Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 4. März 2014
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 19. Dezember 2013 (EB130310-F)
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 19. Dezember 2013 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungs- amt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2013, ab. Die Spruchgebühr wurde auf Fr. 300.00 festgesetzt und der Klägerin auferlegt. Zudem wurde die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) eine Parteientschädigung von Fr. 600.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 15 S. 6). 2. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 (Datum Poststempel) erhob die Klägerin rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 19. Dezember 2013, mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 14 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Horgen vom 19. Dezember 2013 sei aufzuheben. 2. Es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2013) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 8'252.50 und Fr. 108.– Zahlungsbefehlskosten. 3. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Beklagten aufzuerlegen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanz- liche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– (inkl. 8% MWSt) zu bezahlen. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.– (inkl. 8% MWSt) zu bezahlen. und den prozessualen Anträgen: 1. Die Vollstreckung des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 19. Dezember 2013 sei aufzuschieben. 2. Die Stellungnahme des Beklagten zum Rechtsöffnungsbegehren (Vi Urk. 9) sei dem Unterzeichneten zuzustellen."
können und Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG verpflichte nicht zur Angabe des Titels im Betreibungsbegehren. Bei der Betreibung von periodischen Leistungen müsse sich der Zahlungsbefehl nicht über die in Betreibung gesetzte Periode ausspre- chen. Es genüge, wenn sich dem Zahlungsbefehl zusammen mit der Begründung des Rechtsöffnungsgesuches und dem eingebrachten Prozessstoff entnehmen lasse, für welche Zeitperiode die ausstehenden Unterhaltsbeiträge geltend ge- macht würden. Dies sei vorliegend zu bejahen. Ein Zahlungsbefehl, welcher eine ungenügende Umschreibung des Forderungsgrundes enthalte, sei im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG anfechtbar, nicht nichtig und könne nicht zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens führen, solange die Begründung des Rechtsöff- nungsbegehrens und der eingebrachte Prozessstoff Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG entsprechen würden (Urk. 1 S. 3 f.). Schliesslich sei die in Position 4 des Zah- lungsbefehls bezeichnete Forderung gar nicht Gegenstand des Rechtsöffnungs- begehrens, weshalb die Vorinstanz darüber auch nicht zu befinden habe (Urk. 1 S. 6). In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Klägerin unter dem Titel "Verletzung des rechtlichen Gehörs", dass ihr die Stellungnahme des Beklagten zum Rechtsöff- nungsbegehren von der Vorinstanz nicht zugestellt worden sei. Dies verstosse gegen Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 222 Abs. 4 ZPO, allenfalls gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 5 f.). 3.1. Die Vorinstanz hat es versäumt, der Klägerin die Stellungnahme des Beklag- ten zum Rechtsöffnungsgesuch vom 15. November 2013 vor der Urteilseröffnung zuzustellen. Selbst mit dem Endentscheid wurde sie der Klägerin nicht zur Kennt- nis gebracht (vgl. Urk. 15 S. 6). Vor dem Hintergrund, dass in der Folge gestützt auf diese beklagtische Stellungnahme ein Entscheid zu Ungunsten der Klägerin gefällt wurde, ohne ihr vorgängig die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 53 Abs. 1 ZPO festgehalten ist (vgl. statt vieler: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 53 N 3 ff.), in gravierender Weise verletzt. Dies hat insbesondere deshalb zu gelten, weil die Klägerin im erst- instanzlichen Rechtsöffnungsverfahren keine Gelegenheit mehr hatte, ihre nun-
mehr in der Beschwerde aufgeworfenen beachtenswerten Argumente vorzutragen (insbesondere zur Rechtsprechung der Kammer [ZR 112/2013 Nr. 45, S. 174 f. und OG ZH RT130117 vom 29. Oktober 2013, abzurufen unter www.gerichte- zh.ch]).
3.2. Wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festge- stellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der sogenannten formellen Natur des Gehörsanspruchs, unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 53 N 26 m.w.H.). Aus- nahmsweise kann die Verletzung von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die Heilung ist nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravie- rend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfra- gen hat wie die Vorinstanz (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 53 N 27 m.w.H.). Da die Verletzung vorliegend gravierend ist, die Be- schwerdeinstanz nicht über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. Art. 320 ZPO; Sutter-Somm/Hasenbhöler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 320 N 5 und Art. 326 N 4) und die Parteien bei Entscheidfällung durch die Beschwer- deinstanz um eine Instanz gebracht würden, ist das angefochtene Urteil aufzuhe- ben und das Verfahren zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Klägerin an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, 2. A., Basel 2014, Art. 104 N 7). In diesem Sinne sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von § 48 in Verbin- dung mit § 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.00 festzulegen. Die Verteilung so-
wie der Entscheid über die Parteientschädigung wird der Vorinstanz überlassen. Die Klägerin hat einen Kostenvorschuss von Fr. 300.00 geleistet, was vorzumer- ken ist. Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 19. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neu- entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt. 3. Die Entscheidung über die Höhe der Parteientschädigung im Beschwerde- verfahren sowie die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfah- rens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 4. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin einen Kostenvorschuss von Fr. 300.00 geleistet hat. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'360.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. März 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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