Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140013-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 7. April 2014
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Januar 2014 (EB131781-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 15. Januar 2014 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 12. November 2013) gestützt auf den Leasingvertrag vom 9. Oktober 2012 und die dem Leasingvertrag beige- hefteten Allgemeinen Leasingbedingungen (nachfolgend ALB) für ausstehende Leasingraten betreffend die Monate Juni bis September 2013 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'667.90 nebst 12 % Zins seit 3. Juni 2013, Fr. 4'667.90 nebst 12% Zins seit 3. Juli 2013, Fr. 4'667.90 nebst 12% Zins seit 3. August 2013 und Fr. 4'667.90 nebst 12 % Zins seit 3. September 2013. Im Mehrbetrag wies sie das Begehren ab. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden im (Teil- )Umfang von Fr. 950.– zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt (Urk. 14 S. 8). 1.2 Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 11. Februar 2014) erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 1): "Das Urteil sei, soweit die Rechtsöffnung gutgeheissen wurde, aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung vollumfänglich zu verweigern, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zulasten der Be- schwerdegegnerin." 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2014 wurde der Gesuchsgeg- nerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– an- gesetzt, welcher innert Frist einging (Urk. 15; Urk. 16). 2.1 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der geltend gemachten Forderung be- treffend Leasingraten für die Monate Juni bis September 2013 fest, dass der Lea- singvertrag und die ALB für die vier im Begehren bezeichneten Leasingraten von Fr. 4'667.90 zuzüglich Zins eine Schuldanerkennung darstellten. Weiter hielt sie in Bezug auf die Einwendung der Gesuchsgegnerin, wonach der Leasingvertrag be- rei ts per 19. September 2013 aufgehoben worden sei (statt wie von der Gesuch- stellerin geltend gemacht mit Schreiben vom 26. September 2013 fristlos gekün- digt), fest, dass offen bleiben könne, wie es sich damit tatsächlich verhalte. Selbst
wenn der Leasingvertrag am 19. September 2013 aufgehoben worden wäre, wür- de dies die Gesuchsgegnerin nicht von ihrer Pflicht zur Bezahlung der Leasingra- ten für die Monate Juni bis September 2013 befreien, seien die Raten doch je- weils im Voraus und spätestens bis zum Dritten eines jeden Monats zu zahlen. Ebenso sei das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, wonach die fristlose Kündigung nach Ziffer 11 ALB ungültig sei, weshalb die Leasingraten nicht gestützt auf Zif- fer 11 ALB verlangt werden könnten, zurückzuweisen. Es möge zutreffen, dass das Gesuch in diesem Punkt missverständlich formuliert worden sei (Urk. 14 S. 5 mit Verweis auf Urk. 1 Rz. 4). Es sei jedoch offensichtlich, dass die verlangten Leasingraten nicht gestützt auf Ziffer 11 ALB, sondern als vertragliche Haupt- schuld begehrt würden, zumal Ziffer 11 ALB die Leasingraten auch nicht als Schadensposition aufführe. Ob die Kündigung des Leasingvertrages vom 26. September 2013 gültig gewesen sei oder nicht, habe sodann keinen Einfluss auf die bis zu diesem Datum geschuldeten Leasingraten. Damit vermöge dieses Vorbringen die Schuldanerkennung nicht zu entkräften (Urk. 14 S. 4 f.). 