Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140027-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 20. März 2014
in Sachen
Aktiengesellschaft A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 13. Februar 2014 (EB130297-E)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 10. Januar 2014 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 24. April 2013) gestützt auf die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV (Einschätzungsmittei- lung Nr. ...) vom 24. August 2012 für ausstehende Steuerbeträge betreffend die Jahre 2007-2009 definitive Rechtsöffnung für Fr. 17'286.– nebst 4 % Zins seit 1. Januar 2012, für Fr. 2'420.– Verzugszins sowie für die Betreibungskosten und die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffer 2 bis 4 des Urteils; diese waren zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) geregelt worden (Urk. 6 S. 2). 1.2 Dieses Urteil erging in unbegründeter Form und wurde von der Ge- suchsgegnerin am 28. Januar 2014 entgegengenommen (Urk. 6; Urk. 7). Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Begründung des Urteils der Vorinstanz vom 10. Januar 2014 (Urk. 8). Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 9 S. 2 f. = Urk. 12 S. 2 f.): "1. Der Gesuchsgegnerin wird der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass sie die Frist für das Verlangen einer Begründung des Urteils vom 10. Januar 2014 eingehalten hat. 2. Der Gesuchstellerin wird Gelegenheit eingeräumt, Gegenbeweismittel zu bezeichnen. 3. Den Parteien wird eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 5 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um schriftlich im Doppel ihre Haupt- und Gegenbeweis- mittel zu bezeichnen. Zeugen sind genau mit Name und Adresse anzugeben. Urkun- den sind einzureichen. Bei Säumnis unterbleibt die Beweisabnahme zum Nachteil der säumigen Partei. 4. Der Gesuchsgegnerin wird eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 5 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des Zeugen mitzuteilen, der in ihrem auf den 7. Februar 2014 datierten Schreiben erwähnt wird. Bei Säumnis unterbleibt die Beweisabnahme zum Nachteil der Gesuchsgegnerin. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Ko- pie von act. 8.
BK-ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 319 N 14; Blickensdorfer in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 319 N 41). Die entsprechenden prozessleitenden Ver- fügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den En- dentscheid beanstandet werden. 2.1.2 Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvor- aussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie all- gemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Ge- richt vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller in: DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Sterchi, a.a.O., Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittel- voraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2 Die Gesuchsgegnerin macht im Ergebnis eine Verletzung ihres An- spruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie vorbringt, dass ihr durch eine allzu kurze Fristansetzung die Möglichkeit verwehrt werde, Be- weismittel zur Frage der Rechtzeitigkeit ihres Gesuchs um Begründung des Ur- teils vom 10. Januar 2014 vorzubringen (Urk. 11). Dies stellt jedoch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, da die Rüge der Gehörsverletzung im Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht werden kann (vgl. BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011 Erw. 2; BGE 133 III 629 Erw. 2.3.1). Da mit dem Endentscheid unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 320 ZPO), steht zu- mindest in Bezug auf die unrichtige Rechtsanwendung ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung und es können sowohl materielle als auch verfahrens- rechtliche (prozessuale) Fehler gerügt werden (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 320 N 3 f.). Die Ge- suchsgegnerin behauptet nicht, sie könne die Rüge, wonach die ihrer Auffassung nach zu kurz angesetzte Frist zur Einreichung von Beweismitteln eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, nicht mehr im Rahmen des Rechtsmittels gegen
einen allfälligen Nichteintretensentscheid betreffend das Gesuch um Begründung des Urteils vom 10. Januar 2014 vortragen. Damit ist vorliegend ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil weder ersichtlich, noch bringt die Gesuchsgeg- nerin einen solchen vor. 2.3 Entsprechend sind die Anfechtungsvoraussetzungen der Verfügung vom 13. Februar 2014 nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Damit wird der mit der Beschwerde (nach Ablauf der von der Vorinstanz ange- setzten Frist von fünf Tagen gestellte) Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Im Übrigen wäre er mangels jeglicher Erfolgsaussichten der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen. Für die Behandlung des von der Gesuchsgegnerin sinngemäss gestellten Gesuchs um Erstreckung oder Wieder- herstellung der Fristen ist die Beschwerdeinstanz nicht zuständig. 3. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die Be- schwerde gemäss Art. 325 Abs. 1 ZPO die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht hemmt. Entsprechend wurde mit Erheben der Beschwerde der Eintritt der Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Februar 2014 entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin nicht von Gesetzes wegen aufgeschoben, was bedeutet, dass der Lauf der von der Vorinstanz ange- setzten Fristen mit deren Eröffnung ausgelöst bzw. nicht gehemmt wurde. 4. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 17'286.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: se