Appeal against definitive debt enforcement dismissed

RT140019Obergericht19.03.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Court of Appeal dismissed the debtor's appeal against a judgment granting the City of Zurich definitive debt enforcement based on a penal order for a traffic offence. The debtor's arguments that he had not received the original fine and could not pay it were held irrelevant in legal-opening proceedings, because the underlying title cannot be re-examined there. The court also rejected his allegation that the judge had acted extortionately. The appeal fee was fixed at CHF 100 and charged to the debtor; no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 320, 322 and 326 ZPO; definitive legal opening based on a final penal order; scope of review in appeal proceedings. In debt-enforcement legal-opening proceedings, the existence and validity of the enforcement title cannot be reviewed anew; objections directed against the underlying penal order are inadmissible at this stage and must be raised by the remedies provided against that title. Under the Rügeprinzip, the appellant must specifically attack the reasoning of the appealed decision; new facts and new evidence are excluded. Economic inability to pay and comparable complaints are not relevant to the legal-opening decision. Costs follow the outcome under Art. 106(1) ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. März 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Januar 2014 (EB131789-L)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. Januar 2014 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich ... (Zahlungsbefehl vom 26. September 2013) – gestützt auf einen Strafbe- fehl für eine Verkehrsübertretung – definitive Rechtsöffnung für Fr. 150.-- nebst 5 % Zins seit 13. August 2013 sowie Fr. 140.--; im Mehrbetrag (Mahngebühr etc.) wurde das Begehren abgewiesen und die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 10b = Urk. 14). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 24. Februar 2014 fristgerecht (Urk. 12) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 13): "Da ich, A._____ die zu Grunde liegenden zwei Ordnungsbussen nicht erhal- ten habe, beantrage ich, dass alle Gebühren erlassen werden. Die ursprüng- lichen zwei Strafzettel (2x Fr. 40.-) muss A._____ natürlich bezahlen." c) Der Gesuchstellerin wurde mit Urteil vom gleichen Tag in einem zwei- ten Verfahren Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 490.-- nebst Zinsen erteilt (vor- instanzliches Verfahren EB131788-L). Da nicht klar war, ob sich die Beschwerde gegen beide Rechtsöffnungsentscheide richtet, wurde dem Gesuchsgegner Gele- genheit gegeben, sich dazu zu erklären (Urk. 16). Da er sich innert Frist nicht ge- äussert hat, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass sich die Beschwer- de gegen beide Rechtsöffnungsentscheide richtet und wurde zusätzlich zum vor- liegenden das Verfahren RT140028 angelegt. d) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 23. Mai 2013; dieser stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dagegen wende der Gesuchsgegner ein, dass er die Forderung nicht bezahlen könne und dass er die dem Strafbefehl zu Grunde liegende Ordnungsbusse nicht erhalten habe (den Strafbefehl selber dann aber schon). Ob der Gesuchsgegner die For-

derung bezahlen könne, sei im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht zu beach- ten. Und auch der Einwand, dass er die Ordnungsbusse nicht erhalten habe, sei im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören. Die Busse von Fr. 140.-- und die Ge- bühren von Fr. 150.-- seien ausgewiesen; auf der Busse sei allerdings kein Ver- zugszins geschuldet. Für die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Mahnge- bühr fehle ein Rechtsöffnungstitel (Urk. 14 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kom- mentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Be- stand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde vorab geltend, der Rechtsöffnungsrichter habe ihm erklärt, wenn er das Urteil nicht akzeptiere, werde es teuer, was er (der Gesuchsgegner) als Erpressung bezeichnet habe, worauf der Richter ihm erklärt habe, dann würde er als Taxifahrer ja jeden Gast um Geld erpressen. Letzteres sei jedoch keine Erpressung; es erscheine fraglich, ob der Richter eine juristische Ausbildung habe (Urk. 13). Diese Vorbringen stellen keine Beanstandung der Erwägungen im angefoch- tenen Urteil dar. Im Übrigen ist dem vorinstanzlichen Richter darin beizupflichten, dass es sich nicht um eine Erpressung handelt, wenn jemand eine geschuldete Geldleistung zu Recht verlangt bzw. die Folgen der Nichtzahlung darlegt. d) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde sodann geltend, er habe die dem Strafbefehl zu Grunde liegende Ordnungsbusse nicht erhalten, und er sei daher nur dazu verpflichtet, die ursprüngliche Ordnungsbusse (Fr. 40.--) zu bezahlen, nicht jedoch die vom Stadtrichter festgesetzte Busse und dessen Ge- bühren (Urk. 13).

Wie schon die Vorinstanz dargelegt hat, kann im Rechtsöffnungsverfahren der zu vollstreckende Rechtsöffnungstitel (hier: der Strafbefehl vom 23. Mai 2013) nicht (mehr) überprüft werden. Eine solche Überprüfung hätte auf dem Rechtsmit- telweg gegen den Strafbefehl erfolgen können, ist jedoch im Rechtsöffnungsver- fahren nicht mehr zulässig. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchsgegners als un- begründet abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 290.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge des Un- terliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gesuchstellerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 290.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. März 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Schlagwörter

legal openingdebt enforcementpenal ordertraffic offenceappellate reviewcost allocationrüge principle

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the definitive debt enforcement granted by the lower court had to be set aside because the debtor claimed non-receipt of the underlying fine and inability to pay.

Extrahierter Entscheid

No. The enforcement title was a final penal order and could not be reviewed again in debt-enforcement proceedings; the objections raised should have been directed against the penal order itself.

Extrahierte Begründung

The court held that the debtor's arguments did not challenge the reasoning of the appealed judgment in a legally relevant way. Review of the underlying title is excluded in legal-opening proceedings, and economic inability or alleged non-receipt of the original fine cannot be examined there.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor's allegation of judicial 'extortion' affected the appeal outcome.

Extrahierter Entscheid

No. The statements did not constitute a legally relevant criticism of the lower-court decision and were otherwise unfounded.

Extrahierte Begründung

The court noted that demanding a lawful monetary claim and explaining the consequences of non-payment is not extortion.

Kernrechtsfrage

How the costs and party compensation of the appeal proceedings should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The appeal costs were imposed on the losing debtor, and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 106(1) ZPO; the respondent incurred no compensable effort.

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