Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil vom 23. Mai 2014
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Andelfingen vom 8. Januar 2014 (EB130041-B)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien wurden mit Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 19. Mai 2011 geschieden (Urk. 3/1). Hin- sichtlich des nachehelichen Unterhalts genehmigte das Scheidungsgericht in Dis- positivziffer 6 die Vereinbarung der Parteien. Sie lautet wie folgt: "a) Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin folgende persönliche Un- terhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen: a/a) Fr. 2'400.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Dezember 2011 a/b) Fr. 1'500.– ab Januar 2012 bis zum Eintritt der Gesuchstellerin ins ordentli- che AHV-Rentenalter (voraussichtlich April 2027) Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den 28. eines jeden Vormonates. Sofern die Gesuchstellerin in der Phase a/a) im Durchschnitt eines Kalenderjah- res ein monatliches Einkommen von mehr als Fr. 4'000.– netto (inkl. Anteil 13. Monatsgehalt, Bonus, Provisionen etc. exkl. Ausbildungs- und Kinderzulagen) erzielt, lässt sie sich die Hälfte des Überschusses über die genannte Einkom- mensgrenze hinaus an ihren Unterhalt anrechnen. In der Phase a/b) erfolgt eine hälftige Anrechnung ab einem durchschnittlichen Verdienst pro Kalenderjahr von auf ein Vollzeitpensum bereinigt mehr als Fr. 5'000.– netto pro Monat. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller jeweils bis Ende März, erstmals bis Ende März 2012, den Eintritt eines rentenmindernden Ereignisses unaufgefordert mitzuteilen und lässt ihm sämtliche Lohnausweise bzw. bei Selb- ständigkeit entsprechende Beleg über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen zukommen. Auf der Basis der dann zumal vorliegenden Einkommensbelege ist die Höhe der im Vorjahr geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu errechnen. Ergibt sich aus der Be- rechnung, dass im Vorjahr zu viel Unterhaltsbeiträge bezahlt worden sind, hat die Gesuchstellerin den Saldo zu Gunsten des Gesuchstellers jeweils bis Ende Mai des laufenden Jahres zurückzuzahlen. Zeigt sich aus der Berechnung, dass auf- grund von Lohnschwankungen zu wenig Unterhaltsbeiträge bezahlt worden sind, ist die Differenz gleichermassen bis Ende Mai des laufenden Jahres an die Ge- suchstellerin zu bezahlen. Die Berechnung der für das laufende Jahr geschuldeten Unterhaltsbeiträge erfolgt ebenfalls gestützt auf die vorliegenden Einkommensbelege mit Wirkung ab Januar des laufenden Jahres, erstmals per 1. Januar 2013. Ausgangspunkt ist das durchschnittliche Einkommen im Vorjahr. [...]"
Mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes Andelfingen vom 5. März 2013 betrieb die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Klägerin) den Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beklagter) für Unterhalt im Monat März 2013 im Restbetrag von Fr. 897.96 nebst Zins (Urk. 3/6). Mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes Andelfingen vom 9. April 2013 betrieb die Klägerin den Beklagten für Unterhalt im Monat April 2013 im Betrag von Fr. 1'497.– nebst Zins (Urk. 3/6). Der Beklagte erhob in beiden Betreibungen Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 verlangte die Klägerin bei der Vorinstanz definitive Rechtsöffnung (Urk. 1). Nach durchgeführter Verhandlung sowie gescheiterten Vergleichsbemühungen hiess diese mit Urteil vom 8. Januar 2014 das Begehren der Klägerin gut (Urk. 16 = Urk. 20 = Urk. 23). 3. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 20. März 2014 rechtzeitig Beschwerde (Urk. 22). Sein Antrag lautet auf Abweisung des Rechtsöffnungsbe- gehrens in beiden Betreibungen. Mit Verfügung vom 25. März 2014 wurde der An- trag des Beklagten auf Aufschub der Vollstreckbarkeit abgewiesen (Urk. 24). Den von ihm verlangten Kostenvorschuss leistete der Beklagte rechtzeitig (Urk. 25). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. 1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben (BGE 135 III 319 f. E. 2.3). Bei suspensiv bedingten Urteilen, bei denen die Höhe der Forderung von einem künftigen ungewissen Sachverhalt abhängt, kann defini- tive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die Summe vom Gläubiger liquide bewie- sen wird (BSK-Staehelin, Art. 80 SchKG N 44).