2.2 Die Gesuchsgegnerin bringt beschwerdeweise vor, dass die Vorinstanz mit der Erwägung in Absatz 3 auf Seite 5 ihres Urteils die Dispositionsmaxime verletzt habe, indem sie das Rechtsöffnungsgesuch für die Leasingraten gutge- heissen habe, obwohl von der Gesuchstellerin lediglich Schadenersatzansprüche gemäss Ziffer 11 ALB gestellt worden seien. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz seien unzutreffend. So zitiere die Vorinstanz lediglich Randziffer 4 des Rechtsöffnungsgesuchs, übersehe jedoch Randziffer 5 auf Seite 4 desselben. Darin werde klar und deutlich festgehalten, dass die Gesuchstellerin die Fr. 18'671.60, für welche in Ziffer 1 des angefochtenen Urteils Rechtsöffnung er- teilt worden sei, unter dem Titel Schadenersatzanspruch der Gesuchstellerin for- dere und damit keine Leasingzinsen gemäss Vertrag. Dies gelte umso mehr, als die Gesuchstellerin durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei, dessen Aus- führungen nicht ausgelegt werden müssten. Überdies würden im Rechtsöffnungs- verfahren strenge Formalvorschriften gelten, könne doch nur Rechtsöffnung für etwas erteilt werden, wofür auch Antrag gestellt werde. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Der Schadenersatzanspruch gemäss Ziffer 11 ALB werde von der Vorinstanz klar abgewiesen. Wenn nun die Gesuchstellerin in ihren Anträgen und
Ausführungen Schadenersatz verlange, könne man keine Leasingzinsen gutheis- sen. Entsprechend sei die Dispositionsmaxime krass verletzt (Urk. 13 S. 1 f.). 3.1 Dem kann nicht zugestimmt werden. Entgegen der Ansicht der Ge- suchsgegnerin beinhaltet die Dispositionsmaxime – statuiert in Art. 58 Abs. 1 ZPO, welche Bestimmung auch für das Rechtsöffnungsverfahren gilt (Art. 1 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO) – einerseits die Parteiautonomie über Beginn und Ende des Zivilprozesses und andererseits die Bindung des Gerichts an die Parteianträge (Rechtsbegehren). Letzteres bedeutet, dass das Gericht ei- ner Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als was sie in ihrem Rechtsbegehren verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Das Gericht ist an die Anträge der Parteien gebunden, sein Entscheid hat sich in- nerhalb dieses Spielraums zu bewegen. Eine quantitative Überschreitung des Klageantrags verletzt den Dispositionsgrundsatz ebenso wie die Zusprechung ei- ner anderen Leistung als verlangt (D. Glasl in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gal- len 2011 Art. 58 N 4 und 11). Im Rechtsöffnungsverfahren findet die Dispositi- onsmaxime sodann ihre Grenze an der in Betreibung gesetzten Forderung: Ge- genstand des Prozesses kann nur die Frage sein, ob die Zwangsvollstreckung der betriebenen Forderung fortgesetzt werden kann; es kann daher nie mehr und an- deres zugesprochen werden als gemäss Zahlungsbefehl in Betreibung gesetzt worden ist (P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 125). 3.2 Vorliegend hat die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin auf eine For- derung in der Höhe von Fr. 70'953.75 betrieben (Urk. 4/4). Ihr Begehren um Ertei- lung der Rechtsöffnung stellte sie sodann wie folgt (Urk. 1 S. 2): "1. Der Gesuchstellerin sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 12. November 2013) die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für den Forderungsbetrag von CHF 68'041.65, zuzüglich 12% Zins auf CHF 4'667.90 seit 3. Juni 2013, zuzüglich 12% Zins auf CHF 4'667.90 seit 3. Juli 2013, zuzüglich 12% Zins auf CHF 4'667.90 seit 3. August 2013, zuzüg- lich 12% Zins auf CHF 4'667.90 seit 3. September 2013 und zu- züglich 5% Zins auf CHF 49'370.05 seit 11. Oktober 2013. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- gegnerin."
