Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 2. April 2014
in Sachen
A._____,
Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____,
Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. Dezember 2013 (EB120623-I)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. Juni 2010 des Bezirksgerichts Uster wurden die Parteien geschieden und der Beklagte u.a. verpflichtet, der Klägerin nachstehen- de persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 3/1 in RT140012-O): "5. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: - Fr. 815.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Auszug der Gesuch- stellerin aus der ehelichen Liegenschaft spätestens per 30. Juni 2012 solange sie mit Sohn C._____ in der ehelichen Liegenschaft lebt, - Fr. 1'065.– ab einem allfälligen Auszug des Sohnes C._____ und Verbleiben der Gesuchstellerin in der ehelichen Liegenschaft bis zum Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Liegenschaft spätestens per 30. Juni 2012, hernach - Fr. 2'665.– bis 28. Februar 2018, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats. Der Gesuchsteller bezahlt solange die Gesuchstellerin in der ehelichen Liegen- schaft wohnt die Kosten der ehelichen Liegenschaft gemäss der Eheschutzent- scheids vom 13. März 2007 des Bezirksgerichtes Uster (EE070015). 6. Erzielt die Gesuchstellerin im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein Fr. 1'620.– übersteigendes monatliches Nettoeinkommen, so reduzieren sich die Unter- haltsbeiträge des betreffenden Kalenderjahres an sie persönlich um die Hälfte des über dem Einkommensgrenzwert hinaus erzielten Mehreinkommens. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller eine allfällige Erhöhung ihres Einkommens umgehend und unaufgefordert anzuzeigen." b) Die Klägerin leitete u.a. für die vom Beklagten nicht vollständig bezahlten Unterhaltsbeiträge von Januar 2011 bis Januar 2012 Betreibung ein (vgl. Urk. 3/9 in RT140012-O). Mit Urteil vom 12. Dezember 2013 erteilte die Vor- instanz der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster, Zah- lungsbefehl vom 13. Januar 2012 gestützt auf das Scheidungsurteil des Bezirks- gerichts Uster vom 21. Juni 2010 definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'142.85 nebst Zins zu 5 % seit 13. Januar 2012, für Fr. 73.– Betreibungskosten sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen und wies im Mehrbetrag das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin ab (Urk. 28). 2. a) Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Be- klagter) mit Eingabe vom 7. Februar 2012 [wohl 2014], eingegangen am 10. Feb- ruar 2014, Beschwerde und beantragte (Urk. 27 S. 3):
"Die Regelung des Scheidungsurteils vom 21. Juni 2010 sei zu respektieren und die Unterhaltsbeiträge entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Kostenfolgen seien der Klägerin anzulasten." Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.– angesetzt (Urk. 29). Dieser wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 30). b) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthal- ten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid an- gefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2013, N 14 zu Art. 321 ZPO). Aus der Beschwerdeschrift des Beklagten geht ein Antrag auf Reduktion der Unterhaltsbeiträge entsprechend der Regelung des Scheidungsurteils vom 21. Juni 2010 hervor (Urk. 25 S. 3). Unklare Rechts- begehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, a.a.O., N 38 zu Art. 221 ZPO). Bei Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der Beklagte mit dem Urteil der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Er will die Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1 um Fr. 148.50 und damit die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 3'994.35 in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Uster, Zahlungsbefehl vom 13. Januar 2012, beantragen (Urk. 27 S. 2). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Af- heldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. 4. a) Der Beklagte bezahlte der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) unter Hinweis auf die in Ziffer 2./6. festgehaltenen Regelung im
