Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140033-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schafitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 15. April 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Kanton B._____ und Einwohnergemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 31. Oktober 2013 (EB130251-E)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 31. Oktober 2013 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 11. Juni 2013) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 6'151.80 nebst Zins, Mahngebühren sowie Kosten- und Entschädi- gung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöff- nungsbegehren abgewiesen (Urk. 19 S. 5 f.). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 20. März 2014 rechtzeitig (vgl. Urk. 17) Be- schwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 18 S. 2): " 1. Es sei der Beschwerdegegnerin [recte: den Beschwerdegegnern] in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rüti ZH die defini- tive Rechtsöffnung nicht zu erteilen. 2. Es sei die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels (Veranlagungsver- fügung der Beschwerdegegnerin [recte: der Beschwerdegegner] betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern B._____ 2010 vom 20. November 2012 (act. 2/2)) festzustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin [recte: der Beschwerdegegner]." 2. Da sich die Beschwerde des Gesuchsgegners - wie sogleich zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlichen Bestand. Werden keine oder ungenü- gende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl.
Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 4.1. Der Gesuchsgegner führt in seiner Beschwerde aus, der Rechtsöffnungstitel (Veranlagungsverfügung der Gesuchsteller betreffend Kantons- und Gemeinde- steuern B._____ 2010 vom 20. November 2012 {Urk. 2/2}) leide an einem schwe- ren materiellen Mangel und sei nichtig, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller abzuweisen sei. Obwohl die Steuerverwaltung seines Wohnsitzkan- tons Schwyz am 7. Mai 2013 eine berichtigte "Veranlagungsverfügung SZ 2010 samt Steuerausscheidung für die involvierten Steuerdomizile" erlassen habe, wo- nach der auf die Gesuchsteller entfallende Anteil am Einkommen Fr. 2'900.– be- trage, hätten die Gesuchsteller gestützt auf die eigene Veranlagungsverfügung gegen den Gesuchsgegner Betreibung eingeleitet. Gemäss Art. 127 Abs. 2 BV sei der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. Ausserdem habe nach Art. 9 BV jede Person Anspruch auf willkürfreies Handeln der staatlichen Organe. Die Veranlagung des Gesuchsgegners durch die Gesuchsteller nach pflichtgemässem Ermessen habe zu einem rund neunmal hö- heren steuerbaren Einkommen geführt als gemäss Veranlagung des Wohnsitz- kantons. Es sei willkürlich, dass die Gesuchsteller die Veranlagungsverfügung und Steuerausscheidung der Steuerverwaltung Schwyz trotz Vorliegen von neuen erheblichen Tatsachen zugunsten des Gesuchsgegners nicht beachten und statt- dessen die eigene, pflichtwidrig zustande gekommene Veranlagung in Betreibung setzen. Eine solche unverhältnismässige Schätzung des steuerbaren Einkom- mens sei nicht mehr pflichtgemäss, sondern habe pönalen Charakter. Es liege Ermessenswillkür vor. Gleichzeitig sei der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt. Würde dem Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller stattgegeben - so der Gesuchsgegner weiter - würden die Ge- suchsteller offensichtlich ihr Recht missbrauchen und könnten sich ungerechtfer- tigt bereichern. (Urk. 18 S. 3 ff.). 4.2.1. Bezüglich der Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnungen sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die korrekten Erwägungen der Vor- instanz verwiesen (Urk. 19 S. 3). Es darf keine definitive Rechtsöffnung erteilt
werden, wenn der fragliche Entscheid, welcher als Rechtsöffnungstitel dienen soll, nichtig ist. Die Nichtigkeit muss von Amtes wegen beachtet werden (BSK SchKG I- Staehelin, N 14 zu Art. 80 SchKG). Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwen- denden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittel- und selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden. Neben den in Art. 81 SchKG genannten Einreden kann der Schuldner daher der definitiven Rechtsöffnung auch Nichtigkeit des Vollstreckungstitels entgegenhalten. Fehler- hafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zu- mindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die An- nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Ent- scheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fal- len vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Verfahrensmängel, die in Gehörsver- letzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbar- keit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung man- gels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 361, E. 2.). 4.2.2. Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsgegner noch geltend gemacht, die Veranlagungsverfügung der Gesuchsteller sei nicht rechtskräftig, da er dagegen Einsprache erhoben habe, was er indes nicht ausreichend zu belegen vermochte. Im Beschwerdeverfahren ist die behauptete Einsprache des Gesuchsgegners kein Thema mehr. Stattdessen macht er die vorstehend zusammengefasst wie- dergegebenen neuen Vorbringen. Seine neuen Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel sind aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbotes (Art. 326 Abs. 1 ZPO) vorliegend lediglich zur Prüfung der geltend gemachten Frage der Nichtigkeit zu berücksichtigen. Ein Nichtigkeitsgrund ist im vorliegenden
Fall indes nicht gegeben. Der Gesuchsgegner hätte die Möglichkeit gehabt, eine Steuererklärung auszufüllen, um den Gesuchstellern seine tatsächlichen finanziel- len Verhältnisse darzulegen und so eine zu hohe Einschätzung zu verhindern. Gegenteiliges wird von ihm heute nicht behauptet. Von diesem Recht hat der Ge- suchsgegner indes ebensowenig Gebrauch gemacht wie von demjenigen, sich im Rahmen des Einschätzungsverfahrens vernehmen zu lassen bzw. ein Rechtsmit- tel gegen den schliesslich ergangenen Einschätzungsentscheid zu ergreifen. Wie bereits erwähnt, behauptet der Gesuchsgegner zwar, gegen die Veranlagungs- verfügung Einsprache erhoben zu haben, belegt dies indes nicht ausreichend. Es wäre an ihm gewesen, im Veranlagungsverfahren mitzuwirken. Dies hat er jedoch unterlassen. 4.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab- zuweisen. 5.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 5.2. Den Gesuchstellern ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 15. April 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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