Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140046-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H.A. Müller Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 9. Mai 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. März 2014 (EB140014-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 18. März 2014 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 8. November 2013), gestützt auf eine Schadener- satzverfügung der Gesuchstellerin für entgangene Beiträge vom 6. September 2011 sowie den rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 9. Mai 2012, definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'592.--; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 10 = Urk. 14). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 23. April 2014 Beschwerde er- hoben (Urk. 13). Unter Berücksichtigung von Art. 63 i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG ist die Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgt. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Ein- zelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kom- mentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Be- stand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) In der Beschwerdeschrift sind konkrete Anträge zu stellen, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Die Beschwerde- schrift des Gesuchsgegners enthält keine Rechtsbegehren. Es kann jedoch aus der Beschwerde herausgelesen werden, dass der Gesuchsgegner die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens erreichen will.
c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, es sei sein Bruder gewesen, der die AHV-Beiträge nicht bezahlt und die Firma in den Kon- kurs gebracht habe, wogegen er selber keinen Lohn erhalten und auch keine Rechnung für die AHV-Beiträge gesehen habe; er werde kämpfen, weil er nicht schuldig sei (Urk. 13). Der Gesuchsgegner macht damit geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung bestehe nicht zu Recht. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Rechtsöffnungsverfahren ein reines Vollstreckungsverfahren ist. Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kann nicht geprüft werden, ob eine Forderung zu Recht besteht; dies ist nämlich bereits im Verfahren geschehen, das zum Entscheid ge- führt hat, welcher nun zu vollstrecken ist. Es kann nur noch geprüft werden, ob der zu vollstreckende Entscheid rechtskräftig bzw. vollstreckbar ist und keine Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG erfolgt sind. Dies hat im Übrigen bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 14 Erwägung 2.2). d) Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und sie ist dem- gemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 15'592.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 400.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
Zürich, 9. Mai 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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