a) Strittig ist vorliegend die Auslegung der Mehrverdienstklausel. Der Be- klagte verpflichtete sich in der Scheidungsvereinbarung u.a. dazu, der Klägerin monatlich vorschüssig zahlenmässig bestimmte Unterhaltsbeiträge zu entrichten, wobei die Parteien vereinbarten, dass sich die Klägerin ab einer gewissen Ein- kommensgrenze die Hälfte des Überschusses an ihren Unterhalt anrechnen las- se. Die Klägerin verpflichtete sich, dem Beklagten jeweils bis Ende März des Folgejahres den Eintritt eines rentenmindernden Ereignisses unaufgefordert mit- zuteilen und ihm sämtliche Einkommensbelege zukommen zu lassen. Allfällige Ausgleichszahlungen für zu viel oder zu wenig bezahlte Unterhaltsbeiträge sollten bis Ende Mai des Folgejahres beglichen werden. Weiter vereinbarten die Partei- en, auch die laufenden Unterhaltsbeiträge an die Mehrverdienstklausel zu binden. Ausgangspunkt für die Berechnung sollte das durchschnittliche Einkommen im Vorjahr sein. b) Der Beklagte ist der Ansicht, dass nicht das durchschnittliche Einkommen des Vorjahres, sondern nur das durchschnittliche Einkommen des Vorvorjahres massgebend sein könne. Er weist darauf hin, dass die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsvereinbarung jeweils am 28. eines jeden Vormonats zu zahlen seien. Daraus ergebe sich, dass die Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2013 bereits per 28. Dezember 2012 berechnet werden müssten. Ansonsten könne der für Januar 2013 geschuldete Unterhaltsbeitrag nicht korrekt und zeitgerecht überwiesen werden. Die Berechnung zu einem späteren Zeitpunkt verstosse gegen das rechtskräftige Scheidungsurteil und sei eine unrichtige Anwendung des Rechts. Das Urteil spreche auch von den "vorliegenden Einkommensbelegen" und schweige sich aus, was geschehe, wenn diese nicht in aktueller Form vorlägen. Folgerichtig müssten zu den Berechnungszeitpunkten die "aktuellsten" Daten bei- gezogen werden (Urk. 22 S. 4). 3. a) Mehrverdienstklauseln sind wie Indexklauseln möglichst einfach und klar abzufassen, um Schwierigkeiten bei der Eintreibung zu vermeiden (vgl. BGE 100 II 255 E. 6.b). Sie werden zudem mit Vorteil so ausgestaltet, dass die Be- rechnungsgrundlagen im Zeitpunkt der Rentenanpassung bereits bekannt sind. Bezüglich der vorliegenden Mehrverdienstklausel fehlt es – zumindest auf den
ersten Blick – an einer solchen Koordination: Die Bekanntgabe der Einkommens- daten (spätestens bis Ende März) und der Zeitpunkt der Neuberechnung per 1. Januar (bzw. 28. Dezember des Vorjahres) sind nicht aufeinander abgestimmt. Immerhin dürften am 28. Dezember regelmässig bereits Lohnabrechnungen für das gesamte Jahr vorliegen. Richtig ist somit einzig, dass am 28. Dezember noch keine Lohnausweise für das aktuelle Jahr vorhanden sind und die Berechnung des Unterhaltsbeitrags für den Januar des Folgejahres daher nicht aufgrund eines aktuellen Lohnausweises erfolgen kann. b) Der Beklagte zieht daraus den Schluss, dass – entgegen dem klaren Wortlaut der Vereinbarung – auf die Zahlen des Vorvorjahres abgestellt werden müsse. Diese Überlegung überzeugt nicht. Der Beklagte verkennt, dass nicht zwingend erforderlich ist, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung bereits deren Höhe kennt (vgl. OGer BL vom 31. August 1982, in: SJZ 1984 S. 165; Addorisio de Feo, Die Fälligkeit von Vertragsforderungen, Zürich 2001, N 252). Vorliegend ist es Sache der Klägerin, dem Beklagten die massge- blichen Belege über das von ihr erzielte Einkommen zukommen zu lassen. So- lange dies nicht erfolgt ist, ist dem Beklagten die Begleichung der Unterhalts- schuld nicht zumutbar (vgl. Addorisio de Feo, a.a.O., N 254). Dies kann aber nicht dazu führen, dass die Berechnung auf andere Weise vorgenommen wird. Der Rechtsöffnungstitel ist insofern klar und bedarf keiner weiteren Interpretation. So- bald dem Beklagten die nötigen Belege über das von der Klägerin im Vorjahr er- zielte Erwerbseinkommen