Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 11. März 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 25. Oktober 2013 (EB130371-K)
Erwägungen: 1.1 Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zell-Turbenthal vom 29. Mai 2013 liess der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) ge- gen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Fr. 2'080.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2012, Fr. 20.– (Mahngebühr), ab- züglich Fr. 1'220.– Teilzahlungen in Betreibung setzen. Am 30. August 2013 er- hob der Gesuchsgegner gegen diesen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag (Urk. 2/1). Mit Eingabe vom 11. September 2013 gelangte der Gesuchsteller mit einem dem Betreibungsbegehren entsprechenden Rechtsöffnungsgesuch an die Vorinstanz. In der Folge wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 18. Sep- tember 2013 Frist angesetzt, um zum Begehren des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 3). Innert erstreckter Frist ging keine Stellungnahme ein. Mit unbe- gründetem Urteil vom 25. Oktober 2013 entschied die Vorinstanz über das hierauf folgende Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers das Folgende (Urk. 8 S. 2. f.): "1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zell- Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 29. Mai 2013) definitive Rechtsöffnung er- teilt für Fr. 860.– nebst Zins zu 5 % seit 28. Dezember 2012, Zins zu 5 % auf Fr. 2'080.– vom 1. Dezember 2012 bis 27. Dezember 2012 sowie Fr. 103.– Betreibungskosten, und Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 4 dieses Ur- teils. Im Mehrbetrag (Zins / Mahngebühr) wird das Begehren abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschä- digung von Fr. 100.– zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)" 1.2 Mit Eingabe vom 14. November 2013 verlangte der Gesuchsgegner sinngemäss eine Begründung dieses Entscheides (Urk. 11). Der begründete Ent- scheid wurde von ihm am 27. Januar 2014 entgegengenommen (Urk. 14). 1.3 Gegen den begründeten Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Ein- gabe vom 6. Februar 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 14) Beschwerde und beantragte
sinngemäss die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 15). 1.4 Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 reichte der Gesuchsgegner einen Nachtrag zu seiner Beschwerdeschrift ein (Urk. 17). 2. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Bei den in Art. 321 ZPO genannten Fristen (Beschwerdefristen) handelt es sich um gesetzliche Fristen, an die das Gericht gebunden ist und die nicht er- streckt werden können (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat das ange- fochtene Urteil am 27. Januar 2014 entgegen genommen (vgl. Urk. 14). Die Be- schwerdefrist endete folglich am 6. Februar 2014 (vgl. Art. 321 Abs.2 ZPO; vgl. auch Urk. 16 S. 6, Dispositiv-Ziffer 6). Hieraus resultiert, dass sich die Eingabe des Gesuchsgegners vom 10. Februar 2014 als verspätet erweist. Sie hat unbe- rücksichtigt zu bleiben. 3.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (vgl. Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.).
3.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid unter anderem, dass der Gesuchsgegner innert der ihm anberaumten und erstreckten Frist keine Stellungnahme eingereicht habe, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Ak- ten zu entscheiden gewesen sei. Indem der Gesuchsgegner in der Begründung seines Rechtsvorschlages vorgebracht habe, er habe dem Verwaltungsgericht be- reits eine Vorauszahlung von Fr. 5'000.– geleistet und schulde ohnehin kein Geld mehr, mache er eine mögliche Tilgung der dem Rechtsöffnungsgesuch zugrunde liegende Forderung geltend. Er habe jedoch keine Unterlagen eingereicht, die ei- ne allfällige Zahlung des ausstehenden Betrages als möglich erscheinen liessen, womit eine Tilgung nicht bewiesen werden könne. Die seitens des Gesuchsgeg- ners geltend gemachte Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG sei daher zu verneinen (vgl. Urk. 16 S. 2 ff. E. I.2. und E. II.5.). 3.4 Der Gesuchsgegner moniert in seiner Beschwerdeschrift, dass er vor Vorinstanz eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers, wofür ihm mit Verfügung vom 18. September 2013 Frist anberaumt worden sei, infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht habe einreichen können. Er habe diesbezüglich mehrmals ein ärztliches Zeugnis eingereicht, was sich aus den vorinstanzlichen Akten ergebe. Sodann bringt er wie bereits vor Vorinstanz vor, dass er zufolge Leistung einer Vorauszahlung von Fr. 5'000.