Scheidungsurteil (vgl. Erwägung Ziffer 1a) um Fr. 13.50 reduzierte Unterhaltbei- träge von Fr. 801.50 für die Monate Januar bis September 2011. Die Vorinstanz hielt den genügenden urkundlichen Nachweis für die vom Beklagten behauptete Einkommenserhöhung der Klägerin, welche eine Resolutivbedingung darstelle, als nicht erbracht. Der Beklagte trage die Beweislast und habe keine weiteren Ur- kunden als Beweismittel angerufen. Ferner habe die Klägerin die Einkommenser- höhung auch nicht anerkannt, weshalb ihr Fr. 121.50 (9 x Fr. 13.50) zustünden (Urk. 28 S. 5 f.). b) Im Beschwerdeverfahren beanstandet der Beklagte die Beweis- lastverteilung der Vorinstanz und rügt, dass, obwohl die Klägerin gemäss Schei- dungsurteil verpflichtet sei, die Erhöhung ihres Einkommens umgehend und un- aufgefordert anzuzeigen, ihm die Beweislast im vorinstanzlichen Verfahren über- tragen worden sei (Urk. 27 S. 2). Verpflichtet ein Urteil den Schuldner zu einer bezifferten Geldleistung oder ergibt sich diese zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente eindeutig, kann die definitive Rechtsöffnung erteilt werden (BGE 135 III 315 E. 2.3). Auch gerichtlich genehmigte Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Enthält das Urteil Bedingungen, welche die Unterhaltsleistung bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses verändern, hat derjenige, der daraus Rechte ableitet, den Eintritt dieses Ereignisses durch Urkunden zu beweisen. Für Um- stände, welche die Unterhaltsleistungen erhöhen, hat grundsätzlich der Gläubiger den Urkundenbeweis anzutreten. Wogegen der Schuldner die Umstände, welche die Unterhaltsleistungen vermindern oder ganz aufheben, urkundlich nachzuwei- sen hat (BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 3.2 m.H. u.a. auf BGE 124 III 501 E. 3 b). Das bedeutet, bei einer Resolutivbedingung hat grundsätzlich der Schuldner, vorliegend der Beklagte, durch Urkunden liquide zu beweisen, dass die Bedingung eingetreten ist. Gelingt ihm dieser Urkundebeweis nicht, so gilt die Bedingung – falls ihr Eintritt nicht vom Gläubiger, hier die Klägerin, aner- kannt ist – im Rechtsöffnungsverfahren als nicht eingetreten, und es wird Rechts- öffnung erteilt (Dieter Gessler, Scheidungsurteile als definitive Rechtsöffnungsti-
tel, SJZ 83 [1987] S. 250 m.w.H.; Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, 2010, N 45 zu Art. 80 SchKG). Der Umstand, dass eine Editionspflicht der Klägerin in Bezug auf ihr Einkommen vertraglich vereinbart und im Scheidungsurteil festgehalten wurde, ändert nichts daran, dass das SchKG die im Rechtsöffnungsverfahren zulässigen Einreden und Beweismittel wie auch die Beweislast abschliessend regelt (Dieter Gessler, a.a.O., S. 250 f.). Fehl geht daher der Einwand des Beklagten, dass sich aufgrund der Scheidungskonvention der Parteien eine andere Beweislastvertei- lung ergebe (Urk. 27 S. 2). Ebenso hatte – entgegen den Ausführungen des Be- klagten (Urk. 27 S. 2) – die Vorinstanz keinen urkundlichen Nachweis für die Be- hauptungen der Klägerin in Bezug auf ihre AHV-Beiträge und die Höhe der Trink- gelder verlangen müssen, nahm sie ihr doch keine unbewiesene Behauptungen ab. Die Vorinstanz stellte lediglich fest, dass die Klägerin den Eintritt der auflö- senden Bedingung nicht anerkannt habe (Urk. 28 S. 6). Weitere diesbezügliche Abklärungen hatte sie nicht zu tätigen, da es dem Beklagten oblag, den Eintritt der Bedingung für die Reduktion der Unterhaltspflicht durch Urkunden nachzu- weisen. Die von der Vorinstanz festgehaltene Beweislastverteilung ist somit zu- treffend und nicht zu beanstanden. c) Nicht zu folgen ist dem Vorbringen des Beklagten im Beschwer- deverfahren, wonach er als rechtserhebliche Tatsache einen eindeutigen Urkun- denbeweis der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für die Rentener- höhung der Klägerin vorgelegt und damit den Nachweis (der Eintritt der Bedin- gung) erbracht habe (Urk. 27 S. 2). In den vorinstanzlichen Akten findet sich hier- zu kein Beleg, der seine Behauptung untermauern würde. Die Vorinstanz sah somit zu Recht den genügenden urkundlichen Nachweis der Einkommenserhö- hung auf der Seite der Klägerin als nicht erbracht an (Urk. 28 S. 6). d) Ferner bezahlte der Beklagte keine Unterhaltsbeiträge für die Monate Oktober und November 2011, was im vorinstanzlichen Verfahren unbe- stritten blieb (Urk. 1 S. 3 und 4, Urk. 15 S. 11; Urk. 10 S. 7 und Urk. 19 S. 5). Er fordert im Beschwerdeverfahren erneut (vgl. Urk. 10 S. 7) die Reduktion dieser Unterhaltsbeiträge um Fr. 13.50 auf Fr. 801.50 pro Monat unter Hinweis auf die
Einkommenserhöhung der Klägerin (Urk. 27 S. 2). Mangels nachgewiesener Ein- kommenserhöhung der Klägerin durch den Beklagten hat die Kürzung der Unter- haltbeiträge auch für die Monate Oktober und November 2011 zu unterbleiben. Es kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die vorstehenden Erwä- gungen verwiesen werden (Ziffer 4b und c). d) Resümierend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei und Stellung- nahme der Vorinstanz verzichtet werden kann (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm bezahl- ten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind ge- stützt auf Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– fest- gesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zürich, 2. April 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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