Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur . M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 24. März 2014
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ SRO, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Januar 2014 (EB131833-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 29. Januar 2014 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 11. November 2013) – gestützt auf eine öffentliche Urkunde – definitive Rechtsöffnung für Fr. 727'828.20 (EUR 591'000.-- zum Kurs von 1.23152) nebst 5 % Zins seit 10. Juli 2013; die Kosten- und Entschädigungs- folgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 13 = Urk. 17). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 24. Februar 2014 fristgerecht (Urk. 15) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 16 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2014 (Ge- schäfts Nr. EB131833-L/U) vollumfänglich aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zü- rich 3, zu verweigern. 2. Es soll die Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2014 (Geschäfts Nr. EB131833-L/U) aufgeschoben werden. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin." c) Am 7. März 2014 hat die Gesuchsgegnerin den ihr auferlegten Ge- richtskostenvorschuss von Fr. 1'500.-- geleistet (Urk. 20 und 21). Mit Eingabe vom 10. März 2014 nahm die Gesuchstellerin fristgerecht zum Begehren um aufschie- bende Wirkung Stellung (Urk. 22; der Gesuchsgegnerin zugestellt). d) Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, kann auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit dem heutigen Endentscheid wird das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwer- de führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/
Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine oder ungenü- gende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf eine öffentliche Urkunde über eine direkte Vollstreckung vom 25. Januar 2012, worin die Willenserklärung der Gesuchsgegnerin beurkundet worden sei, den Be- trag von insgesamt EUR 2'175'000.-- in 21 monatlichen Raten à EUR 99'000.-- und einer Rate à EUR 96'000.-- zu bezahlen, erstmals per 30. April 2012; darin sei auch vereinbart, dass der Gesamtverfall der Forderung eintrete, sofern eine Rate nicht innert einer bestimmten Mahnfrist bezahlt werde, und es sei das zwi- schen den Parteien geschlossene Settlement Agreement vom 13. Januar 2012 zum integrierenden Bestandteil erklärt worden. Die Gesuchsgegnerin habe unbe- stritten 14 Raten (total EUR 1'386'000.--) bezahlt. Auf Betreibung der Gesuchstel- lerin hin habe das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 30. Oktober 2013 die defi- nitive Rechtsöffnung nur für die Raten der Monate Juni und Juli 2013 erteilt, nicht jedoch im Mehrbetrag, da die Gesuchstellerin den Beweis für den Bedingungsein- tritt für den Gesamtverfall (Ansetzung der Mahnfrist) nicht erbracht habe. Die Ge- suchstellerin habe daraufhin erneut eine Betreibung eingeleitet (Urk. 17 S. 2). b) Die Gesuchstellerin mache geltend, der Gesamtverfall sei eingetreten, weil die Rate per 30. Juni 2013 trotz Mahnung nicht bezahlt worden sei; sie ver- lange Rechtsöffnung für die noch offenen Raten von total EUR 591'000.-- (fünf Raten à EUR 99'000.-- und eine Rate à EUR 96'000.--) (Urk. 17 S. 2 f.). c) Die eingereichte öffentliche Urkunde stelle einen definitiven Rechtsöff- nungstitel dar. Der Schuldner könne dabei neben Tilgung, Stundung oder Verjäh- rung auch materielle Gründe gegen seine Leistungspflicht geltend machen; diese habe er jedoch sofort zu beweisen (Urk. 17 S. 3).
d) Die Gesuchsgegnerin mache geltend, nebst den Ratenzahlungen habe die Gesuchstellerin widerrechtlich eine Bankgarantie in Höhe von EUR 300'000.-- beansprucht. Damit sei sie (die Gesuchsgegnerin) am 1. Juli 2013 nicht in Verzug gewesen, weshalb auch kein Gesamtverfall eingetreten sei. Der Vertrag, die Zah- lungen und die weiteren Forderungen seien integraler Bestandteil und sie dürfe deshalb den Gewinnausfall verrechnen (Urk. 17 S. 3). e) Soweit sich die Gesuchgegnerin auf Verrechnung berufe, sei ihr entge- genzuhalten, dass sie eine entsprechende Forderung nicht substantiiert habe; ohnehin sei eine solche nicht durch eine Urkunde ausgewiesen (Urk. 17 S. 3 f.). f) In Bezug auf die behauptete Zahlung bzw. die in Anspruch genomme- ne Bankgarantie gebe der von der Gesuchsgegnerin eingereichte Beleg keinen Aufschluss darüber, wofür die Zahlung von EUR 300'000.-- in Anspruch genom- men worden sei. Dass diese Bankgarantie für offene Rechnungen und nicht für (unbestrittenermassen bestehende) offene Bestellungen im Sinne von Ziff. 2.2 ff. des Settlement Agreements (oder für anderweitige Ausstände) in Anspruch ge- nommen worden sei, habe die Gesuchsgegnerin nicht rechtsgenügend dargetan. Es bleibe überdies fraglich, ob unter dem Begriff "offene Rechnungen" ausste- hende Raten oder nur Ausstände aufgrund (neuer) Bestellungen zu verstehen seien (Urk. 17 S. 4). 5. a) Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin enthält über weite Stre- cken keine konkrete Auseinandersetzung mit bestimmten vorinstanzlichen Erwä- gungen, sondern eine blosse Wiedergabe der eigenen Rechtsauffassung. Soweit überhaupt einigermassen konkrete Rügen erblickt werden können, ist darauf im folgenden einzugehen. b) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Vor- instanz habe ihre Kognition überschritten; die strittige Auslegungsfrage, wofür die Bankgarantie bestanden habe, hätte ins ordentliche Verfahren verwiesen werden müssen (Urk. 16 S. 7, S. 9 f.).
