Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzobrerrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 1. April 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 13. März 2014 (EB130394-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 13. März 2014 wies das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 21. August 2013) – für ausstehende Unterhaltsbeiträge – für Fr. 1'474.15 nebst 5 % Zins und Fr. 100.-- Aufwandentschädigung ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wur- den zu Lasten der Gesuchstellerin geregelt (Urk. 14 = Urk. 17). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 22. März 2014 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 16 S. 6): "Aufgrund der genannten Einwände verlange ich, dass das Urteil und Verfü- gung vom 13. März 2014, Geschäfts-Nr. EB130394-K/U/br für ungültig erklärt wird, und dass das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 21. August 2013) für den Betrag von Fr. 1'088.35 nebst Zins von 5% und den Kosten für den Zah- lungsbefehl angenommen wird. Des Weiteren soll die Spruchgebühr von Fr. 200.- für die Verfügung vom 13. März 2014, Geschäfts-Nr. EB130394-K/U/br dem Gesuchsgegner oder sonst wem, jedenfalls nicht mir, auferlegt werden. Auch fordere ich für mich vom Gesuchsgegner eine angemessene Parteientschädigung. Zusätzlich stelle ich aufgrund meiner finanziellen Situation einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Beschwerde ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt (Urk. 16 S. 1). Im vorliegenden Fall, in dem die Vorinstanz ein gewöhnliches Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen hat, ist ein solches Gesuch widersinnig und wäre daher schon mangels Rechtsschutzinte- resse abzuweisen gewesen. Ohnehin aber erübrigt es sich durch den vorliegen- den Endentscheid. 3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, betrieben seien die Unter- haltsbeiträge für das Kind der Parteien für die Monate August 2012 bis August
sichtigen, in welcher der Gesuchsgegner gemäss Betreibungsprotokoll für die Monate September bis November 2012 Zahlungen von Fr. 223.--, Fr. 5.50 und Fr. 232.50 geleistet habe. Insgesamt habe die Gesuchstellerin damit Zahlungen von Fr. 12'936.85 für die fragliche Periode August 2012 bis August 2013 erhalten. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass für die gesamte fragliche Zeit Kin- derzulagen ausbezahlt worden seien – was vorliegend nicht ausgewiesen sei –, würde sich die ausgewiesene Forderung auf insgesamt Fr. 12'714.20 erhöhen (Fr. 10'914.20 + 9 x Fr. 200.--), was immer noch weniger sei, als die Gesuchstel- lerin bereits erhalten habe (Urk. 17 S. 8 f.). 4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Ein- zelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2. A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE- Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentli- chen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfah- ren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). 5. a) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie verfü- ge für den ganzen Zeitraum über einen Rechtsöffnungstitel, in welchem sich der Gesuchsgegner verpflichtet habe, den Bezug von Kinderzulagen geltend zu ma- chen. Ein Unterhaltsschuldner habe zusätzlich zum Unterhalt denjenigen Betrag zu leisten, den er als Kinderzulage von seinem Arbeitgeber einfordern könne,
auch wenn er diesen nicht beziehe. Der Gesuchsgegner schulde daher für den gesamten Zeitraum die Kinderzulagen, auch wenn er sich diese nicht habe aus- zahlen lassen. Damit erhöhe sich die Gesamtforderung auf Fr. 12'714.20. Es sei auch widersprüchlich, wenn die Vorinstanz zum Schluss komme, dass für den Zeitraum Dezember 2012 bis August 2013 keine Kinderzulagen geschuldet seien, bei den Zahlungen aber genau solche berücksichtige (Urk. 16 S. 2 f.). Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Oktober 2012, d.h. dem Rechtsöffnungstitel für die fraglichen Kinderzulagen, ist der Gesuchsgegner verpflichtet, die Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 750.-- bzw. Fr. 850.-- "zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen" zu bezahlen (Urk. 5 Disp.-Ziff. 1). In einem solchen Fall hat die unterhaltsberechtigte Partei im Rechtsöffnungsver- fahren durch Urkunde zu beweisen, dass und in welchem Umfang die unterhalts- verpflichtete Partei für die Kinderzulagen bezugsberechtigt ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, S. 205). Dies gilt umso mehr, wenn die unterhaltsverpflichtete Partei geltend macht, die Kinderzulagen wegen verweigerter Mitwirkung der un- terhaltsberechtigten Partei tatsächlich nicht bezogen haben zu können, wie dies vorliegend der Gesuchsgegner vorgebracht (Urk. 8) und die Gesuchstellerin nicht substantiiert bestritten hat (Urk. 11). Die Gesuchstellerin hat hinsichtlich des Be- zugs der Kinderzulagen im vorinstanzlichen Verfahren eine Bestätigung der Aus- gleichskasse Gärtner und Floristen vom 22. November 2012 eingereicht, wonach der Gesuchsgegner bei dieser versichert sei und Familienzulagen beziehe, wel- che an den Arbeitgeber überwiesen würden. Diese Bestätigung enthält aber auch die Einladung an die Gesuchstellerin, der Ausgleichskasse die gerichtlichen Un- terlagen zu senden, damit die Familienzulagen künftig direkt der Gesuchstellerin überwiesen werden könnten (Urk. 2/7). Weitere Urkunden zur Frage der Bezugs- berechtigung des Gesuchsgegners für Kinderzulagen hat die Gesuchstellerin nicht vorgelegt. Damit ist der Schluss der Vorinstanz, dass die Bezugsberechti- gung des Gesuchsgegners für Kinderzulagen ab Dezember 2012 nicht nachge- wiesen sei, korrekt. Es bleibt bei einer ausgewiesenen Forderung der Gesuchstel- lerin von insgesamt Fr. 10'914.20.