vorliegen, lassen sich die für das laufende Jahr ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge berechnen. Soweit diese bereits früher fällig ge- worden sind, sind sie dannzumal sogleich zu bezahlen. c) Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 wurde dem Beklagten der Lohnaus- weis 2012 der Klägerin zugestellt und eine Berechnung der für das laufende Jahr 2013 geschuldeten Unterhaltsbeiträge vorgenommen (Urk. 7/6). Im Zeitpunkt der Einleitung der ersten Betreibung am 1. März 2013 war die Höhe der Unterhalts- schuld somit liquide belegt. d) Es bleibt an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass keine Anhaltpunkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit der Klägerin bestehen. Der Beklagte sieht ei-
nen solchen darin, dass bei der Bemessung der Parteientschädigung der Klägerin ein Mehrwertsteuerzuschlag vorgenommen wurde. Damit impliziere die Vo- rinstanz, dass die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig sei und eine selbständige Er- werbstätigkeit bestehe (Urk. 22 S. 5). Dem ist nicht so. Als Parteientschädigung gelten u.a. die Kosten der berufsmässigen Vertretung und damit die Anwaltskos- ten (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO). Die Dienstleistungen der Anwältinnen und Anwäl- te unterliegen grundsätzlich der Mehrwertsteuer. Der Mehrwertsteuerzuschlag impliziert somit nicht, dass die Klägerin sondern vielmehr deren Anwältin mehr- wertsteuerpflichtig ist. Wäre die Klägerin selbst mehrwertsteuerpflichtig, könnte sie die ihrer Anwältin auf deren Honorar bezahlte Mehrwertsteuer von ihrer eige- nen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer in Abzug bringen und es wäre dementsprechend kein Mehrwertsteuerzuschlag zur Parteientschädigung zuzu- sprechen gewesen (vgl. zum Ganzen das Kreisschreiben der Verwaltungskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006 über die Mehr- wertsteuer). 4. Uneinigkeit besteht sodann hinsichtlich des in der Scheidungsvereinba- rung verwendeten Einkommensbegriffs. Das im Rahmen der Mehrverdienstklau- sel massgebliche Einkommen der Klägerin wird in Bst. a Abs. 3 der Vereinbarung als Nettoeinkommen, inkl. Anteil 13. Monatsgehalt, Bonus, Provisionen etc., exkl. Ausbildungs- und Kinderzulagen, definiert. Der Beklagte will nun aber den Brutto- lohn berücksichtigt haben und rechnet dazu auch noch die Sozialversicherungs- beiträge des Arbeitgebers, die Kinderzulagen und sogar die von ihm bezahlten Unterhaltsbeiträge hinzu. Er meint, die Begriffe Einkommen, Lohneinkommen, Verdienst und netto seien in der Konvention sehr gezielt gewählt worden (Urk. 22 S. 8). Auch diese Ansicht überzeugt nicht. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass in Bst. a Abs. 6 der Vereinbarung ein anderer Einkommensbegriff gemeint wäre als in Bst. a Abs. 3. Dies würde nur schon deshalb keinen Sinn ergeben, weil im Folgejahr gestützt auf Bst. a Abs. 3 auch rückwirkend abgerechnet werden müsste und die Differenz somit ohnehin auszugleichen wäre. Es ist folglich von einem einheitlichen Einkommensbegriff auszugehen. Im Übrigen greift der Be- klagte die Berechnung der Vorinstanz (Urk. 23 E. III/2.d und III/4-6) nicht an.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demzufolge abzuweisen. III. Der Beklagte greift die vorinstanzliche Kostenregelung nur für den Fall an, dass er im Hauptpunkt obsiegt. Da dies nicht der Fall ist, ist auf die erstinstanzli- chen Kosten nicht weiter einzugehen. Die Spruchgebühr für das Beschwerdever- fahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels relevantem Aufwand ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festge- setzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 22, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'394.96. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Mai 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
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