Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. März 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Januar 2014 (EB131788-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. Januar 2014 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich ... (Zahlungsbefehl vom 30. September 2013) – gestützt auf einen Strafbe- fehl für eine Verkehrsübertretung – definitive Rechtsöffnung für Fr. 250.-- nebst 5 % Zins seit 14. August 2013 sowie Fr. 240.--; im Mehrbetrag (Mahngebühr etc.) wurde das Begehren abgewiesen und die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 10b = Urk. 14). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 24. Februar 2014 fristgerecht (Urk. 12) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 13): "Da ich, A._____ die zu Grunde liegenden zwei Ordnungsbussen nicht erhal- ten habe, beantrage ich, dass alle Gebühren erlassen werden. Die ursprüng- lichen zwei Strafzettel (2x Fr. 40.-) muss A._____ natürlich bezahlen." c) Der Gesuchstellerin wurde mit Urteil vom gleichen Tag in einem zwei- ten Verfahren Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 290.-- nebst Zinsen erteilt (vor- instanzliches Verfahren EB131789-L). Da nicht klar war, ob sich die Beschwerde gegen beide Rechtsöffnungsentscheide richtet, wurde dem Gesuchsgegner Gele- genheit gegeben, sich dazu zu erklären (Urk. 15). Da er sich innert Frist nicht ge- äussert hat, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass sich die Beschwer- de gegen beide Rechtsöffnungsentscheide richtet und wurde das vorliegende Verfahren zusätzlich zum Verfahren RT140019 angelegt. d) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 25. Juni 2013; dieser stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dagegen wende der Gesuchsgegner ein, dass er die Forderung nicht bezahlen könne und dass er die dem Strafbefehl zu Grunde liegende Ordnungsbusse nicht erhalten habe (den Strafbefehl selber dann aber schon). Ob der Gesuchsgegner die For-
derung bezahlen könne, sei im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht zu beach- ten. Und auch der Einwand, dass er die Ordnungsbusse nicht erhalten habe, sei im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören. Die Busse von Fr. 240.-- und die Ge- bühren von Fr. 250.-- seien ausgewiesen; auf der Busse sei allerdings kein Ver- zugszins geschuldet. Für die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Mahnge- bühr fehle ein Rechtsöffnungstitel (Urk. 14 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kom- mentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Be- stand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde vorab geltend, der Rechtsöffnungsrichter habe ihm erklärt, wenn er das Urteil nicht akzeptiere, werde es teuer, was er (der Gesuchsgegner) als Erpressung bezeichnet habe, worauf der Richter ihm erklärt habe, dann würde er als Taxifahrer ja jeden Gast um Geld erpressen. Letzteres sei jedoch keine Erpressung; es erscheine fraglich, ob der Richter eine juristische Ausbildung habe (Urk. 13). Diese Vorbringen stellen keine Beanstandung der Erwägungen im angefoch- tenen Urteil dar. Im Übrigen ist dem vorinstanzlichen Richter darin beizupflichten, dass es sich nicht um eine Erpressung handelt, wenn jemand eine geschuldete Geldleistung zu Recht verlangt bzw. die Folgen der Nichtzahlung darlegt. d) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde sodann geltend, er habe die dem Strafbefehl zu Grunde liegende Ordnungsbusse nicht erhalten, und er sei daher nur dazu verpflichtet, die ursprüngliche Ordnungsbusse (Fr. 40.--) zu bezahlen, nicht jedoch die vom Stadtrichter festgesetzte Busse und dessen Ge- bühren (Urk. 13).
Wie schon die Vorinstanz dargelegt hat, kann im Rechtsöffnungsverfahren der zu vollstreckende Rechtsöffnungstitel (hier: Strafbefehl vom 25. Juni 2013) nicht (mehr) überprüft werden. Eine solche Überprüfung hätte auf dem Rechtsmit- telweg gegen den Strafbefehl erfolgen können, ist jedoch im Rechtsöffnungsver- fahren nicht mehr zulässig. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchsgegners als un- begründet abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 490.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge des Un- terliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gesuchstellerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 19. März 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc