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte; Urk. 1 und 2/1, sinngemäss). Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses (Urk. 5) wurde der Beklagten Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren des Klä- gers Stellung zu nehmen (Urk. 6). Mit Eingabe vom 9. April 2014 kam sie dieser Aufforderung innert Frist nach (Urk. 8). Mit Urteil vom 15. April 2014 erteilte die Vorinstanz dem Kläger gestützt auf den vollstreckbaren Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes Volketswil vom 18. Dezember 2013 (Urk. 2/2 und 2/4) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Volketswil (Zahlungsbefehl vom 24. Februar 2014) für Fr. 1'100.–, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 9). b) Innert Frist erhob die Beklagte mit Eingabe vom 3. Mai 2014 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Rechts- öffnung abzuweisen (Urk. 11). c) Auf die Ausführungen der Beklagten in ihrer Beschwerdeschrift ist nach- folgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als not- wendig erweist. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin-
stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt so- wohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzli- chen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vor- gebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). b) Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 11) wurden im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens abgesehen von den Vorbringen, sie sei nicht die Schuldnerin der Forderung und somit im Rechts- öffnungsverfahren nicht passivlegitimiert und der Hund sei lediglich zum Preis von Fr. 500.– verkauft worden, erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Ebenfalls aufgrund von Art. 326 ZPO ist die erstmals einge- reichte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Uster vom 30. Dezember 2013 (Urk. 13) vorliegend nicht zuzulassen. Auch wenn auf die neu vorgebrachten Ausführungen der Beklagten im Be- schwerdeverfahren hätte eingegangen werden müssen, wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, da sie nicht bestreitet, den Urteilsvorschlag des Friedens- richteramtes Volketswil vom 18. Dezember 2013 erhalten zu haben. Sie hätte somit die Möglichkeit gehabt, diesen (ohne Begründung) schriftlich abzulehnen (vgl. Urk. 2/2 S. 2 Dispositivziffer 6), was sie jedoch unterliess, weshalb dieser nun im Sinne von Art. 211 Abs. 1 ZPO rechtskräftig und vollstreckbar ist. c) Zu betonen ist sodann, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung wei- tergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft wer- den. Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher den vollstreckbaren Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes Volketswil vom 18. Dezember 2013
(Urk. 2/2 und 2/4) nicht nochmals selber überprüfen. Sie konnte somit nicht mehr darüber befinden, ob die Beklagte Schuldnerin der geforderten Summe war oder nicht, wie dies von der Beklagten sowohl im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsver- fahren wie auch erneut im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wurde. Auch in Bezug auf die Höhe der Forderung war es ihr nicht möglich, diese erneut zu über- prüfen. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass sich die Beklagte mit dem vorinstanz- lichen Urteil inhaltlich nicht weiter auseinandersetzte. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Pra- xis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Zürich, 23. Mai 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js