Indem die Vorinstanz der Gesuchstellerin provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes 7 (Zahlungsbefehl vom 12. November 2013) für Fr. 4'667.90 nebst Zins zu 12% seit 3. Juni 2013, Fr. 4'667.90 nebst Zins zu 12% seit 3. Juli 2013, Fr. 4'667.90 nebst Zins zu 12% seit 3. August 2013 und Fr. 4'667.90 nebst Zins zu 12% seit 3. September 2013 erteilt und das Be- gehren im Mehrbetrag abgewiesen hat (Urk. 14 S. 3), hat sie die Dispositionsma- xime entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin nicht verletzt. 4.1 Mit Blick auf die Begründung der Gesuchsgegnerin ist indes davon auszugehen, dass diese die Verletzung der Verhandlungsmaxime rügen will, bringt sie doch vor, die Gesuchstellerin habe ihr Begehren betreffend Leasingra- ten lediglich auf Ziffer 11 der ALB gestützt, welche Ziffer indes keine Leasingraten zuspreche. Entsprechend hätte die Vorinstanz für die Leasingraten keine Rechts- öffnung erteilen dürfen. Damit macht die Gesuchsgegnerin eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. 4.2.1 Der Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO bezieht sich grundsätzlich auf alle Verfahrensarten sowohl vor erster wie auch der Rechtsmit- telinstanz (Botschaft ZPO BBl 2006 7221 S. 7375). Für das summarische Verfah- ren ergibt sich die Geltung des Verhandlungsgrundsatzes aus Art. 255 ZPO e contrario: Wo nicht ausnahmsweise der Untersuchungsgrundsatz Anwendung fin- det, gilt der Verhandlungsgrundsatz. Dies gilt auch im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 1 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und das Gericht legt seinem Entscheid nur behauptete Tat- sachen zugrunde. Diese Tatsachenbehauptungen sind nach Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO, welche Bestimmung sinngemäss auch im summarischen Verfahren zu be- achten ist (Art. 219 ZPO), in der Klage bzw. im Gesuch aufzuführen. Die klagende Partei (bzw. vorliegend gesuchstellende Partei) trifft aber nicht nur diese Behaup- tungslast, sondern sie hat ihre Behauptungen auch zu substantiieren. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Die jeweiligen Anforderungen an die Substantiie- rung ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsa-
chenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substanti- iertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Es ist nicht Sache des Gerichts und der Gegenpartei, sich die Grundlagen für die eingeklagte Forderung aus den eingereichten Beilagen zusammenzusuchen (Glasl, a.a.O., Art. 55 N 3, 7, 11 f. und 21 ff.; BSK ZPO-Willisegger, Basel 2013, Art. 221 N 27 und 29; KUKO ZPO-Naegeli, Basel 2010, Art. 221 N 27). Für das Rechtsöffnungsverfahren bedeutet dies, dass die gesuchstellende Partei genau darzulegen hat, woraus sie ihre Forderung ableitet. Insbesondere ist das Quanti- tativ der geforderten Summe inklusive Zinsen und Kosten anhand einer für das Gericht nachvollziehbaren Abrechnung zu erläutern, wenn sich der Betrag nicht ohne weiteres aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt. Dabei ist vom im Titel ausge- wiesenen Betrag auszugehen und in nachvollziehbarer Weise darzustellen, wie die gesuchstellende Partei auf den nunmehr verlangten Betrag kommt. Ist nicht ersichtlich, woraus die gesuchstellende Partei ihr Begehren – vor allem in quanti- tativer Hinsicht – ableitet, ist es abzuweisen (P. Stücheli, a.a.O., S. 128). 4.2.2 Inwiefern die Gesuchstellerin diesen Anforderungen nicht genügt ha- ben soll bzw. die Vorinstanz ihrem Urteil nicht behauptete bzw. nicht substantiier- te Tatsachen zu Grunde gelegt haben soll, ist nicht einzusehen. Indem die Ge- suchstellerin darlegte, dass - die monatliche Leasingrate Fr. 4'667.90 betrage, was dem Leasingver- trag entspreche (welchen sie einreichte, Urk. 1 S. 2 f. mit Verweis auf Urk. 4/1), - die Bezahlung der Leasingraten ab Juni 2013 ausgeblieben seien und sie der Gesuchsgegnerin als Folge des Zahlungsverzugs den Leasing- vertrag mit Schreiben vom 26. September 2013 mit sofortiger Wirkung gekündigt habe, wozu sie das Schreiben vom 26. September 2013 in- klusive Abrechnung, den Postbeleg Briefaufgabe vom 27. September 2013 und die Sendungsverfolgung der Post einreichte (Urk. 1 S. 3; Urk. 4/3-5),
hat die Vorinstanz ihrem Urteil auch nicht Tatsachen zu Grunde gelegt, welche die Gesuchstellerin nicht behauptet hat bzw. die Gesuchsgegnerin bestritten hat. Entsprechend hat sie die Verhandlungsmaxime nicht verletzt und der Gesuchstel- lerin für die ausstehenden Leasingraten zu Recht Rechtsöffnung erteilt. 4.3 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirks- gericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 7. April 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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