An diese Forderung sind die entsprechenden Zahlungen des Gesuchsgeg- ners anzurechnen. Die Gesuchstellerin macht zwar in ihrer Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe auch Zahlungen für Kinderzulagen angerechnet, welche nach ihrer Auffassung nicht ausgewiesen gewesen seien, doch substantiiert sie diese angeblich zu Unrecht berücksichtigten Zahlungen nicht weiter; sie verweist dabei einzig auf "Kontobuchung Details vom 22.03.2014" (Urk. 16 S. 3 FN 4), doch kann die entsprechende Beschwerdebeilage (Urk. 19/4) nicht berücksichtigt werden, da sie als neues Beweismittel im Beschwerdeverfahren unzulässig ist (Art. 326 ZPO; oben Erwäg. 3.b). Im Übrigen würde auch deren Berücksichtigung nicht zu einem anderen Resultat führen, denn auch diesfalls würden der ausgewiesenen Forde- rung der Gesuchstellerin von Fr. 10'914.20 immer noch Zahlungen des Gesuchs- gegners von Fr. 11'836.50 (Fr. 12'936.85 ./. Fr. 1'073.35) entgegenstehen. Dem- gemäss erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. b) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, die Vor- instanz habe bei den Zahlungen des Gesuchsgegners zu Unrecht auch die am 26. August 2013 erfolgte Zahlung für den Unterhaltsbeitrag für den Monat Sep- tember 2013 eingerechnet. Da dieser Monat nicht Inhalt des Rechtsöffnungsbe- gehrens sei, sei dieser Betrag bei den Gesamtzahlungen abzuziehen. Um diesen Betrag vom Kontoauszug zu streichen, hätte sie diesen manipulieren müssen; sie sei davon ausgegangen, dass diese Zahlung klar als solche für September 2013 erkannt werden würde (Urk. 16 S. 4). Dass die von der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren ausgewie- sene Zahlung von Fr. 850.-- am 26. August 2012 der Unterhaltsbetrag für den Monat September 2012 sei, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorge- bracht. Diese neue Behauptung kann daher im Beschwerdeverfahren nicht be- rücksichtigt werden (Art. 326 ZPO, oben Erwäg. 3.b). Ihr Vorbringen, dass sie den Kontoauszug hätte manipulieren müssen, wenn diese Zahlung hätte weggelassen werden sollen, überzeugt nicht: Die Saldobeträge in den Kontoauszügen lassen keinen Zweifel offen, dass in den Auszügen die Ein- und Ausgänge nicht vollstän- dig aufgeführt sind (vgl. Urk. 2/4); die Auszüge geben daher ohnehin nur das wie-
der, was die Gesuchstellerin wiedergeben wollte. Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet. c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde schliesslich geltend, die von der Vorinstanz aus einer anderen Betreibung berücksichtigten Zahlungen von Fr. 223.--, Fr. 5.50 und Fr. 232.50 seien effektiv nicht für die fragliche Periode be- zahlt worden. In jener anderen Betreibung seien zwar auch die Unterhaltsbeiträge für September bis November 2012 betrieben worden; da aber im Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Oktober 2012 die Unterhaltsbeiträge rückwirkend geändert worden seien, habe sie nur Rechtsöffnung für den Unterhaltsbeitrag für Oktober 2010 verlangt und die Ausstände für September bis November 2012 in der vorliegenden Betreibung eingefordert. Das Betreibungsamt Winterthur-Stadt habe dies im Betreibungsprotokoll nicht korrekt dokumentiert. Sie habe dies dem Betreibungsamt dargelegt, doch habe sich dieses geweigert, den Fehler zu korri- gieren (Urk. 16 S. 5). Diese Beschwerdevorbringen sind zwar neu, jedoch als zulässig anzusehen, denn die Vorinstanz hatte das entsprechende Betreibungsprotokoll vom 6. März 2014 (Urk. 13) den Parteien nicht vorgängig ihrem Entscheid zugestellt. Die Vor- bringen helfen der Gesuchstellerin jedoch nicht. Das genannte Betreibungsproto- koll weist die von der Vorinstanz für die in der vorliegenden Betreibung enthalte- nen Monate September bis November 2012 berücksichtigten Unterhaltszahlungen (bzw. Anteile daran) von Fr. 223.--, Fr. 5.50 und Fr. 232.50 als solche aus (Urk. 13 S. 1). Diese Zahlungen sind daher von der Vorinstanz korrekt berücksich- tigt worden. Im Übrigen würde auch deren Nichtberücksichtigung nichts am Er- gebnis ändern, denn auch ohne diese Zahlungen würden der ausgewiesenen Forderung der Gesuchstellerin von Fr. 10'914.20 (oben Erwäg. 5.a Abs. 2) immer noch Zahlungen des Gesuchsgegners von Fr. 11'375.50 (Fr. 11'836.50 [oben Er- wäg. 5.a Abs. 3]./. Fr. 461.--) entgegenstehen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet. d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Gesuchstellerin vollum- fänglich als unbegründet abzuweisen.
a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'088.35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 16 S. 6). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwer- de (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsgegner er- wuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstelle- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'088.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. April 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js