– dem Gesuch- steller nichts mehr schulde (Urk. 15). 3.5 Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt wer- den, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Zureichende Gründe liegen vor, wenn sie geeignet waren, die rechtzeitige Vor- nahme der Prozesshandlung zu hindern. Das Gericht entscheidet darüber nach pflichtgemässem Ermessen (Barbara Merz, DIKE-Komm-ZPO, Art. 144 N 6). Der Gesuchsgegner teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 21. September 2014 mit, dass er zufolge Krankheit arbeitsunfähig und bis März 2014 nicht in der Lage sei, Postsendungen entgegen zu nehmen und zu bearbeiten (Urk. 5). Die Vorinstanz hat dieses Schreiben als sinngemässes Fristerstreckungsgesuch entgegen ge- nommen und gestützt auf das beigelegte ärztliche Zeugnis die Frist zur Einrei- chung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch bis 14. Oktober 2013 er-
streckt. Gleichzeitig wies sie den Gesuchsgegner darauf hin, dass einem weiteren mit Arbeitsunfähigkeit begründeten Fristerstreckungsgesuch nicht entsprochen würde (Urk. 6). Damit gab sie zum Ausdruck, dass es seitens des Gesuchsgeg- ners einer weiter gehenden Begründung bedürfte, um die für eine weitere Frister- streckung zureichenden Gründe darzutun. Dem ist zuzustimmen, denn eine Ar- beitsunfähigkeit zufolge Krankheit bedeutet nicht per se die Unfähigkeit, eine Stel- lungnahme zu verfassen. Das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers umfass- te wenige Zeilen und stützte sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zürich betreffend vorsorglichem Führerausweisentzug vom 18. Juli 2012 (Urk. 1 und Urk. 2/2), mithin auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Im Falle des Vorliegens eines definitiven Rechtsöffnungstitels stehen dem Schuldner grund- sätzlich nur noch die Einreden der Tilgung, Stundung und Verjährung zur Verfü- gung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Seitens des Gesuchstellers war daher keine umfassende, sondern nur eine kurze Stellungnahme zu erwarten. Es wird weder dargetan noch ist ersichtlich, weshalb es dem Gesuchsteller nicht möglich gewe- sen sein soll, trotz seiner angeblichen Arbeitsunfähigkeit eine kurze Stellungnah- me innert erstreckter Frist einzureichen. Dies hat umso mehr zu gelten, als er während laufender Frist in der Lage war, mehrere Eingaben ans Gericht zu sen- den (Urk. 5, 7 und 10). Nach dem Hinweis der Vorinstanz, dass Arbeitsunfähigkeit kein zureichender Grund für eine weitere Fristerstreckung sei, wäre es Sache des Gesuchstellers gewesen darzulegen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, die von ihm verlangte kurze Stellungnahme einzureichen. Da der Gesuchstel- ler innert Frist keine Stellungnahme einreichte, hatte die Vorinstanz androhungs- gemäss und ohne Nachfristansetzung sogleich aufgrund der Akten zu entschei- den (BGE 138 III 483 E. 3.2.4). 3.6 Der Gesuchsgegner macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren abermals geltend, dass er zufolge Leistung einer Vorauszahlung von Fr. 5'000.– dem Gesuchsteller nichts mehr schulde. In seiner Beschwerdeschrift führt er nunmehr die diesbezüglichen Kontoangaben auf (vgl. Urk. 15). Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betreffend vorsorglichem Führerausweisentzug vom 18. Juli 2012 ein vollstreck- barer gerichtlicher Entscheid und damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel ist
(Art. 80 Abs. 1 SchKG). Eine Vollstreckung kann unter anderem dann verhindert werden, wenn der Schuldner die Tilgung der Forderung durch Urkunde beweist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Gesuchsgegner hat im vorinstanzlichen Verfahren jedoch keine Urkunden für den Nachweis der Tilgung eingereicht. Dem Kläger wäre es aufgrund des im Beschwerdeverfahren umfassenden Novenverbots oh- nehin verwehrt, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das Versäumte vor Vo- rinstanz nachzuholen und anhand neuer Tatsachen und Beweismittel eine Korrek- tur das angefochtenen Entscheides herbeizuführen. 3.7 Weiter bringt der Gesuchsgegner nichts vor, was auf eine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz hindeuten würde, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.1 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 860.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. 4.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsge- mäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3 Dem Gesuchsteller ist für das Beschwerdeverfahren mangels rele- vanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 11. März 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
versandt am: mc