Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140017-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 18. März 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft handelnd durch den Kanton Schwyz, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Schwyz, Inkasso
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 12. Dezember 2013 (EB130274-E)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 12. Dezember 2013 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Oktober 2013) definitive Rechtsöffnung für Fr. 28'016.95 nebst Zinsen und Betreibungskosten unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerde- führers (fortan Gesuchsgegner) (Urk. 14). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. Februar 2014 rechtzeitig (vgl. Urk. 12) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 13 S. 2): " 1. Es sei der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes B._____ die definitive Rechtsöffnung nicht zu er- teilen. 2. Es sei die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels (Veranlagungsver- fügung der Beschwerdegegnerin betreffend die Direkte Bundes- steuer 2011 vom 2. April 2013 (act. 2/3)) festzustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin." 2. Da sich die Beschwerde des Gesuchsgegners - wie sogleich zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlichen Bestand. Werden keine oder ungenü- gende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.
4.1. Der Gesuchsgegner führt in seiner Beschwerde aus, der Rechtsöffnungstitel (Veranlagungsverfügung der Gesuchstellerin betreffend die Direkte Bundessteuer 2011 vom 2. April 2013 {Urk. 2/3}) sei nichtig, weshalb das Rechtsöffnungsbegeh- ren der Gesuchstellerin abzuweisen sei. Der Gesuchsgegner bringt vor, die Ein- schätzung durch die Gesuchstellerin nach pflichtgemässem Ermessen sei willkür- lich und sprenge den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens erheblich. Er sei aufgrund einer Tumorerkrankung in seiner rechten Hand vom 16. Januar 2011 bis zum 8. März 2012 mehrheitlich krankgeschrieben gewesen und habe in dieser Zeit aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit kein Einkommen aus einer unselbständi- gen Erwerbstätigkeit erzielen können. Seine Einnahmen hätten wie in den Vorjah- ren lediglich aus Mieterträgen und Taggeldern bestanden. Dennoch sei ihm durch die Gesuchstellerin ein Einkommen von Fr. 290'000.– aus unselbständiger Er- werbstätigkeit angerechnet worden, was bezogen auf die direkte Bundessteuer 2011 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 335'700.– geführt habe. Eine sol- che Einschätzung habe pönalen Charakter. Es sei der Grundsatz der Besteue- rung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. Es liege ein Fall von Ermessenswillkür vor. Die Gesuchstellerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich und würde sich ungerechtfertigt bereichern, sollte ihrem Rechtsöffnungsbegehren stattgegeben werden. Die Veranlagungsverfügung (Urk. 2/3) sei auf der Basis ei- ner willkürlichen Ermessensausübung zustande gekommen und verletze die ver- fassungsmässigen Rechte des Bürgers. Daher leide sie an einem schweren ma- teriellen Mangel und sei nichtig (Urk. 13 S. 3 ff. ). 4.2.1. Bezüglich der Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnungen sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die korrekten Erwägungen der Vor- instanz verwiesen (Urk. 14 S. 2 f.). Es darf keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der fragliche Entscheid, welcher als Rechtsöffnungstitel dienen soll, nichtig ist. Die Nichtigkeit muss von Amtes wegen beachtet werden (BSK SchKG I- Staehelin, N 14 zu Art. 80 SchKG). Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwen- denden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittel- und selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden. Neben den
in Art. 81 SchKG genannten Einreden kann der Schuldner daher der definitiven Rechtsöffnung auch Nichtigkeit des Vollstreckungstitels entgegenhalten. Fehler- hafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zu- mindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die An- nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Ent- scheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fal- len vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Verfahrensmängel, die in Gehörsver- letzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbar- keit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung man- gels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 361, E. 2.). 4.2.2. Ein solcher Nichtigkeitsgrund ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Gesuchsgegner hätte die Möglichkeit gehabt, eine Steuererklärung auszufül- len, um der Gesuchstellerin seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse darzule- gen und so eine zu hohe Einschätzung zu verhindern. Gegenteiliges wird von ihm heute nicht behauptet. Von diesem Recht hat der Gesuchsgegner indes ebenso- wenig Gebrauch gemacht wie von demjenigen, sich im Rahmen des Einschät- zungsverfahrens vernehmen zu lassen bzw. ein Rechtsmittel gegen den schliess- lich ergangenen Einschätzungsentscheid zu ergreifen. Offenbar hat er an die of- fene Forderung sogar Teilzahlungen geleistet (vgl. Urk. 14 S. 2). Es wäre an ihm gewesen, im Veranlagungsverfahren mitzuwirken und die Gesuchstellerin über seine Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten. Dies hat er jedoch unterlassen. Von ei- ner Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung, welche der Erteilung der Rechtsöff- nung im Weg stehen würde, kann daher vorliegend nicht die Rede sein. 4.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab- zuweisen.
5.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 5.2. Der Gesuchstellerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'016.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. März 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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