Dies ist unzutreffend. Wie schon die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 17 Erwägung 2.2), war die Frage, ob geltend gemachte Einwendungen ge- gen die Leistungsverpflichtung sofort beweisbar sind, im Rechtsöffnungsverfahren zu klären (Art. 81 Abs. 2 SchKG). Der Nachweis der Tilgung muss durch Urkun- den erbracht werden (Art. 81 Abs. 1 SchKG). c1 ) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde zur Hauptsache gel- tend, infolge der unberechtigten Ziehung der Bankgarantie über EUR 300'000.-- durch die Gesuchstellerin im Dezember 2012 seien sogar EUR 201'000.-- mehr als die bis zur Rate vom 30.6.2013 geschuldeten Beträge bezahlt gewesen. Es hätten keine offenen Rechnungen für neue Bestellungen bestanden, da die Ge- suchstellerin den neuen Bestellungen nie nachgekommen sei; die Benutzung der Bankgarantie könne sich daher nur auf offene Raten beziehen (Urk. 16 S. 5 ff.). c2) Die Parteien haben in der als Rechtsöffnungstitel dienenden öffentli- chen Urkunde vom 25. Januar 2012 das Settlement Agreement vom 13. Januar 2013 (bei Urk. 5/4; dt. Übersetzung: Urk. 10/1) zum integrierenden Bestandteil er- klärt (Urk. 5/4 S. 3). In dieser Streitbeilegungsvereinbarung haben die Parteien verschiedene Themenbereiche geregelt: Ziff. 2.1: Bereinigung offener Forderungen aus der Vergangenheit; Ver- gleich auf EUR 2'175'000.-- in 22 Raten. Ziff. 2.2: Vereinbarung über fertige (bestellte und produzierte, aber noch nicht gelieferte) Waren: Diese sind in den Monaten Januar bis März 2012 zu bezahlen und danach zu liefern (Gesamtbetrag EUR 596'069.33 exklusive eventueller Mehrwertsteuer). Ziff. 2.3: Vereinbarung über bestellte (aber noch nicht produzierte) Waren: Diese sind zu produzieren, zu liefern und zu bezahlen (Gesamtbetrag EUR 406'022.80 exklusive eventueller Mehrwertsteuer). Ziff. 2.4: Vereinbarung über eventuelle neue Bestellungen: Die Gesuchs- gegnerin hat das Recht, aber nicht die Pflicht, neue Bestellungen zu erteilen, welche Waren dann zu produzieren, zu liefern und zu bezahlen sind. Ziff. 3: Vereinbarung einer Bankgarantie (Akkreditiv): "[die Gesuchsgegnerin] verpflichtet sich, solange ein Akkreditiv über einen Betrag von Euro 300.000 zugunsten von [Gesuchstellerin] aufrecht zu erhal- ten, wie es offene Bestellungen oder offene Rechnungen im Zusammenhang mit der Fertigungsvereinbarung gibt."
c3) Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, dass ihre neuen Bestellungen von der Gesuchstellerin nie ausgeführt worden seien, wurde bereits vor Vor- instanz aufgestellt (Vi-Prot. S. 5, noch einmal S. 6) und nicht bestritten; die Ge- suchstellerin hat dazu nur ausgeführt, die Bankgarantie beziehe sich auf künftige Lieferungen und auf "outstanding orders" bzw. es sei um neue Bestellungen ge- gangen (Vi-Prot. S. 6). Damit steht jedoch noch nicht fest, dass die Gesuchstelle- rin die Bankgarantie zu Unrecht bzw. in Anrechnung an die von der Gesuchsgeg- nerin zu leistenden Raten beansprucht hat. Aus der Streitbeilegungsvereinbarung ist ersichtlich, dass von der Gesuchsgegnerin auch ohne neue Bestellungen noch erhebliche Zahlungen zu leisten waren, weshalb nicht klar ist, für welche Verbind- lichkeiten die Gesuchstellerin das Akkreditiv beansprucht hat. Die vorinstanzliche Erwägung ist korrekt, dass die Gesuchsgegnerin nicht rechtsgenügend dargetan habe, wofür das Akkreditiv beansprucht wurde; solches wäre ihr allenfalls mittels der Dokumente, welche die Gesuchstellerin der Bank vorgelegt haben musste (vgl. Urk. 11/1: Beanspruchung vom 12. Dezember 2012), möglich gewesen. Da- mit hat die Gesuchsgegnerin nicht bewiesen, dass die ausstehenden Raten durch den Bezug des Akkreditivs beglichen worden waren. d) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe vor Vorinstanz klar Gegenforderungen geltend gemacht und zur Verrechnung ge- bracht, welche im angefochtenen Urteil nicht aufgeführt seien. So habe die Ge- suchstellerin für den Gewinnausfall von EUR 3 Mio. sowie für eine Pönale von EUR 180'000.-- aufzukommen, weil diese ihren Verpflichtungen nicht nachge- kommen sei (Urk. 16 S. 11, S. 12 f.). Die vorinstanzliche Erwägung, dass die Gesuchsgegnerin die Forderung, welche sie zur Verrechnung bringen wolle, nicht substantiiert habe, ist nach wie vor zutreffend (und eigentlich auch nicht konkret gerügt). Damit braucht nicht ge- prüft zu werden, ob einer solchen Verrechnung nicht ohnehin das Verrechnungs- verbot in der Streitbelegungsvereinbarung, welche in der öffentlichen Urkunde zum integrierenden Bestandteil erklärt wurde, entgegen stehen würde (Urk. 5/4 S. 3 lit. B in Verbindung mit Ziff. 1.2 des Settlement Agreements [dt. Übersetzung in Urk. 10/1 S. 3]).
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 727'828.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. März 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se