Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 11. März 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Februar 2014 (EB140001-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 12. Februar 2014 erteilte das Bezirksgericht Win- terthur (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2013) – gestützt auf ei- ne Verfügung des Gesuchstellers für Kosten einer Spitalbehandlung – definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'604.-- nebst 5 % Zins seit 1. September 2013 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Ent- scheid (Urk. 7 = Urk. 11). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 25. Februar 2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag, das ange- fochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers abzuweisen (Urk. 10). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze das Rechtsöffnungsbegehren auf seine Verfügung vom 29. Juli 2013, mit welcher dem Gesuchsgegner für Spitalkosten Rechnung in Höhe von Fr. 7'604.-- gestellt wurde; damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 11 S. 2 f.). Der Ge- suchsgegner habe dagegen eingewandt, er sei vor seiner Verlegung nicht dar- über informiert worden, dass er die zusätzlichen Kosten selber zu tragen habe. Dies könne jedoch im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geprüft werden, son- dern hätte mit Rekurs gegen die Rechnung vorgebracht werden müssen. Ein sol- cher sei jedoch nicht erhoben worden. Soweit der Gesuchsgegner einwende, er sei nicht auf die Rekursmöglichkeit hingewiesen worden, sei dem entgegenzuhal- ten, dass das Rechtsmittel auf der Rechnung genannt worden sei (Urk. 3 S. 3). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Ein-
zelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kom- mentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Be- stand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerde dar, dass er nach ei- nem Selbstmordversuch am 18. Juni 2013 (infolge eines mehrjährigen Schei- dungskrieges) am 23. Juni 2013 zuerst auf die Intensivstation des Spitals ... und am 25. Juni 2013 von dort auf die Bettenstation verlegt worden sei, dass aber ei- ne Information für potentielle Zusatzkosten zu seinen Lasten nicht stattgefunden habe. Von dort sei er dann am 1. Juli 2013 in die Klinik ... übergetreten, wo er schliesslich am 22. August 2013 in ambulante Behandlung nach Hause entlassen worden sei. In der Zeit vom 18. Juni 2013 bis Mitte September 2013 habe ein Freund die Leerung des Briefkastens besorgt; eine Übergabe der Post an den von ihm Bevollmächtigten sei erst nach der Bevollmächtigung im September erfolgt. Ein fristgerechtes Ergreifen des Rechtsmittels sei damit gar nicht möglich gewe- sen. Der Rechnungsbetrag sowie sämtliche Zusatzkosten würden zur Gänze be- stritten (Urk. 10). d) Die Vorbringen des Gesuchsgegners beschlagen allesamt die Möglich- keit, gegen die Rechnung des Gesuchstellers rechtzeitig ein Rechtsmittel zu er- greifen. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 11 S. 3), darf das Rechts- öffnungsgericht – als reine Vollstreckungsbehörde – nicht prüfen, ob eine in Be- treibung gesetzte Forderung begründet ist oder nicht. Im vorliegenden Fall, in welchem die Forderung auf eine Verwaltungsverfügung gestützt wird, darf (und muss) das Rechtsöffnungsgericht einzig prüfen, ob für diese Verfügung eine Voll- streckbarkeits- bzw. Rechtskraftbescheinigung vorliegt (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Dies ist der Fall (Urk. 3/5). Ob der Gesuchsteller aus den von ihm angeführten Gründen allenfalls eine Wiederherstellung der Rekursfrist gegen die Rechnung vom 29. Juli 2013 hätte erreichen können, kann ebensowenig im Rechtsöffnungs- verfahren geprüft werden. Insgesamt bleibt es somit dabei, dass die vom Ge-
suchsteller vorgebrachten Einwendungen im Rechtsöffnungsverfahren nicht be- rücksichtigt werden durften. e) Nach dem Gesagten muss die Beschwerde des Gesuchsgegners ab- gewiesen werden. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'604.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 250.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner zufolge des Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 11. März 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js